Errichtung der Gesellschaft. Z 10.
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doch wird mau diese Beschwerde nur. geben können gegen die ablehnenden Verfügungen.
Wenn die Gesellschaft einmal eingetragen ist. so ist sie ein Verkehrsinstitut geworden, undsie kann aus dem Rechtsleben nicht wieder durch einfache Verfügungen entfernt werden.Vielmehr erfolgt die Nichtigkeitserklärung einer eingetragenen Gesellschaft gemäß ZA 75und 76 des Gesetzes und Z 144 F.G.
II. Die Eintragung der Gesellschaft und die Veröffentlichung. Anm. s
tl. (Abs. 1 und 2.) Die Eintragung.
1. Der Inhalt der Eintragung. Eingetragen wird nicht der Gesellschaftsvertrag, wie früher,sondern die Gesellschaft. Dieselbe wird in der Weise individualisiert, daß folgende Ein-tragungen erfolgen: Eingetragen wird
a) in jedem Falle:
a) die Firma und der Sitz der Gesellschaft,
/?) der Gegenstand des Unternehmens,
7) die Höhe des Stammkapitals,
ö) der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages,
x) die Personen der Geschäftsführer. Cohn, Handelsregister, fügt hinzu, daß diePersonen der Geschäftsführer nach Familiennamen, Bornamen, Beruf und Wohnortanzugeben sind. Ausdrücklich ist dies nicht vorgeschrieben, aber im Sinne desGesetzes liegt es allerdings,d) wenn der Gesellschaftsvertrag hierüber besondere Bestimmungen ent-Anm. shält, ist ferner einzutragen:
a) die Zeit der Dauer der Gesellschaft, falls dieselbe auf Zeit beschränkt ist, nicht auch,wenn sie auf unbestimmte Zeitdauer bestehen soll, auch wenn der Gesellschaftsvertragletzteres besonders bestimmte.
^S) Die Befugnis der Geschäftsführer oder der Liquidatoren zur Vertretung der Gesell- Anm. 7schast, wenn der Gesellschaftsvertrag darüber besondere Bestimmungen enthält d. h.Abweichungen von der Gesamtvertretung des Z 35 Abs. 2 und Z 68. Wenn derGesellschaftsvertrag nur die gesetzlichen Bestimmungen wiederholt, braucht die Ein-tragung darüber nichts zu enthalten.
0) Außerdem ist nach Z 13V F.G. der Tag der Eintragung und die Unterschrift des zu-Anm. s
ständigen Beamten anzugeben,ck) Weitere Angaben braucht die Eintragung nicht zu enthalten, insbesondere nicht die Anm. sNamen der Gesellschafter und die Höhe der einzelnen Stammeinlagen, auch dann nicht,wenn es sich um Sacheinlagen handelt. In letzterem Falle ist nur die Veröffentlichungangeordnet.
2. Die Bedeutung der Eintragung der Gesellschaft ist, daß die Gesellschaft dadurch existent Anm rawird (Z 11 des Gesetzes). Die Veröffentlichung ist zur Erzielung dieses Erfolges nichterforderlich.
Diesen Effekt hat aber nur eine solche Eintragung, welche der Vorschrift des vor-liegenden Paragraphen gemäß erfolgt ist. Doch ist das nur anm Z-rano salis zu ver-stehen. Nicht jeder Verstoß gegen Abs. 1 und 2 wird bewirken, daß die Gesellschaft mitbeschränkter Haftung nicht entsteht. Vielmehr wird man annehmen müssen, daß eine solcheEintragung genügt, welche die Identität der Gesellschaft erkennen läßt. Die Firma unddie Höhe des Stammkapitals werden genügen, und auch in diesen Punkten werden un-erhebliche Abweichungen nicht zur Ungültigkeit der Eintragung führen. Die Weglassungder Geschäftsführer, der Modalitäten der Vertretungsbefugnis, der besonderen Bestimmungenüber die Zeitdauer können nicht als absoluter Mangel betrachtet werden. Die fehlendeEintragung in diesen Punkten hat andere Folgen. Ist die Eintragung der Beschränkunghinsichtlich der Zeitdauer unterblieben, so gilt die Beschränkung nicht, ebenso, wenn diebesonderen Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis fehlen; denn das Gesetz verlangteben zur Gültigkeit dieser Punkte die Eintragung derselben. Fehlt aber die Eintragungder Geschäftsführer, so hat dies nur die Bedeutung, welche sich ans § 15 H.G.B, ergiebt.