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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Errichtung der Gesellschaft. Z 10.

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Gerichtsstand Z 22 C.P.O. Platz. Die Verjährung ist nicht die dreijährige sür unerlaubteHandlungen, da es sich um einen kontraktlichen Anspruch handelt.

Gleichzeitig liegt darin eine Pflichtverletzung ihren Gesellschaftern gegenüber und sie Anm .es.haften auch diesen mit der aotio pro sooio. Der Anspruch wird hier dahin gehen, daßsie dem geschädigten Mitgründer seinen Einlagebetrag zurückzahlen und ihn von denweiteren Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft befreien unter Rücknahme des Anteils.

Für die Verjährung gilt hier das Gleiche wie in Anm. 28. Haften sie aber aus solcherTätigkeit auch dritten Personen? Zukünftigen Gesellschaftern oder Gläubigern der Gesell-schaft? Das Reichsgericht (Urteil vom 16. Februar 1301 bei Holdheim 10 S. 112) be-zeichnet diese Haftung als unbedenklich. Wir haben aber die größten Bedenken. SolcheHandlungsweise enthält wohl einen direkten Eingriff in die Rechtssphäre der entstehendenGesellschaft, auch einen direkten Eingriff in die Rechtssphären der Mitgründer. Wennaber auch jeder zukünftige Gesellschafter und jeder zukünftige Gläubiger unter den Folgenjener Handlungsweise leiden kann, so kann doch der ursprüngliche Gründer nicht insUferlose verantwortlich gemacht werden sür alle Schäden, die irgend jemals irgend Jemandemaus seiner Handlungsweise entstehen können. Vielmehr haftet man nur für diejenigen Schäden,die aus einer Pflichtverletzung gegenüber der betreffenden Person entstehen. Gegenüberzukünftigen Gesellschaftern und gegenüber zukünftigen Gläubigern hat aber der gründendeGesellschafter keine Rechtspflichten. Ihnen gegenüber begeht er keine Pflichtverletzung,wenn er eine dolose Jnferierung vornahm (vergl. die ähnlichen Erwägungen beiStaub, H.G.B. Anm. 20 zu Z 241).

Ferner sei noch bemerkt, daß die Gründer auch noch aus ihren Jllationsverträgen Anm .so.haften können, z. B. auf Grund der dort gemachten Zusicherungen.

Und endlich sei erwähnt, daß weitergehende Ansprüche sich daraus ergeben können, Anm. si.daß die Gründer miteinander oder mit dritten Personen, auf welche später die Geschäfts-anteile übertragen werden, in einem besonderen Verhältnisse stehen können. So z. B.wenn 10 Personen ein Konsortium, eine Gesellschaft, zum Zwecke der Vorbereitung undGründung einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung bilden, und vier von ihnen mit derPrüfung der zu inserierenden Werte betraut werden, so haften diese den übrigen 6, wennsie hierbei ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben, sei es nun, daß diese 6 sofort bei derGründung oder erst später der Gesellschaft bcitreten.

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Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitzder Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die höhe des Stammkapitals,der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und die Personen der Ge-schäftsführer anzugeben.

Enthält der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über die Zeit-dauer der Gesellschaft oder über die Befugnis der Geschäftsführer oder derLiquidatoren zur Vertretung der Gesellschaft, so sind auch diese Bestimmungeneinzutragen.

Zn die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt gemachtwird, sind außer dem Zuhalte der Eintragung die nach tz ö Absatz H getroffenenFestsetzungen und, sosern der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen überdie Form enthält, in welcher öffentliche Bekanntmachungen der Gesellschafterlassen werden, auch diese Bestimmungen aufzunehmen.

Der vorliegende Paragraph ordnet an, in welcher Weise die Eintragung der Gesellschaft Ein-i» das Handelsregister erfolgt (Abs. 1 und 2) und was hierbei zn publizieren ist (Abs. 3). leitung.