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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
80
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8g Errichtung der Gesellschaft. H 10.

Anm. ii. Der Tag der Feststellung des Gesellschaftsvertrags kann als wesentlicher Eintragungs-

punkt überhaupt nicht erachtet werden. Sein Fehlen ist wirkungslos.

Aiim .rs. Es kann sich also nur fragen, welches die Folgen sind, wenn die Eintragung an

jenen beiden wesentlichen Mängeln (Fehlen der Firma oder des Stammkapitals oderwesentliche Abweichungen nach diesen Richtungen) leidet. Ist der Gesellschaftsvertrag indiesen Punkten korrekt und nur die Eintragung inkorrekt, so hat der Registerrichter dieEintragung von Amtswegcn zu vervollständigen oder zu berichtigen. Er darf die Ein-tragung nicht von Amtswegen nach Z 142 F.G- löschen. Das darf er ja nicht einmaldann ohne weiteres, wenn der Gesellschaftsvertrag jene Bestimmungen nicht enthielt (ß 75des Gesetzes, Z 144 F.G.). Auf jene Berichtigung des Registers hat die Gesellschaft undjeder Gesellschafter das Recht, durch Beschwerde hinzuwirken (Z 20 F.G.). Bis zur Be-wirtung dieser Berichtigung besteht die Gesellschaft nicht zu Recht (was das bedeutet, siehezu ß 75). Leidet schon der Gesellschaftsvertrag an jenen Mängeln, so liegt Nichtigkeitder Gesellschaft vor und es greift Z 75 des Gesetzes und Z 144 F.G. Platz. Wie übrigensdie Gesellschaft eingetragen werden könnte, ohne daß die Firma eingetragen wird, ist nichtrecht ersichtlich, und deshalb ist eine Eintragung, welche an diesem wesentlichen Mangelleidet, wohl kaum möglich, dieser Fall daher wohl kaum praktisch.

Anm .is. Z. Die Eintragung ist dem Antragsteller bekannt zu machen (Z 130 F.G.). Zu den Antrag-stellern kann auch der Notar, der die Anmeldung beurkundet oder beglaubigt hat, gehören(s 129 F.G.).

Anm .14. 4. Die Einsicht der Eintragung und des Gcsellschaftsvertrages steht jedermann zu (Z 9 H.G.B.;

vergl. oben Anm 4 zu Z 7). Abschriften kann nur der verlangen, der ein rechtlichesInteresse darlegt (Z 9 H.G.B.).

Anm .is. 5. Bei Änderungen des Gescllschaftsvcrtrages in den nach Anm. 57 einzutragenden Punktenmuß die Eintragung ebenfalls erfolgen, so wenn der Sitz verlegt wird, die Firma geändertwird, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals geändert wird.Demgemäß ist denn auch der Tag, an welchem der betreffende Änderungsbeschluß gefaßt' wird, einzutragen. Die Personen der Geschäftsführer sind, wenn ein Personenwechsel

eintritt, nach ß 39 einzutragen. Ferner ist, wenn die Zeitdauer fernerhin nicht auf Zeitbeschränkt werden soll, oder wenn sie fernerhin auf Zeit beschränkt werden soll, beideseinzutragen, und endlich ist, wenn die Befugnis der Geschäftsführer oder Liquidatorenzur Vertretung der Gesellschaft, wenn sich dieselbe gegen die Eintragung ändert, alsAbänderung des Gesellschaftsvertrags einzutragen. Ob.außerdem eine Anmeldung nachH 39 erfolgt, siehe zu Z 39. Wenn dagegen die Vertretungsbefugnis sich ändert, aberohne Abweichung von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags, sondern im Rahmendieser Bestimmungen, so erfolgt nur eine Eintragung nach Z 39.

Die Eintragung hat übrigens in Verbindung mit der Veröffent-lichung auch noch die Bedeutung des § 15 H.G.B, (vergl. unten Anm. 22).

Anm.is. it. (Abs. 3.) Die Veröffentlichung.

1. Der Inhalt der Veröffentlichung.

n) Zu veröffentlichen sind zunächst alle einzutragenden Punkte (obenAnm. 57),

b) außerdem aber sind, obwohl sie nicht eingetragen werden, folgendePunkte zu veröffentlichen:

a) Im Falle einer qualifizierten Gründung die nach Z 5 Abs. 4 getroffenenFestsetzungen.

Anm.i?. ^) Sofern der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über die

Form enthält, in welcher öffentliche Bekanntmachungen der Gesell-schaft erlassen werden, auch diese Bestimmungen. Was versteht man unterbesonderen Bestimmungen? Jede Bestimmung darüber ist eine besondere. Denneine allgemeine Bestimmung darüber giebt es nicht (vergl. Anm. 19 zu Z 3).