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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Errichtung der Gesellschaft. § 9.

die Anmeldenden schlechthin, und es hat einen guten Sinn, alle Anmeldenden, auchwenn sie ohne gesetzliche Haftung angemeldet haben, haftbar zu machen. Denn sieverletzen eben durch eine falsche Anmeldung die xnbliea. tickss. (Vergl. auch § 82 Nr. 1.)Die Geschäftsführer aber haften auch dann, wenn sämtliche Gesellschafter dazu bestelltsind. Birkenbihl Anm. 2 verneint dies mit Unrecht. Denn auch in diesem Falle istdie Geltendmachung eines Anspruchs von praktischem Werte, so z. B. wenn die Gesellschaftin Konkurs geraten ist oder wenn ein Gläubiger den Regreßansprnch der Gesellschaftfür sich pfändet.

Anm. s. 2. Wem haften sie? Der Gesellschaft. Hier wie im Z 204 und § 292 H.G.B, mußangenommen werden, daß damit bestimmt sein sollte, daß beim Borliegen der hier behan-delten Voraussetzungen lediglich die Gesellschaft es sein soll, welche befugt ist, die Rechteaus dieser Verantwortlichkeit geltend zu machen (vergl. Motive S. 22). Man wollte wohldamit eine Überlastung der Geschäftsführer mit Verantwortlichkeiten von allen Seitenverhüten. Ein Dritter, etwa ein zukünftiger Gesellschaftsanteilskäufer oder ein Gläubiger,hat daher keinen Anspruch gegen die Geschäftsführer, sofern derselbe sich auf dem Tat-bestand des Z 9 Abs. 1 gründet, auch wenn ein solcher Anspruch nach den allgemeinenVorschriften über die Haftung aus unerlaubten Handlungen begründet wäre, auch wenndas Interesse des Dritten durch den der Gesellschaft zustehenden Ersatzanspruch nicht vollgedeckt wäre, auch wenn wissentlich unrichtige Angaben, also dolose Pflichtverletzungen vor-liegen (vergl. Birkenbihl Anm. 2; für das Aktienrecht Staub H.G.B. Anm. 2 zu § 292und Anm. 2 zu Z 294).

Anm. s. Nur dann, wenn die Geschäftsführer neben ihrer Tätigkeit, welche sie bei der An-

meldung der Gesellschaft entwickelt haben, durch Erklärungen oder Zusicherungen oderdurch sonstiges Verhalten gegenüber einzelnen Personen noch in besondere kontraktliche oderaußerkontraktliche Beziehungen zu diesen getreten sind, welche ein besonderes KlagereKt desDritten begründen kann, ist ein Anspruch des Dritten denkbar. Die Voraussetzungen solcherAnsprüche ruhen im bürgerlichen Recht. Sie sollten hier nicht geordnet, aber auch nichtbeseitigt werden. Auf Schadensersatz können diese Ansprüche jedenfalls nur dann gerichtetwerden, wenn der Schaden nicht auf dieselben Erklärungen zurückgeführt wird, hinsichtlichderen hier eine Haftung gegenüber der Gesellschaft konstituiert ist (vergl. hierüber StaubH.G.B. Anm. 3 zu Z 292).

Anm. 4. 3. Wer ist znr Klage legitimiert? An und für sich die Geschäftsführer Namens der Gesellschaft.

Nach innen beschließt hierüber die Gesellschaftsversammlung (ß 46 Nr. 8). Nach außen istdazu natürlich ein solcher Beschluß nicht nötig. Der Prozeßgegner darf nicht etwa dieEinlassung davon abhängig machen, noch weniger kann von Amtswegen ein Gesellschafts-beschluß gefordert werden. Wenn der Geschäftsführer selbst verklagt werden soll, sounterliegt der Bestimmung der Gesellschafter die Vertretung der Gesellschaft im Prozesse(Z 46 Nr. 8). Sie ernennen also einen Bevollmächtigten, welcher auf Grund dieses Be-schlusses die Gesellschaft im Prozesse zu vertreten berechtigt ist, als gesetzlicher Vertreter derGesellschaft all boe. Ist die Gesellschaft im Konkurse, so führt der Konkursverwalter denProzeß und braucht dazu weder nach innen, noch nach außen eines Gesellschafterbeschlusses(für das Aktienrecht Bolze 23 Nr. 58), noch kann er durch einen Gesellschafterbeschluß zurAnstellung der Klage gezwungen werden.

Anm. 5. 4. Wofür haften die Geschäftsführer? Für die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenenAngaben hinsichtlich der auf die Stammeinlagcu gemachten Leistungen,s.) Für die objektive Richtigkeit haften sie, Verschulden ist nicht nötig. DerEntwurf hatte einen Eutschuldigungsbeweis zugelassen. Auch dieser wurde von derReichstags-Kommission gestrichen, indem angenommen wurde, daß bei gehöriger Sorgfalteine unrichtige Angabe in den hier in Rede stehenden Punkten nicht wohl möglich sei(Kommissiousbericht S. 6).

Anm. s. ' b) Die Angaben müssen sich beziehen auf die auf die Stammeinlagengemachten Leistungen, d. h. es sind diejenigen Angaben, welche sie nach H 8 Abs. 2über die im 8 7 Abs. 2 erwähnten Leistungen in der Form der Versicherung zu machen