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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Errichtung der Gesellschaft.

11.

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Gesellschaft nicht entstehen kann, bewegen sich in den zulässigen Grenzen. Nur wennein im Gange befindliches Geschäft die Einlage bildet, sind die Grenzen natürlichweiter gesteckt. In diesem Falle liegen die auf die Fortführung des Geschäftsgerichteten Geschäfte in den zulässigen Grenzen. Für Rechtsgeschäfte dieser Art, d. h.für Rechtsgeschäfte, welche Namens der noch nicht eingetragenen Gesellschaft über denRahmen des vom Gesetze zugelassenen Aktionskreises einer solchen Gesellschaft hinausgeschlossen werden, haften die Gesellschafter in Höhe der versprochenen Einlagen (obenAnm. 5), und auf die eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehen solcheRechte und Pflichten nicht ohne weiteres über, sondern nur durch Akte der Rechts-übertragung und der Schuldübernahme.

Anni^s^. 3. Welche Rechtsverhältnisse gelten nach innen bei der in der Entstehung begriffenen Gesell-eschaft? Es frägt sich, ob in diesem Stadium die Beschlüsse nach dem Prinzip derMajorität gefaßt werden. Dies ist zu verneinen. Die Verfassung, die der Gesellschafts- enthält, bezieht sich auf die Zeit nach der Eintragung. Wird das Eingreifen der^ Gesellschafter in dem Stadium der Gründung notwendig, so haben alle Gesellschafter zu-zustimmen. So z. B., wenn der bestellte Geschäftsführer stirbt und ein neuer bestelltwerden muß. Der § 197 H.G.B, findet keine entsprechende Anwendung.

Anm. s. 11. (Abs. 2.) Die Civilstrafe für das Handeln im Namen der Gesellschaft.

1. Die Vorschrift bezieht sich auf das Handeln im Namen der Gesellschaft,als bestände sie schon als eingetragene Gesellschaft mit beschränkterHaftung. An dieser Auffassung der Vorschrift halten wir fest trotz der Entscheidung desReichsgerichts Bd. 47 S. 1 (auch R.G. vom 22. März 19V2 in J.W. S. 317 und inD.J.Z. 7 S. 295 für unser Gesetz), welches die analoge Vorschrift des ß 299 H.G.B, dahinauffaßt, daß es darauf nicht ankomme, ob das Auftreten so erfolgt ist, als sei die Aktien-gesellschaft schon eingetragen. Allein unsere Auffassung wird bestätigt durch den Aus-spruch der Motive des für die Gestaltung des früheren Artikel 211 H.G.B, vorbildlichgewordenen Artikel 181 des preußischen Entwurfs zum Handelsgesetzbuch:Die Be-stimmung solle verhüten, daß Aktiengesellschaften vor erteilter landesherrlicherGenehmigung faktisch als solche ihre Geschäfte beginnen." Während das Reichsgerichtdiesen Ausspruch für seine Ansicht anführt, ist sie nach unserer Auffassung als durch-schlagendes Argument für die unserige zu verwerten. Denn hiernach sollte nurverhütet werden, daß die Aktiengesellschaftals solche" ihre Geschäfte beginne. Ehesie rechtlichals solche" besteht, soll sie auchfaktisch als solche", als perfekte Aktien-gesellschaft nicht im Rechtsverkehr auftreten. Ferner wird durch den früheren Artikel55 und den jetzigen § 179 B.G.B, der H 11 Abs. 2 unseres Gesetzes auch nach unsererAuffassung keineswegs überflüssig, weil diese Gesetzesstellen den Fall im Auge haben, woder Vertretene existiert, während hier ein Fall vorliegt, wo der PseudoVertreter imNamen einer zukünftigen, erst entstehenden Person handelt. Ob auch in diesem Falle dieGrundsätze des H 179 B.G.B. Platz greifen, kann zweifelhaft sein und der ß 11 Abs. 2hätte seine volle Berechtigung schon dann, wenn er dazu dienen sollte, die Zweifel zubeseitigen. Schließlich aber ist es vom Standpunkte gesetzgeberischer Erwägungen gar nichtanzunehmen, daß derjenige, der rcdlicherweise im Namen der entstehenden, aber noch un-eingetragenen Gesellschaft handelt, persönlich haften soll. Welcher gesetzgeberische Grundsollte vorliegen, um den Geschäftsführer, der, um ein Warenlager, welches als Sacheinlageübergeben ist, ordnungsmäßig aufzubewahren, einen Verwahrungsvertrag schließt, persönlichfür die Kosten der Verwahrung haften zu lassen, um den Anfsichtsrat, der im Stadiumder Gründung einen Geschäftsführer bestellt, persönlich haften zu lassen? (Gegen dasReichsgericht auch Heine in der Deutschen Juristcnzeitung Bd. 6 S. 555.)

2. Danach ist Voraussetzung der Anwendung unseres Abs. 2, daß dcr Gegen-/ kontrahcnt die Nichtexistenz der Gesellschaft nicht kennt./Ist dies der Fall,

dann tritt die Civilstrafe des vorliegenden Abs. 2 ein. Im Namen der Gesellschaft mitbeschränkter Haftung, gleich als ob sie bestände, darf nicht gehandelt werden. Soweit trittdie Haftung des Absatzes 2 ein. Siehe das Folgende.

Anm. io.