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Errichtung der Gesellschaft. Z 12.
— und daß endlich die letztere Art der Behandlung dem öffentlichen Interesse weitmehr dient, als wenn die Eintragung als Zweigniederlassung einer ausländischen Geselleschaft mit beschränkter Haftung erfolgte, da die Kanteten bei den Aktiengesellschaftenschärfer sind.
Anm .s7. Die Ausleger unseres Gesetzes stimmen mit dem vorstehenden Ergebnisse überein„
doch leider nicht mit zureichenden Gründen. Liebmann Anm. 2 sagt, daß die Gesellschaftmit beschränkter Haftung eine spezifisch deutsche Gesellschaft sei. Doch ist damit nichtsbewiesen, weil es ja immerhin sein kann, daß nach den Gesetzen irgend eines StaatesGesellschaften errichtet werden können, welche im Grundwesen und in der Ausgestaltungim einzelnen den gleichen Aufbau gestatten, wie unsere Gesellschaft mit beschränkterHaftung. Was dann? Parisius und Crüger Anm. 4 sagen, daß „auslandische Gesell-schaftsfirmen bei diesem deutschen Gesetze nicht in Betracht kommen können". Das ist fürsich nicht verständlich. Sie citieren aber Liebmann und daraus ist zu entnehmen, daß siedasselbe wie dieser besagen wollen. Liebmann's Ansicht ist aber eben widerlegt worden.Förtsch Anm. 6 meint, daß es im deutschen Recht Zweigniederlassungen ausländischerGesellschaften mit beschränkter Haftung schon deshalb nicht geben könnte, weil die aus-ländischen Gesellschaften den Zusatz „mit beschränkter Haftung" annehmen müßten, wasdoch nicht angängig sei. Warum sollte das nicht angängig sein? Daß der Zusatz geradedeutsch sein müsse, meint wohl Förtsch auch nicht, eine solche Annahme wäre ja gänzlichgrundlos. Man nimmt auch im Aktienrecht nicht an, daß die ausländischen Aktiengesell-schaften den Zusatz „Aktiengesellschaft" in deutscher Sprache annehmen müssen, um fähigzu sein, ihre Zweigniederlassungen in Deutschland eintragen zu lassen. Und wie, wenneine ausländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Zusatz in deutscher Sprache an-nimmt? Sind nun auch die Gründe unserer Streitgenossen nicht zutreffend, so ist es dochihr Ergebnis. Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften mit beschränkterHaftung wird es also regelmäßig nicht geben.
Anm. ss. Ausnahmsweise ist dies allerdings denkbar, nämlich dann, wenn ein ausländisches
Gesetz in der zweifellosen, sei es ausgesprochenen oder sonst erkennbaren Absicht, dieBildung gleicher Gesellschaften, wie die deutschen Gesellschaften mit beschränkter Haftungzu ermöglichen, ein unserem Gesetze adäquates Gesetz schaffen würde. Wenn auf Grundeines solchen Gesetzes sich in dem betreffenden Staate Gesellschaften bilden und inDeutschland Zweigniederlassungen errichten würden, so würden diese hier eintragungsfähigund eintragungspflichtig sein als Zweigniederlassungen einer ausländischen Gesellschaftmit beschränkter Haftung.
Anm .ss. 2. Welche Grundsätze gelten für die inländische Zweigniederlassung einerausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung?«,) Der Hauptgrundsatz ist der in Anm. 28 betonte: die ausländischeGesellschaft muß eine offenbare Nachbildung unserer Gesellschafts-form sein. Sie muß insbesondere auch einen Zusatz in der Firma enthalten, dernichts weiter ist als eine Übersetzung der Worte „mit beschränkter Haftung." Undferner muß die Ausgestaltung im Einzelnen mit den den für unsere Gesellschaftcharakteristischen Vorschriften unseres Gesetzes übereinstimmen. Insbesondere muß dieÜbertragung der Anteile in gleicher Weise erschwert sein, wie bei uns; die Haftungdes Z 24 muß ebenfalls festgesetzt sein,b) Der Sitz der Gesellschaft muß sich im Auslande befinden,o) Der Gegenstand des Unternehmens muß nach deutschem Rechte erlaubtsein. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zwecke des Sklavenhandelswürde hier nicht eingetragen werden können,cl) Die Höhe des Grundkapitals muß mindestens 29999 Mark sein. Das ist einPröhibitivgesetz. Doch ist die ausländische Währung zulässig. Der Betrag des einzelnenGeschäftsanteils muß mindestens ö99 Mark sei»,s) Die Anmeldung, Eintragung und Publikation richtet sich nach Z 13 Abs. 3H.G.B., modificiert durch die Vorschriften unseres Gesetzes. Es erfolgen die gleichen
Anm.so.
Anm.Zl.
Anm .ss.