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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Errichtung der Gesellschaft. Z 11.

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III. Es haften die Handelnden persönlich und solidarisch, und zwar auch nach Eintragung derAnm.ii.

Gesellschaft.

1. Die Vorschrift bezieht sich, wie oben Anm. 9 u. 19 dar getan, nur auf dasHandeln derart, daß darin das Vorgeben liegt, es sei die Gesellschaftmit beschränkter Haftung entstanden. Die für das Aktienrecht gefällte entgegen-gesetzte Entscheidung des R.G. (47 S. 1) kann aus den oben (Anm. 9) angegebenenGründen nicht gebilligt werden.

2. Als handelnde Personen sind diejenigen zu betrachten, die sich als Ver -Anm .is.treter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung geriercn. Es hasten aber

aber auch diejenigen, in deren Austrage so gehandelt worden ist z. B. der Aufsichtsratoder die Gesellschafter, die solchen Auftrag erteilt haben, welcher Auftrag auch durchkonkludente Handlungen erteilt werden kann (vergl. unten Anm. 16). Die letztereHaftung folgt aus dem Zwecke unserer Vorschrift, die den Dritten wirksam schützen sollgegen die Gefahren eines Handelns im Namen einer noch nicht eingetragenen Gesellschaftmit beschränkter Haftung. Die zur Erreichung dieses Schutzes statuierte Civilstrafc mußalle diejenigen treffen, welche durch ihr Handeln jene Gefahren heraufbeschwören, welchealso in jener Weise selbst handeln, oder solches Handeln veranlaßt haben. Auf dieformale Frage, wer dem Dritten gegenüber handelnd aufgetreten ist, kann hierbei dasentscheidende Gewicht nicht gelegt werden. Dagegen haften nicht ohne weiteres diejenigen,mit deren Willen und Zustimmung gehandelt ist (siehe auch Anm. 16).

3. Das durch diese Haftung entstehende Rechtsverhältnis ist im einzelnenAnm is.nicht geregelt. Zunächst haften die handelnden Personen und nur sie, nicht auch dieGesellschaft, auch nachdem diese eingetragen ist, während die Folgen der gehörig und befugt

für die errichtete und noch nicht eingetragene Gesellschaft getätigten Rechtsakte zunächstdie Gesellschafter treffen und alsdann auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mitihrer Entstehung übergehen (vergl. oben Anm. S), die über den gesetzlichen Aktionskreiseiner entstehenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung hinaus, aber Namens der ent-stehenden Gesellschaft getätigten Akte dagegen nur die Gesellschafter treffen (oben Anm. 7).Es kann indessen nicht gemeint sein, daß der Vertrag ohne weiteres zwischen den unbefugthandelnden Vertretern der noch nicht bestehenden Gesellschaft und dem Gegenkontrahentengilt. Denn diesem würde dadurch ein Rechtsverhältnis aufgedrängt werden, in das ernicht eintreten wollte. Er wollte ja mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftungkontrahieren. Vielmehr wird man nach Analogie des Z 179 B.G.B, dem Gegenkontra-henten das Recht geben müssen, nach seiner Wahl Erfüllung oder Schadensersatz zu ver-langen, wenn nicht die Gesellschaft in den Vertrag binnen mähiger Frist eintritt. Dieim Z 177 B.G.B, vorgesehene Frist von zwei Wochen wird hier nicht strikte gelten können,aber einen Anhaltspunkt bieten. Den in mäßiger Frist erfolgten Eintritt der Gesellschaftmit beschränkter Haftung wird sich der Gegenkontrahent gefallen lassen müssen. Ererfolgt durch Genehmigung des Geschäfts nach § 184 B.G.B. Denn das Geschäft istzwar fälschlich im Namen der Gesellschaft, jedenfalls aber im Interesse der Gesellschaftgeschlossen, und man wird den in Frage stehenden Verhältnissen dann gerecht, wenn manannimmt, daß die Gesellschaft mit beschränkter Haftung dem Gegenkontrahenten gegenüberberechtigt ist, durch Genehmigung des in ihrem Interesse geschlossenen Geschäfts Rechteund Verpflichtungen zu übernehmen. Erfolgt aber diese Genehmigung, so fällt die Haftungdes Pseudovcrtreters fort.^ Die Genehmigung erfolgt formlos (H 182 B.G.B.).

4. Die Solidarhaft richtet sich nach den HZ 421 ffg. B.G.B., desgleichen die Aus- Anm. 14.gleichnngsansprüche unter den mehreren Haftenden.

5. Die Rechte ans den betreffenden Rechtsgeschäften entstehen zunächst für die handelnden Am», is.Personen. Für wen sollten sie sonst entstehen? Auch ist dies ja das Korrelat ihrer ^alleinigen Haftung. Genehmigt die entstandene Gesellschaft das Geschüft, so geht das Rechtvon selbst auf die Gesellschaft über (vergl. Anm. 13). Ein besonderer Akt der Rechts-übertragung ist nicht erforderlich. Es ist das allerdings ein Rechtsübergang eigener Art.

6. Haften außer den handelnden Personen noch die Gesellschafter persön-Anm.i«.