70
Errichtung der Gesellschaft. Z 8.
Anm, s. 4. Die Genehmigttngsurkmlde, wenn der Gegenstand des Unternehmens der staatlichenGenehmigung bedarf. Ob das Unternehmen konzessionspflichtig ist, darüber hat alleindie zuständige Konzessionsbehörde zu entscheiden, nicht der Registerrichter. Bescheinigtjene, daß das Unternehmen nicht konzessionspflichtig ist, so muß sich der Registerrichtermit diesem negativen Attest begnügen und darf die Eintragung nicht ablehnen, weil er esfür konzessionspflichtig hält. Ein Kompetenzkonflikt besteht daher nicht. Dies nimmt fürdas Aktienrecht die herrschende Ansicht an (vergl. Staub H.G.B. Anm. 11 zu Z 195).Für das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß das Gleiche gelten (vergl.auch Neukamp Anm. 2, Liebmann Anm. 4, Förtsch Anm. 4, während Birkenbihl zu Un-recht das Vorhandensein eines Kompetenzkonfliktes annimmt). Indessen kann es doch zueinem formellen Kompetenzkonflikt insofern kommen, als der Registerrichter nicht ver-pflichtet ist, vor Beibringung der Konzessionsurkunde zu der Frage Stellung zu nehmen,ob die Gesellschaft im Übrigen eintragungsfähig ist (Johow 11 S. 23), während anderer-seits die Konzessionsbehörde unter Umständen nach den für sie geltenden Vorschriften dieKonzession nicht eher zu erteilen braucht, als bis der Registerrichter bescheinigt hat, daßder Eintragung im Übrigen keine Bedenken entgegenstehen. Dieser formelle Konflikt kannnur durch das Entgegenkommen einer der beiden Behörden beigelegt werden. In Berlin ist der Registerrichter der entgegenkommende Teil und giebt die Bescheinigung, daß derEintragung Bedenken nicht entgegenstehen.
Anm. s. Zu bemerken ist hierbei, daß die Vorschrift sich nicht bezieht auf Fälle, in denen
es sich nur um die Genehmigung einzelner Anlagen aus Gründen sicherheits- odergesundheitspolizeilicher Natur handelt, sondern nur, wo der Betrieb des ganzen Unter-nehmens staatlicher Genehmigung bedarf. Es ist z. B. die Konzessionsurkunde zur Ein-tragung nicht nötig, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sich bildet zur Fertig-stellung von Waren, zum Bleichen, Färben, Bedrucken und Appretieren derselben, auchwenn die Ausführung dieses Zwecks Anlagen erheischt, welche der staatlichen Genehmigungbedürfen. Dagegen muß die Genehmigungsurknnde beigebracht werden, wenn die Gesell-schaft bezweckt den Betrieb von Eisenbahnen, die Emission von Banknoten, die Aus-wanderungsvermittelung, das Versicherungsgeschäft. Auch die besonderen Vorschriften,welche das Vereins- oder Versammlungsrecht der einzelnen Bundesstaaten enthält, sowiedie Bestimmungen über die geistlichen Genossenschaften und religiösen Vereine finden hierAnwendung. Die Frage der Konzessionspflicht tritt auch hervor bei Beschränkungen derGewerbeordnung in Bezug auf Gastwirtschaften, Schauspielnnternehmnngen, Heilanstalten :c.Ob solche Konzessionen auch juristischen Personen erteilt werden können, ist allerdingszweifelhaft (vergl. Staub H.G.B. Anm. 11 zu Z 195).
Darüber, ob die Konzessionsurkunde beizubringen ist, wenn durch Statutenänderungein konzessionspflichtiges Unternehmen begonnen wird, siehe zu H 54.
Anm .ro. 5. Nicht beizufügen sind die Urkunden über die Bestellung des Aufsichtsrats. Auch wenn einAufsichtsrat gebildet ist, sind diese Urkunden nicht einzureichen. Eine dem Z 195 Abs. 2 Nr. 4H.G.B, analoge Vorschrift ist hier nicht gegeben. Dadurch entsteht sogar eine Inkongruenz.Denn der Z 244 H.G.B., wonach der Borstand die Verpflichtung hat, jede Änderung imPersonalbestande des Aufsichtsrats zu publizieren und die Publikation dem Registergerichteinzureichen, ist hier anwendbar (Z 52 des Gesetzes). Die Registerakten ergeben also dieVeränderungen, nicht aber die ursprüngliche Gestalt des Aufsichtsrats. Der Register-richter hat nun zwar kein Zwangsmittel zur Beibringung der Urkunden, aber es ist doch alssein Recht zu betrachten, sie einzufordern.
II. (Abs. 2.) Die Versicherungen der Geschäftsführer in der Anmeldung.
Anm. ii. 1. In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben. Doch ist zu beachten, daß die Ver-sicherung dem Gerichte gegenüber abgegeben wird (Z 82 Nr. 1), daß daher die Anmeldungüberhaupt erst wirkt in dem Augenblicke, wo sie dem Amtsgericht eingereicht wird. Vorherist sie lediglich ein Entwurf, den der Erklärende noch zurückhalten kann. Daraus folgt,daß dem Gesetze genügt wird, wenn der Inhalt der Versicherung in dem Augenblicke zu-trifft, wo die Anmeldung dem Gerichte eingereicht wird. Es verschlägt nichts, daß der