76 Errichtung der Gesellschaft- Z 9.
Auf'den Verzicht findet Z 43 Abs- 3 Anwendung-
Anm-sö. d) Ansprüche Dritter. Durch die Tätigkeit der Geschäftsführer bei Gründung derGesellschaft können auch Dritte geschädigt sein: Gesellschafter, Gläubiger, zukünftigeGesellschafter. Soweit es sich um den Tatbestand des Z 9 Abs. 1 handelt, steht derauf diesen Tatbestand gestützte Regrcßanspruch nur der Gesellschaft zu (vergl. Näheresoben Anm. 2 u. 22).
Anm. sk. Allein aus weiteren Tatbeständen können sie auch Dritten haften. So z. B.,
wenn sie, um die Gesellschaft zustande zu bringen, Gesellschafter geworben und dabeifalsche Tatsachen vorgespiegelt haben. Wie aber, wenn sie bei der Gründung wissentlichmitgewirkt haben, um die Gesellschaft zu schädigen? Wenn z. B. der Gesellschaft einvon ihnen als wertlos erkanntes Patent inseriert wird, so müssen sie sich, wie obenAnm. 23 gezeigt, der Anmeldung der Gesellschaft enthalten; sonst machen sie sich zumMitschuldigen und haften der Gesellschaft. Aber auch, so fragt es sich, den anderenGesellschaftern? Das muß bejaht werden. Zwar haften sie aus Pflichtverletzungengegen die Gesellschaft nur der Gesellschaft. Hier aber begehen sie gleichzeitig einePflichtverletzung gegen die bei der Gründung beteiligten Gesellschafter. Sie lassen esgeschehen, daß diese die Gesellschaft gründen und ihr Vermögen auf's Spiel setzen,obwohl sie wissen, daß die Gründer dadurch geschädigt werden. Die Gründer werdendadurch direkt geschädigt, es liegt ein direkt gegenüber den Gründern begangenerRechtsbruch vor. Z 826 B.G.B, kommt zur Anwendung.
Anm. s?. Wie steht es nun mit der Haftung gegenüber künftigen Gesellschaftern und den
Gläubigern aus solcher Handlungsweise? Darüber siehe unten Anm. 29. Das dortGesagte gilt hier analog.
Anm .es. 2. Regreßausprüche gegen die Gründer. Eine besondere Haftung der Gründer für ihreGründungstätigkeit ist hier nicht statuiert. Aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist Folgendeszu entnehmen. Eine Verpflichtung, den Vorgang der Gründung zu prüfen, und insbesonderedarauf zu achten, daß die Einzahlungen erfolgen, daß die Gesellschafter zahlungsfähig unddie inserierten Werte angemessen sind, ist ihnen nicht auferlegt. Fahrlässigkeiten nachdieser Richtung können däher keinen Regreßanspruch der Gesellschaft oder der Gesellschafterauf Grund der Gründungstätigkeit begründen (R.G. vom 16. Februar 1991 bei Holdheim19 S. 142). Allein wenn sie die Gesellschaft dolos schädigen, wenn sie der Gesellschaft Wertezu hohem Preise inserieren, von denen sie wissen, daß sie wertlos sind, z. B. wertlose Patenteoder Grundstücke, oder wenn sie in dem Gesellschaftsvertrage wider besseres Wissen versichern,daß die Einlagen geleistet sind, oder wenn sie den Geschäftsführer zu einer solchen fälsch-lichen Versicherung verleiten oder auch nur wissentlich dulden, daß sie erfolgt, soverletzen sie ihre Pflichten gegenüber der entstehenden und zur Eintragung bestimmtenGesellschaft und werden dieser letzteren verantwortlich. Sie haften der Gesellschaft fürden dadurch entstehenden Schaden, der in minimo darin besteht, daß die Gesellschaftohne die betreffenden Werte zur Entstehung gelangt.') Mit den Rechten aus dieserPflichtverletzung entsteht die Gesellschaft. Denn die Gründer sind das Organ, durchwelches die entstehende Gesellschaft sich betätigt. Das Produkt der Gründungstätigkeit,Rechte und Pflichten, die hierdurch entstehen, entstehen für die entstehende Gesellschaft undwerden durch die Eintragung der Gesellschaft Rechte und Pflichten der entstandenenGesellschaft. Daß das Gesetz an solche Regreßansprüche denkt, zeigt Z 46 Nr. 8. DieKlage ist die activ pro sociv, sie verletzen ihre Gesellschafterverpflichtung, indem sie beiAbschluß des Gesellschaftsvertrages treulos handeln. Es greift daher z. B. für den
') In einem Falle hatten die Gesellschafter in den Gründungsvertragc wider besseresWissen versichert, daß 25"/^ der Bareinlagen gemacht sind. Sie haften solidarisch zunächst fürdie bei der Entstehung fehlenden 2S«/g, aber ferner auch für den etwaigen Aussall an denweiteren 75"/g, denn wenn sie die Wahrheit gesagt hätten, wäre die Gesellschaft nicht entstandenund hätte die Geschäftsanteile in jenem Nennbetrage nicht ausgegeben. Der fehlende Gegenwertder ausgegebenen Geschäftsanteile ist der Miudestbetrag ihres Schadens. Weitere Schadensansprüchesind nicht ausgeschlossen (vcrgl. oben Anm. 19).