Errichtung der Gesellschaft. Z 9.
2. Sie sind unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubigerder Gesellschaft erforderlich ist. Diese Boraussetzung muß die Gesellschaft be-weisen, wenn sie die Unwirksamkeit geltend macht. Denn die Wirksamkeit der Rechts-geschäfte ist die gesetzliche Regel. Die Unwirksamkeit und ihre Voraussetzungen müssen vondem dargetan werden, der sie behauptet (vergl. Förtsch Aum. 6). — Eine Gesellschaft, dieimstande ist, ihre Gläubiger zu befriedigen, ist an den Verzicht oder Vergleich gebunden,auch wenn er die Gesellschaft schädigt.
Die Unwirksamkeit bedeutet Nichtigkeit, nicht Anfechtbarkeit. Es bedarf daher keinerAnfechtungserklärung. Andererseits kann doch der andere Teil sie nicht geltend machen,sondern nur die Gesellschaft. Die Gesellschaft muß erklären, daß sie die Unwirksamkeitgeltend machen wolle. Will man dies eine Anfechtung nennen, so liegt in diesem SinneAnfechtbarkeit vor.
Der Vergleich wird nicht in allen seinen Teilen unwirksam, sondern zunächst nur,soweit er den die Gesellschaft schädigenden Verzicht enthält. Ob er dadurch im Ganzenhinfällig wird, richtet sich nach H 139 B.G.B.
3. Ausnahmsweise kann die Unwirksamkeit nicht geltend gemacht werden,wenn der Vergleich abgeschlossen worden ist mit einem Ersatzpflichtigenim Falle der Zahlungsunfähigkeit desselben zur Abwendung oder Be-seitigungdesKonkursverfahrens. Gemeint ist nicht der Zwangsvergleich im Konkurse,denn dieser dient zwar zur Beseitigung des Konkurses, bindet aber die Gesellschaft, gleichviel,ob sie beitritt oder nicht, aus konkursrechtlichen Gründen (HZ 184—189 K.O.). Wohl aber istdie Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens im Falle des Z 202 K.O. gemeint.Birkenbihl Aum. 5 glaubt darauf aufmerksam machen zu müssen, daß unser Paragraphden Fall der Zahlungsunfähigkeit zur Vorbedingung macht, während doch bei Aktien-gesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktienkommanditgesellschaften derKonkurs Zahlungsunfähigkeit nicht voraussetzt, sondern auch bei Überschuldung eintretenkann. Allein Birkenbihl vergißt dabei, daß es sich hier nur um Regreßansprüche gegenGeschäftsführer handelt, jene Gesellschaften aber nicht das Amt eines Geschäftsführerserhalten können, weil dies nur physische Personen sein können (vergl. zu H 35). Sodannist der außergerichtliche Vergleich zur Abwendung des Konkurses gemeint, d. h. ein Ver-gleich, geschlossen von einem Schuldner, in dessen Person die Boraussetzung der Konkurs-eröffnung eingetreten ist, gleichgültig, ob ein Konkursantrag gestellt oder beabsichtigt istund gleichgültig, ob der Schuldner sich mit allen seinen Gläubigern vergleicht, und mitallen, mit denen er sich vergleicht, gleichmäßig, wenn er sich nur mit der Gesamtheit derGläubiger derart arrangiert, daß der Konkurs dadurch vermieden wird (vgl. Staub H.G.V.Aum. 9 zu Z 205). Solche außergerichtlichen Akkorde zur Abwendung des Konkursesspielen im kaufmännischen Leben eine große Rolle, und es hält nicht schwer, festzustellen,wann die Voraussetzungen desselben vorhanden sind. Parisius und Crüger Aum. 4 tundem Gesetze Unrecht, wenn sie sagen, es sei unklar, was damit gemeint sei.
. (Abs. 3.) Die Ersatzansprüche des Abs. 1 verjähren in fünf Jahren.
1. Ersatzansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen sind es, dieverjähren. Es gibt auch noch andere Ansprüche, gegen die Geschäftsführer aus ihrerGründungstätigkeit (vergl. unten Anm. 22). Auf diese bezieht sich die Verjährung nicht.
2. Die Dauer der Verjährung ist fünf Jahre seit Eintragung der Gesellschaft. Nachrechtskräftiger Feststellung der Forderungen tritt die 30jährige Verjährung ein (ß 218 B.G.B ).Die fünfjährige Verjährung läuft aber auch dann, wenn die Angaben, auf Grund derendie Haftung eintritt, betrügerisch gewesen sind (Birkenbihl Anm. 7).
3. Über den Lauf, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährunggelten die allgemeinen Vorschriften der Z§ 198—221 B.G.B. (Vergl. darüber StaubH.G.B. Aum. 10 sfg. zu H 159 und Staub W.O. Exkurs zu Art. 79.)
4. Auch die Wirkung der Verjährung ist die in den ZZ 222 sfg. B.G.B, bestimmte.Die Hauptwirkung ist die, daß der Geschäftsführer ein Recht hat, die Leistung zu verweigern.Es steht ihm eine Einrede zu. Es tritt nicht, wie Parisius und Crüger Anm. 4 sagen,