Errichtung der Gesellschaft. Z 12.
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Z) Die Publikation. In dieselbe sind regelmäßig die im Z 19 Abs. 3 bezeichneten Anm. ss.Bestimmungen aufzunehmen (das Gesetz sagt eigentümlicherweise „auch" die im Z 19Abs. 3 bezeichneten Bestimmungen). Das Nähere hierüber siehe Amn. 16 sfg. zu ß 19.
Doch ist hier eine Ausnahme gemacht. Die Jllationsfestsetzungen nach § 5 Abs. 4sind in die Publikation nur dann aufzunehmen, wenn die Eintragung der Zweignieder-lassung innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handelsregisterdes Sitzes der Gesellschaft erfolgt. Mit der Zeit verliert die Art, wie die Gesellschaftentstanden ist, immer mehr an Interesse. Daher diese Vorschrift,ü) Was später in das Zweigregister einzutragen ist, darüber siehe oben Anm. 7.1) Welche rechtliche Bedeutung die Eintragung in das Zweigregister und
die betreffende Publikation hat, darüber siehe oben Anm. 9.le) Was hat der Registerrichter zu prüfen bei der Eintragung der Zweig -Anm .s4.Niederlassung. Er hat nur zu Prüfen, ob die Anmeldung den Vorschriften desGesetzes entspricht. Nicht hat er zu prüfen, ob die für die Eintragung der Gesellschaftselbst vorgeschriebenen gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind, da die Gesellschaft mitder Eintragung der Gesellschaft ani Sitze besteht. Auch wenn Nichtigkeitsgründe vor-liegen sollten, so ist es nicht seine Sache, die Zweigniederlassung deshalb von derEintragung auszuschließen. Er mag dann bei dem Richter des Sitzes das Verfahrengemäß Z 144 F.G. anregen. Ob eine Zweigniederlassung tatsächlich vorliegt, ist abersein Recht zu prüfen, da er ja (vergl. Anm. 27 zu H 7) überhaupt das Recht hat,nachzuprüfen, ob die vor ihm erklärten Tatsachen der Wirklichkeit entsprechen (andersCohn a. a. O. S. 269). Ob das Unternehmen staatlich genehmigt ist, hat er im all-gemeinen nicht nachzuprüfen. Diese Frage ist erledigt durch die Eintragung der Ge-sellschaft am Hauptsitze. Wenn aber die Genehmigung örtlich begrenzt ist, so hat erzu prüfen, ob sie auch seinen Bezirk betrifft, und eventuell die Eintragung von einerAusdehnung der Genehmigung abhängig zu machen (Cohn a. a. O. S. 269).
Zusatz 1. Auch die Aufhebung der Zweigniederlassung ist anzumelden und einzutragen Anm. ss.und zwar nur zum Register der Zweigniederlassung. Der Registerrichter der Zweigniederlassungzeigt die Eintragung der Aufhebung dem Registerrichter der Hauptniederlassung an und dieservermerkt die Aufhebung im Hauptregister (vergl. oben Anm. 3).
Znsatz 2. Die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit be- Anm.2«.schränkter Haftung.
1. Kann eine solche vorkommen? Im Allgemeinen nicht. Wie wir in Anm. 19 sfg.der Allgemeinen Einleitung ausgeführt haben, besteht zwischen der Aktiengesellschaft undder Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Verschiedenheit im Wesen nicht. Nur dieAusgestaltung im Einzelnen weist Verschiedenheiten auf. Bis zum Erlaß des Gesetzes betr.die Gesellschaften mit beschränkter Haftung waren zweifellos hiesige Zweigniederlassungenausländischer Erwerbsgesellschaften, welche im wesentlichen auf der Grundlage aufgebantwaren, daß lediglich ein Gesellschaftsvermögen den Gläubigern haftete und die Beteiligungziffermäßig nach Nennbeträgen zerlegt war, sie mochten im Auslande heißen wie immer(iimitsd, soeiets anonyme), als deutsche Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesell-schaften zu betrachten und zu behandeln. Es ist nicht anzunehmen, daß sich dies seitdem Erlaß unseres Gesetzes geändert hat, auch dann nicht, wenn bei der betreffenden aus-ländischen Gesellschaft die Ausgestaltung im einzelnen sich unserer Gesellschaft mit beschränkterHaftung nähert. Denn entscheidend bleibt immer noch, daß das Grundwesen einer solchenGesellschaft auch das der Aktiengesellschaft ist; daß ferner unsere Gesetze für die register-mäßige Behandlung inländischer Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesell-schaften fürsorgliche Bestimmungen getroffen haben (Z 291 Abs. 5 H.G.B.), nicht aberSpezialbestimmungen über inländische Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaftenmit beschränkter Haftung — was zwar nicht zwingend darauf hinweist, aber doch derVermutung Raum giebt, daß solche Zweigniederlassungen überhaupt nicht eingetragenwerden sollen, sondern eben nur als Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften