Errichtung der Gesellschaft, Z 12
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Hauptsitzes besteht, die von uns sogenannte externe Zweigniederlassung, Errichtet dieGesellschaft eine Zweigniederlassung an einem anderen Orte, als dem Sitze der Gesellschaft,aber in demselben Gerichtsbezirke, so ist das zwar auch eine Zweigniederlassung, allein diesevon uns sogenannte interne Zweigniederlassung ist zwar ebenfalls anzumelden und ab-zumelden, nämlich gemäß § 29 H,G,B, beim Hauptregister, jedoch nicht in der im Z 12angeordneten Weise, Ein besonderes Zweigregister wird über eine solche interne Zweig-niederlassung nicht gebildet, und alle späteren Eintragungen beziehen sich, indem sie imHauptregister gemacht werden, auf sie so ipso mit. Hat endlich die Gesellschaft an dem-selben Orte'mehrere Geschäfte, und sei es auch an verschiedenen Stellen und von ver-schiedener Branche, so liegt eine Zweigniederlassung überhaupt nicht vor,
2. Über den Begriff der Zweigniederlassung gilt im Allgemeinen dasjenige, wasAnm, s,zu ß 13 H,G,B. gelehrt wird (vcrgl. Staub H,G,B, Anm. 3 zu Z 13),
Eine Zweigniederlassung im Sinne des Gesetzes ist vorhanden, wenn an einem vomSitze des Hauptgeschäfts verschiedenen Orte gleichartige Geschäfte des Prinzipals ab-geschlossen werden, dieser abgezweigte Betrieb nach seiner Organisation auf die Dauerberechnet ist und der damit Beauftragte eine selbständige Tätigkeit entwickelt (Johow undKüntzel 5 S, 22 und 23: Johow 14 S, 12; 18 S, 18; R,O,H, 14 S. 402; R,G, 7S. 324). Zum Begriff der Selbständigkeit gehört dabei lediglich, daß der Leiter derZweigniederlassung nicht bloß Geschäftsvermittler, sondern nach außen selbständig aufzutretenberechtigt ist, wenn auch nicht gerade notwendig im unbeschränkten Umfange, Auf die innerlicheAbhängigkeit vom Prinzipal kommt es überhaupt nicht an (Brendel bei Gruchot 33 S. 223),auch darauf nicht, ob in dem Nebengeschäfte alle Geschäftszweige des Hauptgeschäfts be-trieben werden (O.G, Wien bei Adler und Clemens Nr. 1334; Johow 5 S. 22; Kammer-gericht vom 24. Mai 1897 bei Perl und Wreschner 1897 S, 82), Als einzelne Merkmaleder Selbständigkeit sind auszustellen: daß von der Filiale aus eigene Geschäfte wie vonder Hauptniederlassung — im Gegensatz zu bloßen Borbereitnngs-, Vermittelungs- undAusführungsgeschäften — abgeschlossen werden, daß die Filiale eine äußerlich selbständigeLeitung hat, daß sie mit einem intern gesonderten Geschäftsvermögen ausgestattet ist undfür sie eine besondere Buchführung besteht (Johow 18 S. 18; R.O.H. 14 S, 491 ffg.).
Eine Geschäftsstelle, an der nur die von dem Hauptgeschäfte gesandten Waren zu den vomPrinzipal bestimmten Preisen durch Angestellte verkauft werden, ist hiernach keine ein-tragungspflichtige Zweigniederlassung (Johow 18 S. 17), Desgleichen liegt eine Zweig-niederlassung nicht vor, wenn einer der Geschäftsführer an einem anderen Orte wohntund von dort aus, sei es auch an einem anderen Orte, Waren verkauft und die erzieltenOrdres dem Hauptgeschäfte zur Esfektnierung übermittelt, wenn im übrigen jene Merkmaledes Zweiggeschäfts nicht vorliegen. Zweigniederlassungen sind ferner nicht die Fabrikenund technischen Bureaus (Bolze 22 Nr, 695 d, Kammergericht bei Perl und Wreschner 1897S. 82: O-G- Wien bei Adler und Clemens Nr. 1271), Speicher zum Empfangnehmenund Anshändigungsstellen, Agenturen, weil der Agent nicht selbständig abschließt, wohl aberdie Subdirektionen und Generalagenturen der Versicherungsgesellschaften (Johow undKüntzel 5 S. 22; R.O.H. 14 S. 492); nicht die Eisenbahndirektionen, dieselben sind Teiledes Hauptunternehmens, nicht Pertinenzien, sie sind Glieder des ganzen Organismus(R.G, 2 S, 391).
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung modifiziert sich übrigens der Begriff Anm, s.der Zweigniederlassung ebenso, wie bei der Aktiengesellschaft dadurch, daß auch die Gesell-schaft mit beschränkter Haftung frei bestimmen kann, wo sie ihren Sitz haben soll (Anm. 3zu Z 3). Hat sie dort, wo sie ihren Sitz hat, nicht ihren Betrieb oder die Zentralstelleihrer Verwaltung, oder hat sie dort, wo sie ihren Sitz hat, einen Kleinbetrieb, ihrenHauptbetrieb und die Zentralverwaltung in einem anderen Gerichtsbezirke, so ist ander letzteren Stelle eine Zweigniederlassung vorhanden und demgemäß anzumelden(Johow 13 S. 42).
Hervorzuheben ist, daß die Zweigniederlassung kein selbständiges Rechtssubjekt ist, Anm, 4.Das maßgebende Rechtssubjekt, Träger der Rechte und Pflichten, welche durch den Betrieb