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Errichtung der Gesellschaft. H 11-
behaftet mit gewissen Pflichten entstehen. Sie soll zunächst Einlagen erwerben. Denn ohne solchekann sie gar nicht zum Handelsregister angemeldet werden, also niemals eine Gesellschaftmit beschränkter Haftung werden. Dadurch, daß Geldeinlagen gemacht werden, erwirbt sieEigentum an den Geldstücken. Dadurch, daß Sacheinlagen gemacht werden, erwirbt sieEigentum an den betreffenden Mobilien, Immobilien, Wertpapieren, immateriellenGütern, Vertragsrechten zc. Es muß ihr ferner in diesem Stadium ein Geschäftsführerbestellt werden; denn nur dieser kann die Anmeldung bewirken. Dadurch nun, daß ihrein Geschäftsführer bestellt wird, entsteht zwischen diesem und der Gesellschaft ein Dienst-verhältnis, Kraft dessen Rechte und Pflichten für die Gesellschaft entstehen. Weiter: dieerworbenen Gegenstände müssen verwaltet, das Geld muß zur Aufbewahrung einer sicherenStelle übergeben, die Mobilien aufbewahrt, die Immobilien bewirtschaftet werden.Weiter: ein bestehendes Geschäft, das als Sacheinlage erworben wird, muß zwischenAnmeldung und Eintragung fortgeführt werden. Durch alles dies entstehen neueRechtsverhältnisse, neue Rechte und Pflichten, zunächst für die entstehende Gesell-schaft, und so daß sie im Augenblicke der Eintragung Rechte und Pflichten der ent-standenen Gesellschaft werden. Hierin liegt aber kein Übergang der Rechte und der Pflichten.Denn die in der Entstehung begriffene und die entstandene Gesellschaft sind identisch, nurder rechtliche Charakter der Bereinigung verwandelt sich. Die entstehende und die ent-standene Gesellschaft sind in ihren Eigenschaften verschieden, aber sie sind identische Ver-einigungen. Sie sind ebenso identisch, wie die Knospe und die Blüte, die Puppe und derSchmetterling, der Embryo und das Kind identisch sind. Darum hat das Gesetz nicht sounrecht, wenn es sagt: Vor der Eintragung besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung„als solche" nicht. Als solche, als Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht sie nicht.Aber es besteht eine Gesellschaft, die zwar ihrer rechtlichen Natur nach verschieden ist vonder demnächst eingetragenen Gesellschaft, die aber durch den Akt der Eintragung in dasHandelsregister Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird. Sie ist die Gesellschaft mitbeschränkter Haftung in dem Stadium der Entwickelung. Die Gesellschaft mit beschränkterHaftung besteht in diesem Stadium, aber nicht „als solche". (Vergl. die ähnlichen Er-wägungen hinsichtlich einer entstehenden Genossenschaft in R.G. 39 S. 29.)Am», s. Aber als was sonst besteht die in der Entstehung begriffene Gesellschaft mit
beschränkter Haftung? Welchen rechtlichen Charakter hat denn nun das vor der Eintragungbestehende Rechtswesen? Man könnte denken, es sei ein nicht rechtsfähiger Verein. Alleindieser Gedanke ist abzuweisen. Denn der nicht rechtsfähige Verein ist dazu bestimmt, inseiner eigenartigen Rechtsgestaltung dauernd im Rechtsverkehr aufzutreten, was hier nichtder Fall ist (so auch Dernburg I S. 174). Hier ist eine Vereinigung von Personen vor-handen, die einen Augenblickszweck hat, nämlich den Zweck, Gesellschaft mit beschränkterHaftung zu werden. Es ist eine Gelegenheitsgesellschaft, also eine Gesellschaft bürgerlichenö</. - Rechts (vergl. Staub H.G.B. Anm. 9 zu Z 188; auch Preuß. Oberverwaltungsgericht vom^ I?'. 29. Februar 1992 in D.J.Z. 7 S. 511). Sehr erheblich ist es allerdings nicht, ob man eine6-^!^ ^»/'/«^-»^ezbürgerlichc Gesellschaft oder einen rechtsfähigen Verein als vorhanden annimmt, weil auchF ^ für die nichtrcchtsfähigcn Vereine die Vorschriften über die Gesellschaft gellen (Z 54 B.G.B.).
' Doch fehlt der Vereinigung die passive Parteifähigkeit im Prozesse, wenn man sie nicht
als Verein ohne Rechtsfähigkeit, sondern als Gesellschaft auffaßt (Z 59 C.P.O.).Anm. 3. 2. Welche Rechtsverhältnisse entstehen min durch das Handel» Namens der errichtetenGesellschaft?
a) Zu bemerken ist hierbei zunächst, daß hier nur ein Handeln Namensder im Stadium der Gründung befindlichen Gesellschaft behandeltwird, d. h. ein Handeln, bei welchem der Sach- und Rechtslage entsprechend derGegenkontrahent darüber nicht im Zweifel ist, daß es sich um eine errichtete, aber nochnicht eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt. Über das HandelnNamens der Gesellschaft derart, als sei die Gesellschaft mit beschränkter Haftung schoneingetragen, darüber verhält sich Abs. 2 unseres Paragraphen (siehe untenAnm. 9—14.)