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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Errichtung der Gesellschaft, ß 9.

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der Untergang des Anspruchs ein. Über die Frage, ob die Verjährung durch Rechts-geschäfte ausgeschlossen oder erschwert werden kann, entscheidet ß 225 B.G.B. Beides isthiernach unmöglich. Wenn aber Z 225 B.G.B, eine Erleichterung der Verjährung iniAllgen,einen zuläßt, so erscheint dies nach Anm. 21 hier nicht anwendbar.

IV. Hinzugefügt » werden, daß die hier angeordnete Haftung durch Verträge nicht im Voraus Anm.21.beschränkt werden kann. Sie, ist, wie schon der Abs. 2 ergibt, im öffentlichen Interesse,im Interesse aller derjenigen, die in Rechtsbeziehungen mit der Gesellschaft eintreten, erlassen.

Zusah. Andere Regreßansprüche aus der Gründungstätigkcit der bei der Gründung Anm. 22.

Mitwirkenden Personen.

1. Weitere Regreßansprüche gegen die Geschäftsführer ans ihrer Tätigkeit vor der Entstehungder Gesellschaft.

a) Regreßansprüche der Gesellschaft. Die Geschäftsführer haben zwar zunächstdie Verpflichtung, die ihnen nach Z 7 Abs. 2 bezw. Z 8 Abs. 2 obliegenden Ver-sicherungen richtig abzugeben. Verletzen sie diese Verpflichtung, so greift unser H 9Platz. Sie haben aber außerdem die Verpflichtung, ihr Amt als Geschäftsführerauch im übrigen so auszuüben, wie gegenüber der bestehenden Gesellschaft. Sie haftensonst in gleicher Weise, wie der bestehenden Gesellschaft. Der § 43 des Gesetzes greiftauch dann Platz, wenn der Geschäftsführer vor Eintragung der Gesellschaft seine Pflichtverletzt, wenn er bei Führung der Geschäfte nicht so handelt, wie ein ordentlicherGeschäftsmann. Das Reichsgericht (Bd. 5 S. 21) hat dies bei der Aktiengesellschaftangenommen. Der Fall lag dort so, daß der Vorstand einen Teil der gemachtenEinzahlungen vor der Eintragung der Gesellschaft den Einzahlern wieder zurück-gegeben hatte. Dieser Fall kann sich auch hier ereignen, die Angabe über die geschehenenEinzahlungen kann zur Zeit der Anmeldung richtig sein, aber zwischen Anmeldungund Eintragung kann das eingezahlte Geld wieder unwirtschaftlich verausgabt sein.

Auch um zahlreiche andere Pflichtverletzungen kann es sich handeln. Ein der Gesell-schaft inseriertes Geschäft oder Grundstück muß zwischen Anmeldung und Eintragungverwaltet werden und zwar ordnungsmäßig. Pflichtverletzungen hierbei oder sonstbei Fjihrung der Geschäfte haben zur Folge, daß der Geschäftsführer der Gesellschaftzum Schadensersatz verpflichtet ist. Man braucht, um diese Schadensersatzpflicht juristischzu konstruieren, nicht mit dem Reichsgericht in Bd. 5 S. 21 zu einer Rückbcziehungder Gesellschaftsexistenz seine Zuflucht zu nehmen. Die rechtliche Konstruktion liegt vielnäher. Die errichtete und zur Eintragung bestimmte Gesellschaft ist eben insoweitrechts- und verkehrsfähig, als sie sich einen Geschäftsführer bestellen kann. Das mitdieser Bestellung entstehende Rechtsverhältnis mit allen Konsequenzen, Rechten undPflichten der Gesellschaft, gehört eben zu denjenigen Rechtsverhältnissen, in welche dieGesellschaft schon im Stadium der Gründung mit der Wirkung treten kann, daß dasRechtsverhältnis mit der Eintragung der Gesellschaft ohne Weiteres von der entstehendenGesellschaft übernommen und fortgesetzt wird.

Der Grund dieser Regreßansprüche kann hiernach jede Pflichtverletzung sein, die Amn.2».im Rahmen des ß 43 begangen werden kann. Eine besondere Verpflichtung, dieGründung und ihre Vorgänge in allen Einzelheiten zu prüfen, wie dies im M 192,193 H.G.B , dem Vorstande der Aktiengesellschaft auferlegt ist, liegt hier allerdingsnicht vor. Das gehört nicht zu den Aufgaben des Geschäftsführers, und daß er dafürnicht verantworlich gemacht werden sollte, geht aus Z 9 Abs. 1 hervor. Aber wennder Geschäftsführer wissentlich mitwirkt bei einer Schädigung der Gesellschaft, so verletzter seine Verpflichtung als Geschäftsführer und haftet auf Schadensersatz mit der Klageaus dem Dienstvcrtrage. So z. B. wenn ein von ihm als wertlos erkanntes Patentder Gesellschaft zu hohem Preise inseriert wird. Bei der Eintragung einer solchenGesellschaft darf er nicht mitwirken. Er macht sich sonst zum Mitschuldigen.

. Die Verjährung richtet sich nach Z 43 Abs. 4, sie beginnt also nicht mit derAnm.24.Eintragung der Gesellschaft, sondern mit der Begehung der Handlung.

Für die Legitimation zur Klage gilt hier das oben Anm. 4 Gesagte.