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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
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Errichtung der Gesellschaft. H 9.

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Inhalt nicht zutrifft in dem Augenblicke, wo sie der Erklärende unterschreibt oder wo erseine Unterschrift beglaubigen läßt, oder wo er die Versicherung zu notariellem Protokollerklärt. Denn, wie gesagt, sie ist eine Versicherung gegenüber dem Gerichte und brauchtdaher erst wahr zu sein in dem Augenblicke, wo sie dem Gerichte eingereicht wird.

2. Der Inhalt der Versicherung geht dahin, daß die im Z 7 Abs. 2 bezeichneten Leistungen Anm. is.auf die Stammeinlagen bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich in derfreien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Der Inhalt dieser Versicherung istvon uns bereits in Aum. 1121 zu Z 7 eingehend erläutert.

Nur kurz sei hier nochmals bemerkt, daß es zwar richtig ist, wenn z. B. Liebmann Anm .rs.Aum. 5 sagt, die Versicherung beziehe sich auf alle Leistungen, Geld- und Sacheinlag en, ^daß es aber nicht richtig ist, wenn Liebmann weiter sagt, sie gehe nur dahin, daß dieEinlagen sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden. Wir erachten dieseAuslegung für unmöglich, da doch unser Abs. 2 ausdrücklich sagt, die Versicherung gehedahin, daß die Leistungen bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich in derfreien Verfügung der Geschäftsführer befinden.

Die Versicherung bezieht sich auch auf die Übernahmen nach Z SAnm.ir.Abs. 4 (vergl. Anm. 11 Fußnote 1 zu Z 7). ^

Über die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer für die Richtigkeit der Ver-sicherung siehe in civilrechtlicher Hinsicht § 9, in strafrechtlicher Z 82 Nr. 1.m. (Abs. 3.) Die Geschäftsführer habe» ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte Anm.IS.zu zeichnen. Nicht auch die Firma. Die Zeichnung niuß entweder in gerichtlicher odernotarieller oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Form erfolgen (Z 12 H.G.B.) oderzu Protokoll des zuständigen Gerichtsschreibers (Z 123 F.G.).

Die Zeichnung muß auch zum Zweigregister geschehen (Z 13 H.G.B.). Siehe Z 12unseres Gesetzes.

8».

Die Anmeldenden haften der Gesellschaft solidarisch für die Richtigkeitihrer Angaben hinsichtlich der auf die Stammeinlagen gemachten LeistungensK 7 Absatz 2).

Verzichtleistungen oder vergleiche der Gesellschaft in Betreff der ihr nachAbsatz s zustehenden Ersatzansprüche sind unwirksam, soweit der Ersatz zurBefriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. Auf einen ver-gleich, welchen der Ersatzpflichtige im Aalle der Zahlungsunfähigkeit zur Ab-wendung oder Beseitigung des Konkursverfahrens mit seinen Gläubigernabschließt, findet diese Bestimmung keine Anwendung.

Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren infünf Iahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

Der vorliegende Paragraph regelt die Verantwortlichkeit der anmelduugspflichtigen Per- Em-soncn für die Richtigkeit ihrer Angaben. Dabei spricht Abs. 1 den Umfang der Verant- "wortlichkeit aus, Abs. 2 regelt die Wirksamkeit von Vergleichen und Verzichtenüber die betreffenden Rcgreßansprüche, Abs. 3 die Verjährung der Regreß-ansprüche. In Zusätzen werden von uns weitere Regreßansprüche erörtert.

I. (Abs. 1.) Die Anmeldenden haften der Gesellschaft solidarisch für die Richtigkeit ihrer An- Anm. i.gaben hinsichtlich der auf die Stammeinlage gemachten Leistungen.

1. Wer haftet? Die Anmeldenden. Also die Geschäftsführer (Z 78). Bewirken auchandere Personen, als die Geschäftsführer die Anmeldung, z. B. die Gesellschafter oder dieMitglieder des Aufsichtsrats oder ein erwählter Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter,so trifft auch sie die vorliegende Hastung. Birkenbihl Anm. 2 verneint dies mitUnrecht. Das Gesetz erwähnt doch nun einmal nicht bloß die Geschäftsführer, sondern