Errichtung der Gesellschaft. Z 12.
89
solchen Rechtsakten, deren Wirksamkeit nicht bloß dem gutgläubigen Dritten gegenüber,sondern überhaupt von der Eintragung abhängt, ist für die Vorsrage, ob der Rechtsaktwirksam ist, die Eintragung im Hauptregister entscheidend. Ist aber ein solcher Akt ein-getragen, und handelt es sich um die Frage, inwieweit der Dritte sich denselben entgegen-halten zu lassen braucht, so ist für den Geschäftsverkehr mit der eingetragenen Zweig-niederlassung die Eintragung unv Publikation bei der Zweigniederlassung, nicht diePublikation bei der Hauptniederlassung entscheidend. Das ergiebt sich aus Z 15 Abs. 3H.G.B, (vergl. auch Anm. 28 zu § 7).
8. Die Firma der Zweigniederlassung. Hierüber greift die allgemeine Vorschrift desAnm.io .H 30 H.G.B. Platz (vergl. daher Staub, H.G.B. Anm. 6ffg. zu Z 30). Unseren dortigenAusführungen ist zu entnehmen, daß eine absolut verschiedene Firma die Gesellschaft
am Hauptsitze und am Orte der Zweigniederlassung nicht führen kann; hier wiebei d er A ktiengesellschaft schon deshalb nicht, weil auch unsere Gesellschaft nur eine Firmaführen darf (Anm. 19 zu H 4). Entsteht also durch den erforderlichen Znsatz einewirkliche Verschiedenheit der Firma, so bleibt nichts übrig, als das Statut zu ändern (soauch Förtsch Anm. 3). Doch begründen Zusätze, wie Filiale oder Filiale Frankfurt a. M.,keine wirkliche Verschiedenheit der Firma und sind ohne statutarische Firmenänderung zulässig.
Weiter geht nach früherem Recht das Kammergericht (bei Johow 14 S. 13) und auchnach jetzigem Recht Pinner, Aktienrecht S. 68, für das Aktienrecht, welche auch sonstigeunterscheidende Zusätze gestatten, letzterer mit Rücksicht auf § 30 Abs. 3, den wiraber anders auslegen (vergl. Staub H.G.B. Anm. 7 zu Z 30). Mit Pinner auchDcrnburg I S. 300.
9. Vertretung der Zweigniederlassung. Dieselbe ist nicht besonders geregelt. EsAnm .ii.folgt aus dem in Anm. 2 Gesagten, daß nicht etwa ein Geschäftsführer oder ein Prokuristvertreten muß, es kann auch ein Handlungsbevollmächtigter sein (R.O.H. 17 S. 320).
Die Bestellung eines besonderen Geschäftsführers für die Zweigniederlassung ist nicht zu-lässig (Johow 12 S. 34 für das Aktienrecht; vergl. zu Z 37). Dagegen ist die Bestellungeines besonderen Prokuristen für die Zweigniederlassung zulässig (Z 50 Abs. 3 H.G.B.).
10. In prozcstnalischcr Hinsicht ist zweierlei zu bemerken. Anm.is.
a) Die Frage, ob die Zweigniederlassung unter ihrerFirma klagen oderverklagt werden kann, ist nicht richtig gestellt. Die Zweigniederlassung ist einals Pertinenz im weiteren Sinne eines Hauptgeschäfts zu betrachtendes Geschäft. EinGeschäft ist aber kein Rechtssubjekt, ein Zweiggeschäft ist eben so wenig prozeßfähig,wie ein Hauptgeschäft. Es kann also weder klagen, noch verklagt werden. Klagenund verklagt werden kann aus den durch das Zweiggeschäft entstehenden Rechts-beziehungen nur die Gesellschaft mit beschränkter Haftung selbst. Diese ist die Trägerindieser Rechtsbeziehnngen (vergl. oben Anm. 4).
b) Einen besonderen allgemeinen Gerichtsstand begründet die Zweig-Anm.is.Niederlassung nicht, da sie kein zweites Domizil begründet. Aber der Gerichts-stand der Verwaltung und der Gerichtsstand der Erfüllung können am Sitze der Zweig-niederlassung begründet sein (R.O.H. 17 S. 319, O.L.G. Hamburg in E.A. 42 S. 503).
II. Die Anmeldnng und Eintragung der Zweigniederlassung.
1. Es ist hier nochmals darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um die exte rn e Anm.it.oder eigentliche Zweigniederlassung handelt, d. h. um eine Niederlassungaußerhalb des Gerichtsbezirks des Hanptsitzes. Errichtet die Gesellschaft eine Niederlassung
an einem andern Orte als dem Sitze der Gesellschaft, aber in demselben Gerichtsbezirke,so erfolgt die Anmeldung zwar ebenfalls, aber nicht in der hier vorgeschriebenen Weise,sondern gemäß ß 29 H.G.B, lvergl. oben Anm. 1 n. 3).
2. Bei der externen oder eigentlichen Zweigniederlassung gilt über die Anmeldung Folgendes: Anm.is.a) Die Anmeldung muß erfolgen. Sie wird sonst gemäß H 14 H.G.B, erzwungen.
Die Anmeldung der errichteten Gesellschaft zum Hauptsitze braucht nicht zu erfolgen. D. h. siekann nicht vom Gericht erzwungen werden. Nur besteht die Gesellschaft nicht, solangedie Eintragung am Gerichte des Hanptsitzes nicht erfolgt. (Z 79, H 11.) Ist sie aber