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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Errichtung der Gesellschaft. § 8.

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Der vorliegende Paragraph behandelt einige Modalitäten der Anmeldung: im Abs. 1die Beilagen der Anmeldung, im Abs. 2 die in der Anmeldung abzugebende Versicherungüber die Leistung der Einlagen, im Abs. 3 die Zeichnung der Unterschrift durch die Geschäfts-führer.

I. (Abs. 1.) Die Beilagen der Anmeldung. Anm. '.

1. Der Gesellschaftsvertrag und die Vollmachten.

a) Der Gesellschaftsvertrag. Gemeint ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigteAbschrift des Gesellschaftsvertrages. Denn die Urschrift bleibt bei den Akten derUrkundsbeamten.

b) Die Vollmachten. Hat sich bei der Abfassung des Gesellschaftsvertrages ein Anm. 2.Gesellschafter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, so ist die Vollmacht inUrschrift oder in beglaubigter Abschrift der Anmeldung beizufügen. Daß die Urschrift

der Vollmacht in notarieller oder gerichtlicher oder in notariell oder gerichtlichbeglaubigter Form vorliegen muß, schreibt H 2 Abs. 2 vor. Wenn die so beschaffeneVollmacht nicht in Urschrift eingereicht wird, so ist sie in beglaubigter Abschrift ein-zureichen. Diese Abschrift braucht nicht notwendig gerichtlich oder notariell beglaubigtzu sein. Es genügt Beglaubigung durch jede zur Erteilung von Beglaubigungenbefugte Urkundsperson.

Hat ein gesetzlicher Vertreter mitgewirkt, so bestimmt sich nachAnm. s.anderen Grundsätzen, in welcher Weise derselbe seine Legitimation darzntun hat (vergl.hierüber Anm. 7 zu § 2).e) Ebenso ist die etwa erforderliche Genehmigungserklärung beizufügen,Anm. 4.und zwar auch in derselben beglaubigten Form, in welcher die Vollmachten zubeglaubigen sind (vergl. hierüber Anm. 7 u. 8). Es handelt sich hier um die Genehmigungdes Gesellschafters, wenn ein PseudoVertreter für ihn aufgetreten ist oder um dieGenehmigung des Ehemanns oder von Behörden etc.

2. Die Legitimation der Geschäftsführer, sofern, dieselben nicht im Gesellschaftsvertrage Anm. s.bestellt sind. Wie die Geschäftsführer zu bestellen sind, darüber siehe Anm. 5 zu Z 6.Hiernach genügt z. B. auch ein Beschluß der Gesellschafter. Derselbe kann auch schriftlichgefaßt sein. Es ist nicht notwendig, daß er zum Zwecke der Eintragung gerichtlich odernotariell beurkundet oder beglaubigt sein muß. Die Anmeldung des Beschlusses durch dieGeschäftsführer zeugt im Allgemeinen für die Richtigkeit. Doch kann ja nach der all-gemeinen Borschrift des § 12 F.G. der Registerrichter jederzeit Ermittelungen anstellen

über die Wahrheit der Grundlagen der Eintragung. Wie aber, wenn der Gesellschafts-vertrag auch eine mündliche Beschlußfassung zuläßt? Auch das ist möglich. Dann kannauch der hier in Rede stehende Gesellschafterbeschluß mündlich gefaßt werden. Aber esmuß dann eine schriftliche Bescheinigung der Gesellschafter, daß sie den Beschluß mündlichgefaßt haben, gefordert werden (Birkenbihl Anm. 3).

3. Eine von dc» Anmeldende» unterschriebene Liste der Gesellschafter. Diese Liste muß Anm. s.den Namen, Vornamen, den Stand und Wohnort der Gesellschafter enthalten, sowie denBetrag der von einem jeden Gesellschafter übernommenen Einlagen ersichtlich machen.

Als Vorname genügt der Rufname, die Angabe sämtlicher Vornamen ist nicht nötig.Bei juristischen Personen genügt die Angabe des eingetragenen Namens oder des sonstigenNamens, unter welchem die juristische Person im Rechtsverkehr auftritt, sowie des Sitzes.Bei offenen Handelsgesellschaften, die in das Handelsregister eingetragen sind, genügt dieAngabe der Firma der Gesellschaft und ihres Sitzes, bei solchen, die nicht eingetragensind, wird allerdings die Angabe der einzelnen Gesellschafter mit erfolgen müssen, weil dieszur Jdentificierung erforderlich ist. Ob es sich um Sach- oder Geldeinlagen handelt,und wieviel darauf eingezahlt ist, braucht aus der Liste nicht hervorzugehen.

Diese Liste gewährt keineswegs eine Gewähr dafür, wer jeweilig Gesellschafter ist. Anm. ?.Sie ist ja nur jedes Jahr zu erneuern (Z 4V) und außerdem nur bei der Kapitalserhöhungzu ergänzen (Z 57 Abs. 3 Nr. 2).