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Errichtung der Gesellschaft. Z 10.
Die Eintragung setzt voraus, daß die Gründungsvorschriften befolgt sind. Es fragt sichzunächst, in welcher Weise der Registerrichter seine Prüfungstätigkeit aus-zuüben hat.
Demgemäß wird diese letztere Frage von uns zunächst behandelt.
A »m. r. I. Die Prüfung der Gründung durch den Registerrichter.
1. Grundsätzliche Natur und Umfang der Prüfungstätigkcit. Vielfach wird gelehrt, daß demRegisterrichter lediglich eine formale Prüfung der Gründung obliegt. Es wird dies imAktienrecht gelehrt (vergl. Ring Nr. 2 zu Z 195; vergl. auch Staub H.G.B. 6. und 7.Aufl. Anm. 6 zu Z 198). Und die gleiche Ansicht wird für das Recht der Gesellschaftmit beschränkter Haftung vertreten (Parisius und Crüger Anm. 2 zu Z 8). Allein beinäherer Erwägung kann dies nicht aufrecht erhalten werden. Nach früherem Recht magdies allerdings zutreffend gewesen sein und die Entscheidung des Kammergerichts (Johow 8S. 15), die dies aussprach, mag damals ihre Berechtigung gehabt haben. Allein im neuenRecht ist dem Registerrichter das Recht und die Pflicht auferlegt, die Wahrheit der inFrage kommenden Tatsachen von Amtswegen zu ermitteln (Z 12 F.G.). Daraus folgtallerdings nicht, daß er sich in keinem Falle mit den ihm überreichten Urkunden und Er-klärungen zu begnügen brauche. Allein wenn er die Unrichtigkeit der abgegebenenErklärung kennt, so braucht er sicherlich die Eintragung nicht zu bewirken (dies entsprichtschon den Anschauungen des früheren Rechts; vergl. Staub H.G.B. Anm. 9 im Exkursezu Z 8). Doch muß man weiter gehen. Auch wenn er irgend welchen begründeten Zweifelan der Wahrheit dessen, was ihm zwecks Herbeiführung der Eintragung erklärt wordenist, hat, so hat er das Recht und die Pflicht, die Wahrheit nachzuprüfen. Insoweitbefinden wir uns mit der Denkschrift zum H.G.B, in Übereinstimmung. Indessen mußman nach unserer Ansicht noch weiter gehen. Auch darüber hinaus, o. h. auch wenn erkeine begründeten Zweifel hat, hat der Registerrichter jedenfalls das Recht, wenn auchnicht die Pflicht, die Wahrheit der abgegebenen Erklärungen nachzuprüfen und zu diesemZwecke von Amtswegen Ermittelungen vorzunehmen (vergl. Staub H.G.B. Anm. 7—1t)im Exkurse zu Z 8). Er darf z. B. in jedem Falle ermitteln, ob die Einzahlungen erfolgtund die Sacheinlagen bewirkt sind, ob der Betrieb des Unternehmens dem statutarischenGegenstande des Unternehmens entspricht zc. rc. Er hat ferner, wie gesagt, die Pflichtzu diesen Ermittelungen, sobald ihm begründete Zweifel an der Richtigkeit aufstoßen.
Anm. s. Was den Inhalt der Statuten betrifft, so muß er dieselben natürlich ablehnen,
wenn darin gegen zwingende Gesetze verstoßen ist, wenn z. B. das Geschäftsjahr oder daserste Geschäftsjahr auf weniger als ein Jahr festgesetzt ist (vergl. Z 39 Abs. 2 H.G.B.)oder wenn gesagt ist, daß die Generalversammlung auf die «stierenden Einlagen verzichtendarf (Z 25 des Gesetzes). Redaktionelle Änderungen kann er nicht verlangen. Nur gesetz-widrigen Bestimmungen darf er entgegentreten (vergl. Staub H.G.B. Anm. 6 zu Z 198).Freilich verlangen die Registerrichter oft Änderungen und Zusätze, die niehr Zweckmäßigkeits-rücksichten entsprechen, und die Interessenten kommen diesen Wünschen nach, weil der Be-schwerdeweg ihnen zu umständlich ist.
Anm. z. 2. Im Falle von Streitigkeiten darf der Registerrichter die Eintragung aussetzen bis nachErledigung des Rechtsstreits (Z 127 F.G.). Doch muß die Aussetzung durch die Umständedes Falles gerechtfertigt sein. Die Tatsache allein, daß der Gesellschaftsvertrag angefochtenist, rechtfertigt die Aussetzung nicht. Vielmehr bedarf es der Prüfung, ob die Anfechtungin tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dergestalt begründet ist, daß mit der demnächstigenNichtigkeitserklärung gerechnet werden muß. Diese Anschauung hat das Kammergerichtauf dem Gebiete der Lehre von der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen imAktienrechte vertreten (Johow und Ring Bd. 21 S. ^ 243) und dasGleiche muß auch hiergelten. Es niuß mit anderen Worten die Anfechtung nicht bloß erfolgen, sondern die An-fechtbarkeit dem Registcrrichter glaubhaft erscheinen.
Anm. 4. 3. Gegen die Verfügungen des Registcrrichtcrs steht die Beschwerde und weitere Beschwerdenach ZZ 19 und 27 ffg. F.G. jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt wird.