Errichtung der Gesellschaft, ß 11.
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Zu bemerken ist hier auch, daß es sich um öffentliche Bekanntmachungenhandelt. Ist bestimmt, daß die Einladung der Gesellschafter durch eingeschriebeneBriefe zu erfolgen hat, so ist dies nicht zu publizieren.
/) Auch der Tag der Eintragung des Gesellschaftsvertrages ist zu ver -Anm.io.öffentlichen. Denn dieser ist ja, wenn auch nicht nach Abs. 1 und 2 unseresParagraphen, so doch nach Z IM F.G. einzutragen und nach unserem Abs. 3 istder Inhalt der Eintragung, also der ganze Inhalt der Eintragung zu ver-öffentlichen.
e) Weitere Punkte sind nicht zu veröffentlichen. Insbesondere ist nichts zuAnm.w.veröffentlichen:
a) über die Zahl und die Namen der Gesellschafter, über die einzelnen Stammeinlagen,
sofern sie nicht Sacheinlagen sind u. s. w.,
/?> über den Aufsichtsrat. Hier besteht sogar ein Inkongruenz. Der H 244 H.G.B., Anm.M.der dem Vorstand der Aktiengesellschaft zur Pflicht macht, jede Änderung in denPersonen des Aufsichtsrats in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen, und dieBekanntmachung zum Handelsregister einzureichen, ist für anwendbar erklärt (§ 52).
Der S 195 Nr. 4 H.G.B, dagegen, nach welchem bei der Gründung die Urkundenüber die Bestellung des Aussichtsrats einzureichen sind, und der Z 199 Nr. 4H.G.B., wonach der erste Aufsichtsrat vom Registerrichter zu veröffentlichen ist, istnicht anwendbar (Anm. 1t) zu Z 8). So ist aus dem Handelsregister der Bestanddes ersten Aufsichtsrats nicht zu ersehen, wohl aber spätere Veränderungen imPersonalbestande des Aufsichtsrats,
?>) über die Zulässigkeit von Nachschüssen,ö) über Vorrechte bestimmter Teilnehmer,x) über das Geschäftsjahr.
2. Wo erfolgt die Publikation? Jedenfalls im Deutschen Reichsanzeiger, außerdem in denAnm.si.vom Amtsgericht bezeichneten Blättern (vcrgl. Anm. 29 zu Z 7). ^
3. Die rechtliche Bedeutung der Publikation ist diejenige, die sich aus Z 15 H.G.B, ergiebt Anm. ss.
(vergl. hierüber Anm. 28 u. 33 zu Z 7). Daß die Veröffentlichung nur die Bedeutung ^einer Ordnungsvorschrift hätte, wie Parisius und Crüger Anm. 2 lehren, ist nicht richtig
m. ^
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Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaftbesteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.
Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, sohaften die Handelnden persönlich und solidarisch.
Der vorliegende Paragraph behandelt den rechtlichen Charakter der Gesellschaft im Ein-Stadium zwischen dem Abschlüsse des Gcsellschaftsvcrtragcs und der Eintragung in das Handels- ^ung.register (Abs. 1) und bestimmt serner eine Civilstrafe für das Handeln im Namen der Gesellschaftvor der Eintragung (Abs. 2).
I. (Abs. 1.) Der rechtliche Charakter der Gesellschaft zwischen dem Abschlusses!»,». i.des Gesellschaftsvertrages und vor der Eintragung und die aus diesemRechtscharakter sich ergebenden Konsequenzen.
1. Der rechtliche Charakter. Zunächst muß als Wille des Gesetzes angesehen werden, daßdie Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Stadium zwischen dem Abschluß des Gesell-schaftsvertrages und der Eintragung in gewissen Grenzen und mit gewissen Wirkungenim Rechtsverkehr auftreten kann. Durch den Abschluß des Gesellschaftsvertrages entstehteine Vereinigung, die dazu bestimmt ist, in das Handelsregister eingetragen und dadurchGesellschaft mit beschränkter Haftung zu werden. Schon um dies zu werden, muß sie in gewissenGrenzen im Rechtsverkehr auftreten. Denn sie soll ja ausgestattet mit gewissen Rechten undStaub, Gesetz betr. die G. m. b. H. 6