Errichtung der Gesellschaft, ß 9.
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haben. Das geht aus der Citierung des Z 7 Abs. 2 deutlich hervor. Diese Angabenmüssen richtig sein. Sonst hasten sie. Es kann schon nach der klaren Fassung desGesetzes keinem Zweifel unterliegen und es bedarf keiner besonderen Begründung, wiesie Förtsch Anm. 2 für nötig hält, daß hier gemeint sind Angaben sowohl hinsichtlichder Bareinzahlnngen, als hinsichtlich der Sacheinlagen und in beiden Beziehungen sowohldie Angaben darüber, daß die Leistungen gemacht sind, als auch die Angaben darüber,daß sie zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen.
Dagegen sind sonstige Angaben in der Anmeldung nicht gemeint (vergl. Anm. 6). Anm. ?.Machen die Geschäftsführer sonstige Angaben in der Anmeldung, die nicht vorgeschriebensind, z. B. Angaben über die Angemessenheit der Einlagewerte, so trifft sie nicht dieHaftung des vorliegenden Paragraphen, d. h. die strenge Haftung wegen objektiverUnrichtigkeit, sondern allenfalls die Haftung aus Verschulden (vergl. das Folgende),e) Über die Haftung der Geschäftsführer für sonstige UngehörigkeitenAnm. s.bei der Gründung; z.B. für falsche Angaben anderer Art in der Anmeldung oderfür Versehen bei der Geschäftsführung vor Eintragung der Gesellschaft, siehe untenAnm. 22.
5. Worin besteht die Haftung? Sie haben der Gesellschaft das zu ersetzen, was ihr dadurch Anm. g.entgeht, daß die Tatsachen anders liegen, als sie von den Geschäftsführern angegebenwerden. Haben sie versichert, daß auf die Barzahlung 50«/« eingezahlt sind und es waren
nur 25°/g eingezahlt, so haben sie der Gesellschaft 25°/g zu erstatten. Haben sie versichert,daß ihnen das zu inserierende Warenlager übergeben sei, und ist dies nicht richtig, so habensie einen ebensolchen Posten Ware zu liefern, oder Schadensersatz zu leisten. Das verstehtman unter „Haften für die Richtigkeit der Angaben". Sie haben die Gesellschaft so zustellen, als wäre die Angabe nicht unrichtig, sondern richtig.
Der Anspruch der Gesellschaft besteht indessen nur zunächst in dem Verlangen auf Anm. u>.Deckung des Defizits am Stammkapital, aber nicht bloß in diesem. Die Motive, dieS. 22 eine solche Einschränkung machen, sind nicht maßgebend. War dies die Absicht desVerfassers der Motive, so hätte er seine Absicht in dem Gesetze zum Ausdruck bringen sollen.Im Gesetze ist eine uneingeschränkte Haftung für die Richtigkeit der Angaben angeordnet.Der Geschäftsführer hat also, wie oben Anm. 9 bemerkt, die Gesellschaft so zu stellen, alswäre die Angabe richtig gewesen. Er hat ihr also jeden Schaden zu ersetzen, der derGesellschaft dadurch erwächst, daß sie nicht sofort mit den als geleistet bezeichneten Ein-lagen ihr wirtschaftliches Leben beginnt. Insbesondere kann dadurch auch ein Ausfall amGewinn entstanden sein. Mit Unrecht acceptieren die Kommentare (vergl. z. B. BirkenbihlAnm. 3) den Ausspruch der Motive als Gesctzesinhalt.
Von einer bloß subsidiären Haftung ist hier keine Rede, wie bei der analogen Anm.11.Vorschrift des Z 294 H.G.B. Die Gesellschaft soll nach dem Willen des Gesetzgebers aus-gestattet mit den ihr zugesagten Werten in das Leben treten. Fehlen sie ihr bei derEntstehung, so haben die Geschäftsführer sofort das Fehlende zu ergänzen. Sie könnennicht etwa verlangen, daß die Gesellschaft die eigentlichen Leistungspflichtigen vorerst ver-klagt. Sie haben nicht bloß den Ausfall zu ersetzen. Natürlich aber können sie ver-langen, daß die Gesellschaft ihnen Zug um Zug gegen den von ihnen zu leistenden Ersatzihre Ansprüche gegen die Einlagepflichtigen abtritt (vergl. Z 255 B.G.B.).
6. Solidarisch haften die Geschäftsführer. Das bedeutet als Gesamtschuldner gemäß ZZ 42l .Anm .is.bis 426 B.G.B. Die näheren Grundsätze können hier nicht auseinandergesetzt werden.
(Vergl. hierüber Staub H.G.B. Anm. 7sfg. zu H 128.)
II. (Abs. 2.) Verzichte nnd Vergleiche über diesen Rcgrcßanspruch sind in gewissen Grenzen Anm.is.
unwirksam.
1. Es handelt sich um Verzichte und Vergleiche über die im Abs. 1 be-zeichneten Ansprüche. Soweit die Gesellschaft sonstige Ansprüche aus der Gründnngs-tätigkeit der Geschäftsführer hat, sind diese von der Vorschrift nicht getroffen (vergl. untenAnm. 22—24).