90
Errichtung der Gesellschaft. Z 12.
dort erfolgt und betreibt die Gesellschaft eine Zweigniederlassung an einem anderenOrte außerhalb des Gerichtsbezirks des Hauptsitzes, so greift Z 14 H.G.B. Platz. D. h.diese Zweigniederlassung muß eingetragen und diese Eintragung kann erzwungen werden.
Amn .rs. b) Die Anmeldung erfolgt in der Form des Z 12 H.G.B., also persönlich bei
dem Gerichte, oder in öffentlich beglaubigter Form. Außerdem kann nach H 128 F.G.die Anmeldung auch zu Protokoll des Gerichtsschreibers des Registergerichts erfolgen.
Anm.17. v) Die anmeldungspflichtigen Personen sind die sämtlichen Geschäftsführer
(§ 78 des Gesetzes).
Amn.18. ck) Über den Inhalt der Anmeldung ist nichts gesagt. Es ist nur gesagt, wasbeizufügen ist. Es ist anzugeben, daß die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eineZweigniederlassung in dem betreffenden Orte betreibt und unter welcher Firma (d. h.mit welchem Zusätze, wenn ein solcher gewählt ist). Demgemäß werde die Gesellschaftzur Eintragung in das Handelsregister dieses Gerichtsbezirkes angemeldet. Unrichtig istes, wenn Cohn, das Handels- und Genossenschaftsregister, 2. Aufl. S. 267 fordert, daßdie Anmeldung alle diejenigen Angaben enthalten müsse, welche Gegenstand der Ein-tragung sind (vergl. unten Anm. 24). Vergl. dagegen das richtige Formular imFormularbuch des Berliner Anwaltsvereins I S. 137. Außerdem ist die Unterschriftzu zeichnen gemäß A 13 Abs. 1 H.G.B, (oben Anm. 7), was daraus folgt, daß unserParagraph den Z 8 Abs. 1 und 2, aber nicht Z 8 Abs. 3 von der Anwendung aus-schließt. Die im ß 8 Abs. 2 vorgeschriebene Versicherung, daß die Leistungen auf dieEinlagen erfolgt sind, ist nicht erforderlich, auch wenn die Anmeldung der Zweig-niederlassung sich unmittelbar an die Gründung der Gesellschaft anschließt, da H 8Abs. 2 von der Anwendung ausgeschlossen ist.
Amn.ig. s) Die Beilagen der Anmeldung. Sie sind im Abs. 1 deutlich bezeichnet. Danachist beizufügen:
a) Eine von dem Gericht der Hauptniederlassung zu beglaubigende Abschrift des Ge-sellschaftsvertrages. Ist der Gesellschaftsvertrag geändert worden — unter Um-ständen ist dies mehrfach geschehen —, so müssen auch von den Abänderungs-beschlüssen beglaubigte Abschriften beigefügt werden. Die Abschriften müssen vonden: Gerichte der Hauptniederlassung beglaubigt sein. Eine notarielle Beglaubigungder Ausfertigung oder eine von irgend einem Gericht herrührende Beglaubigungder Ausfertigung genügt also nickt.
Anm .so. L) Eine von dem Gerichte der Hauptniederlassung beglaubigte Abschrift der Liste der
Gesellschafter ist beizufügen. Wird die Zweigniederlassung nicht unmittelbar nachEintragung der Gesellschaft am Hauptsitze, sondern erst geraume Zeit später errichtet,bezw. angemeldet, so muß die Liste natürlich auf den zeitigen Stand zurückgeführtsein. Sie muß zu diesem Zwecke auch ausnahmsweise außerhalb des Jahres(während nach Z 40 die Liste nur alljährlich eingereicht werden muß) am Haupt-sitze eingereicht werden. Sonst könnte ja das Gericht des Hauptsitzes keine beglaubigteAbschrift der Liste, wie sie den jetzigen Verhältnissen entspricht, erteilen.
Anm.21. 7> Außerdem aber muß der Nachweis beigebracht werden, daß die Gesellschaft am
Hauptsitze eingetragen ist. Das folgt aus Z 13 Abs. 2 H.G.B. Dieser Nachweiserfolgt durch einen vom Gerichte des Gesellschaftssitzes zu beglaubigenden Auszugder dort erfolgten Eintragung der Gesellschaft (Cohn a. a. O. S. 268).
AMN.S2. ä) Dagegen bedarf es nicht der Vorlage der Vollmachten der Vertreter, welche den
Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, nicht der Vorlage der Legitimation derGeschäftsführer oder der Urkunde über die staatliche Genehmigung. Darin liegteine Abänderung des Z 13 Abs. 1 H.G.B, durch unseren H 12 Abs. 1.
Anm.ss. k) Der Inhalt der Eintragung. Er ist der gleiche, wie bei der Eintragung derGesellschaft am Hauptsitze. Das folgt aus unserem Abs. 2. Es ist daher auf Anm. 5—9zu Z 10 zu verweisen. Zu bemerken ist auch hier, daß außerdem noch der Tag derEintragung (nämlich der Eintragung im Zweigregister) bei der Eintragung anzugebenist und die Unterschrift des zuständigen Beamten.