86 Errichtung der Gesellschaft. Z 12.
lieh? Als solche nicht. In ihrem Namen bezw. im Namen der von ihnen gebildetenbürgerlichen Gesellschaft — denn eine solche ist ja die errichtete und noch nicht eingetrageneGesellschaft (oben Anm. 1 n. 2) — ist ja gar nicht gehandelt worden, sondern im Nameneiner eingetragenen, also als solche angeblich bestehenden Gesellschaft mit beschrankter Hastung.Wie aber, wenn sie wußten, daß die Geschäftsführer Namens der Gesellschaft handeln, alssei sie schon entstanden? Darin kann ein stillschweigender Auftrag liegen, und dannhaften sie als handelnde Personen (vcrgl. oben Anm. 12). Dagegen wird ihre Haftungdadurch allein nicht begründet, daß sie nachträglich von solchem Gebaren der Geschäfts-Ft?/ sichrer erfahren und ihm nicht widersprechen oder es gar genehmigend Darin kann ein^ stillschweigender Auftrag für die Zukunft liegen, weiter so zu handeln, aber ein Rechts-
grund, weshalb sie für das ohne ihren Auftrag bereits Geschehene haften sollen, bestehtnicht. Der Z 177 B.G.B, findet hierauf keine Anwendung, weil dieser nur vorschreibt,daß durch die Genehmigung des fälschlich Vertretenen das Rechtsgeschäft wirksam wird,hier aber ist ja, wie gesagt, nicht im Namen der Gesellschafter oder der von ihnen gebildetenGründungsgesellschaft, sondern im Namen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung alssolcher gehandelt worden, als sei sie schon eingetragen.
8 12.')
Aus die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handels-register eines Gerichts, in dessen Bezirke sie eine Zweigniederlassung besitzt, findendie Bestimmungen im H 8 Absatz s und 2 keine Anwendung. Der Anmeldungist eine von dem Gerichte der Hauptniederlassung beglaubigte Abschrift desGesellschaftsvertrages und der Liste der Gesellschafter beizufügen.
Die Eintragung hat die im H f() Absatz s und 2 bezeichneten Angabenzu enthalten. Zu die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekanntgemacht wird, sind auch die im A s0 Absatz Z bezeichneten Bestimmungenaufzunehmen, die nach ß 5 Absatz ^ getroffenen Festsetzungen jedoch nur dann,wenn die Eintragung innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragungin das Handelsregister des Eitzes der Gesellschaft erfolgt.
leümig. Der vorliegende Paragrnph behandelt die Anmeldung und Eintragung der Zweignieder-lassung. Vorher sind jedoch zur Vollständigkeit und zum Verständnis eine Reihe von Vor-bemerkungen zu machen.
A»m. i. I. Vorbemerkungen.
1. Die erste Vorbemerkung geht dahin, daß sowohl im Z 13 H.G.B., als imvorliegenden Paragraphen lediglich diejenige Zweigniederlassung be-handelt ist, welche an einem Orte außerhalb des Gerichtsbezirks des
Zur Ergänzung dient H 13 H.G.B. Derselbe lautet:
Soweit nicht in diesem Gesetzbuch ein Anderes vorgeschrieben ist, sind die Ein-tragungen in das Handelsregister und die hierzu erforderlichen Anmeldungen undZeichnungen von Unterschriften sowie die sonst vorgeschriebenen Erreichungen zumHandelsregister bei jedem Registergericht, in dessen Bezirke der Inhaber der Firmaeine Zweigniederlassung besitzt, in gleicher Weise wie bei dem Gerichte der Haupt-niederlassung zu bewirken.
Eine Eintragung bei dem Gerichte der Zweigniederlassung findet nicht statt,bevor nachgewiesen ist, daß die Eintragung bei dem Gerichte der Hauptniederlassunggeschehen ist.
Diese Vorschriften kommen auch zur Anwendung, wenn sich die Hauptnieder-lassung im Auslande befindet. Soweit nicht das ausländische Recht eine Abweichungerforderlich macht, haben die Anmeldungen, Zeichnungen und Eintragungen bei demGerichte der Zweigniederlassung in gleicher Weise zu geschehen, wie wenn sich dieHauptniederlassung im Jnlande befände.