Errichtung der Gesellschaft. H 12.
der Zweigniederlassung entstehen, ist der Inhaber der Hauptniederlassung, hier die Gesell-schaft mit beschränkter Haftung als solche (R.G, 38 S. 403). Vergl. unten Anm. 12.
3. Die Errichtung der Zweigniederlassung ist ein reiner Verwaltungsakt.Wenn daher die Statuten nichts anderes bestimmen, so erfordert sie keine Statuten-änderung (R.O.H. 22 S. 282; Staub H.G.B. Änm. 2 zu Z 201). Auch sonst ist vonGesetzeswegen weder ein Gesellschafterbeschluß, noch die Zustimmung des Aufsichtsrats,wo ein solcher besteht, einzuholen. Vielmehr ist von Gesetzeswegen und wenn die Statutennicht entgegenstehen, der Geschäftsführer allein zur Errichtung der Zweigniederlassungbefugt, seil, auch nach innen. Nach außen ist er stets dazu befugt, auch wenn die Statutenin dieser Hinsicht seine Machtbefugnis einschränken (Z 37 Abs. 2).
4. Die Eintragung der Zweigniederlassung ist weder für die rechtlicheExistenz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung selbst, noch für dierechtliche Existenz der Zweigniederlassung entscheidend. Die Gesellschaft mitbeschränkter Haftung entsteht durch die Eintragung am Hauptsitze (H 11 Abs. 1). DieZweigniederlassung besteht von dem Augenblicke au, wo die Gesellschaft mit beschränkterHaftung an dem betreffenden Orte ein Geschäft betreibt, welches die oben Anm. 2 an-gegebenen Erfordernisse aufweist. Betreibt sie das Geschäft an einem anderen Orte indem Gerichtsbezirke, zu welchem der Hauptsitz der Gesellschaft gehört, so wird dies gemäßß 29 H.G.B, beim Hauptregister eingetragen (vergl. oben Anm. 1). Betreibt sie einGeschäft an einem anderen Orte, als an ihrem statutarischen Sitze, und zwar in einemanderen Gerichtsbezirke, so wird die Eintragung notwendig nach H 13 H.G.B, und nachunserem Z 12, und erzwungen werden beide Eintragungen nach § 14 H.G.B.
5. In das Zweigregister sind nach Z 13 Abs. 1 H.G.B, grundsätzlich, d. h.soweit nicht im Einzelfalle etwas Gegenteiliges vorgeschrieben ist,alle Anmeldungen, Unterschriftszeichnungen und Einreichnngen zu be°w irken.
a) Ausnahmen hiervon siehe in unserem Z 12 Abs. 1, ferner in § 39 Abs. 2, Z 59,§ 67 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes.
b) Hervorzuheben ist, daß auch die Liste der Gesellschafter einzureichen ist, nicht bloß beider ersten Anmeldung der Zweigniederlassung (darüber siehe unten Anm. 20), sondernauch später. Das Letztere folgt aus Z 40 unseres Gesetzes und Z 13 Abs. 1 H.G.B.
o) Alle Eintragungen in das Zweigregister setzen den Nachweis voraus, daß die Ein-tragung im Hauptregister bereits erfolgt ist (Z 13 Abs. 2 H.G.B.). Davon sind selbst-verständlich ausgenommen diejenigen Eintragungen, die sich lediglich auf das Zweig-register beziehen, z. B. die Eintragung einer bloß für die Zweigniederlassung bestelltenProkura (ß 50 Abs. 3 H.G.B.); ferner die Aufhebung der Zweigniederlassung; dieseist beim Hauptregister nur zu vermerken, nicht dort anzumelden und einzutragen(vergl. unten Anm. 8).
6. Werden die Errichtung und Aufhebung der Zweigniederlassung nicht auchzum Hauptregister angemeldet und dort eingetragen? Hier wird, um Miß-verständnisse zu vermeiden, wiederum nur von der sogenannten Externzweigniederlassungoder eigentlichen Zweigniederlassung gesprochen, d. h. von derjenigen, die in einem anderenOrte außerhalb des Gerichtsbezirkes besteht. Die interne oder uneigentliche Zweignieder-lassung, die an einem andern Orte innerhalb des Gerichtsbezirkes des Hauptsitzes besteht,wird ja gemäß Z 29 H.G.B, zum Hauptregister angemeldet und dort eingetragen.Die Anmeldung der externen Zweigniederlassung zum Hauptregister ist aber nicht vor-geschrieben und eine eigentliche Eintragung der Zweigniederlassung erfolgt im Haupt-register nicht. Vielmehr hat der Registerrichter der Zweigniederlassung nach Z 131 F.G.dem Registerrichter des Hauptsitzes Nachricht zu geben von der Eintragung der Zweig-niederlassung und der Letztere hat einen diesbezüglichen Vermerk im Hauptregister zumacheu. Auch eine Publikation des Vermerkes erfolgt nichll Das Gleiche gilt von derAufhebung der Zweigniederlassung.
7. Die Bedeutung der Eintragung und Publikation im Zweigregister. Bei