Errichtung der Gesellschaft. Z 11.
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d) Aus dem solchergestalt abgeschlossenen Bertrage wird zunächst die Ver-Anm. 4.einigung berechtigt, d. h. die Gesellschafter in ihrer Vereinigung. Sie erwerbenGesamteigentum gemäß § 718 B.G.B. Und im Augenblicke der Eintragung wird dieeingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Eigentümerin. Nach dem Willenund der Konstruktion des Gesetzes ist dies kein Rechtsübergang, sondern ein Wechselin der Rechtsnatur des Rechtssubjekts, nicht ein Wechsel des Rechtsträgers (vergl. obenAnm. 1).
Ebenso wird verpflichtet zunächst die als bürgerliche Gesellschaft bestehende Anm. 5.Vereinigung, und im Augenblicke der Eintragung wird die Gesellschaft mit beschränkterHaftung als solche verpflichtet. Zunächst wird die als bürgerliche Gesellschaft bestehendeVereinigung verpflichtet, jedoch nicht etwa die Gesellschafter solidarisch mit ihrem ganzenVermögen, sondern so, daß die solchergestalt vereinigten Personen mit dem Gesell-schaftsvermögen haften. Das entspricht auch allgemeinen Grundsätzen. Es ist zulässig,daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts derart im Rechtsverkehr auftritt, daß dieGesellschafter nur mit einer zur Haftung bestimmten Vermögensmasse haften. Dennwie es zulässig ist, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Vertrag mit demGläubiger ihre Haftung auf bestimmte Gegenstände beschränkt (R.G. 12 S. 229), soist es auch zulässig, eine solche Vereinbarung stillschweigend zu treffen, und das geschiehtauch dadurch, daß eine Gesellschaft sich eine Verfassung giebt, kraft welcher sie nurmit einer bestürmten Vermögensmasse hasten will, und diese Verfassung bei ihremAuftreten im Rechtsverkehr ersichtlich macht, z. B. schon durch ihren Namen (vergl.R.G. 39 S. 31). Das ist hier der Fall. Deutlich ausgedrückt ist die Absicht, nurbeschränkt haften zu wollen dadurch, daß im Namen einer im Entstehen begriffenenGesellschaft mit beschränkter Haftung kontrahiert wird.
Die Geschäftsführer persönlich haften für solche Akte nicht. Abs. 2 betrifft ja einen Anm. s.anderen Fall. Alles zusammengefaßt, so ist die Wirkung des Auftretens einer imEntstehen begriffenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung folgende: die Vereinigung . )wird berechtigt, d. h. die Gesellschafter werden Gesamteigentümer; die Bereinigung ^ ^ ^wird verpflichtet, d. h. die Gesellschafter in ihrer Vereinigung werden verpflichtet,haften jedoch nur mit dem Gesellschaftsvermögen; Rechte und Pflichten gehen imAugenblicke der Eintragung auf die entstehende Gesellschaft mit beschränkter Haftungüber. Die Geschäftsführer haften nicht. Das Entsprechende gilt natürlich überall fürsolche Rechtsakte, welche andere Gesellschaftsorgane (der Aufsichtsrat, die Gesellschafter)befugt in diesem Stadiuni vornehmen z. B. wenn eines dieser Organe den Geschäfts-führer bestellt.
o) Doch ist dabei zu beachten, daß diese eigenartigen Verhältnisse, d. H .Anm. ?.das Handeln im Rechtsverkehr mit den eöengedachten Wirkungen,nur dann Platz greift, wenn das Auftreten im Rechtsverkehr sich indenjenigen Grenzen hält, die der Gesellschaft in diesem Zwischen-stadium zugewiesen sind. Nur wenn diejenigen Akte, die für dieses Zwischen-stadium erforderlich sind, getätigt werden, treten jene Rechtsfolgen ein. Welches dieseRechtsakte sind, ergiebt sich aus Folgendem: Es handelt sich um die Empfangnähmeund Verwaltung der Einlagen, um den Abschluß und das Eingehen eines Dienst-verhältnisses mit den GeschAftsführern, um sonstige Akte zur Vorbereitung derGesellschaftsentstehung (z. B. Beauftragung des Notars). Wenn die Gesellschaftdarüber hinaus im Rechtsverkehr auftritt, dann tritt Haftung nach den gewöhnlichenGrundsätzen ein und auf die entstehende Gesellschaft selbst gehen die so entstandenenVerpflichtungen nicht ohne weiteres über. So z. B. wenn die GeschäftsführerNamens der Gesellschaft Übernahmeverträge abschließen, die nicht in den Gesellschafts-vertrag aufgenommen waren (vergl. Anm. 18 zu Z 5), wenn sie z. B. ein Grundstückkaufen, oder ein Geschäftslokal mieten, oder Personal engagieren, und sei es auchum den Betrieb zu beginnen. Denn wohlgemerkt: nicht diejenigen Rechtsgeschäfte,welche der künftige Geschäftsbetrieb bedingt/sondern nur diejenigen, ohne welche die^^/-
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