Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 15.
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tun, um eine wirksame Abtretung zu bewirken, insbesondere also um die Genehmigungder Gesellschaft zu beschaffen. Erfolgt aber die Abtretung selbst ohne die Genehmigungder Gesellschaft, so ist sie unwirksam und mit Recht hat das Reichsgericht angenommen,daß, wenn feststeht, daß die Genehmigung nicht gegeben wird, eine Klage auf Erteilungder Abtretung nicht zulässig ist, weil damit die Verurteilung zu einer unmöglichenLeistung gefordert wird (R.G. in J.W. 1836 S. 323).
Unter Umständen wird in der ohne Genehmigung der Gesellschast erfolgten Anm .ss.Abtretung durch Auslegung der obligatorische Vertrag auf Abtretung zu erblicken sein.Es müssen dann natürlich die Erfordernisse des der Abtretung zu Grunde liegendenobligatorischen Vertrages oder eines Schüldversprechens, falls ein solches gewollt ist,vorhanden sein.
3. Andere Voraussetzungen der Übertragbarkeit kann ebenfalls der Gesellschaftsvertrag bestimmen: Anm. s«.a) Er kann z. B. statt oder neben der Genehmigung der Gesellschaft die
Gen eh migung d er Gesellschafter fordern, sei es durch die Gesellschafterversamm-lung per msaora., sei es als einzelner Gesellschafter oder aber auch die Genehmigungdes Aufsichtsrats oder eines anderen Organs der Gesellschaft oder auch einer drittenPerson, einer Behörde. In welchem Gesellschaftsvertrage dies bestimmt werden kann,in welcher Form diese Genehmigung zu erteilen ist, welches die Folgen der nichterteiltenGenehmigung sind, darüber ist auf Anm. 18, 52 zu verweisen.l>) Als eine weitere Voraussetzung der Übertragbarkeit ist denkbar dieAnm .ss.Übergabe des Anteilscheins. Es ist jedenfalls zulässig, daß der Gesellschafts-vertrag dies anordnet. (R.G. vom 15. Mai 1361 bei Holdheim 16 S. 287.) Ist diesim Gesellschaftsvertrage angeordnet, so ist allerdings die Abtretung des Gesellschafts-anteils noch nicht vollzogen in dem Augenblicke, wo der Abtretungsvertrag in gehörigerForm geschlossen ist; vielmehr ist dazu weiter erforderlich' die Aushändigung desScheins. Aber immer ist festzuhalten, daß die Aushändigung des Scheins nur eineweitere Voraussetzung im Sinne unseres Abs. 5 sein kann. Durch die bloße Aus-händigung des Scheins kann dagegen eine Übertragung nicht erfolgen. Geschäftsanteilscheineauf den Inhaber oder auf Order giebt es nicht (vergl. den Exkurs zu Z 14). Ist aberder Vertrag in genügender Form vollzogen und fehlt noch die Aushändigung desScheins, so ist in solchem Falle die Übertragung noch nicht vollzogen, und demgemäßkann auch die Verpfändung in solchem Falle nur erfolgen unter Übergabe des Anteil-scheins. Guter Glaube hilft in solchem Falle nichts. Sollte also auch jene Voraussetzungder Übertragung aus dem Anteilschein nicht hervorgehen, so hat doch die Übertragungdes Geschäftsanteils ohne Übergabe Kes Anteilscheins in solchem Falle keine Wirkung,o) Andere weitere Voraussetzungen der Übertragbarkeit sind z. B. dieAnm .se.Zugehörigkeit zu einer gewissen Körperschaft oder Religionsgemein-schaft. Die Übertragung an eine zu solcher Gemeinschaft nicht gehörige Person istwirkungslos, wenn der Gesellschaftsvertrag die Zugehörigkeit zur Voraussetzung macht.
Guter Glaube hilft auch hier nichts.
Andere Beispiele: der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, daß Geschäftsanteile Anm. s?.nur an Männer, oder nur an Inländer, oder nur an Hausbesitzer, oder nur an solchePersonen abgetreten werden können, welche an die Gesellschaftskasse ä konäs xsrckneinen bestimmten Betrag zahlen, oder welche eine bestimmte Fabrik betreiben oder einGeschäftsunternehmen mit bestimmtem Umsätze betreiben oder die ein gewisses Ein-kommen haben zc. zc.
4. Auch ein Vorkaufsrecht kann durch Gesellschaftsvertrag statuiert werden, sei es für die Anm .ss.Gesellschaft oder für die Gesellschafter.
5. Von der Vererbung handeln die Vorschriften des Abs. 3 —5 nicht. Über die Rechtsverhält- Anm .ss.nisse im Falle der Vererbung siehe unten Anm. 78ffg.
V. Die Wirkung der gehörigen Abtretung. Anm.eo.
1. Vorbemerkung. Im Abs. 2 unseres Paragraphen ist eine Wirkung der gehörigen Ab-tretung behandelt: es ist bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter zu seinem ursprüng-