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Errichtung der Gesellschaft. Z 8.
Über alles dies, sowie über die strafrechtliche Frage, ob in der bewußt unrichtigenAnmeldung eine intellektuelle Urkundenfälschung liegt, siehe Staub H.G.B. Anm. Il ssg.im Exkurse zu Z 8.
3. Über die Öffentlichkeit des Handelsregisters gilt H 9 H.G.B.
4. Über die Publikationen der handelsrechtlichen Eintragungen durch dasHandelsgericht gelten ZZ 16 und 11 H.G.B.
Anm.so. S. Für die Form der Eintragung in das Handelsregister, für die Zeichnungenzum Handelsregister, und für Vollmachten gilt § 12 H.G.B. Dazu kommt noch Z 129F.G., der die Anmeldung zu Protokoll des zuständigen Gerichtsschreibers gestattet.
Anm. 3i. 6. Über die Anmeldung und Zeichnung beim Gericht der Zweigniederlassunggilt Z 13 H.G.B. Zur Ergänzung aber dienen ZZ 12, 39 Abs. 2, 59, 67 Abs. 2 unseresGesetzes.
Vergl. besonders die Erläuterungen zu ß 12 unseres Gesetzes.
Anm.3s. 7. Über die Verpflichtung des Gerichts, die Eintragung durch Ordnungs-strafen zu erzwingen, gilt allerdings Z 14 H.G.B., jedoch modifiziert durch Z 79unseres Gesetzes.
Ebenso gelten die Vorschriften des F.G. über das Ordnungsstrafverfahren.
Bergl. Näheres hierüber zu Z 79 unseres Gesetzes.
Anm. 33. 8. Über die Rechtsfolgen der Eintragung und der Nichteintragung einereinzutragenden Tatsache gilt Z 15. Vergl. hierüber die Erläuterungen bei StaubH.G.B , zu Z 15.
Anm. 3t. 9. Auch die im A 16 H.G.B, aufgestellten Regeln über die Wirkung richterlicher
Entscheidungen zur Mitwirkung bei einer Eintragung gelten hier.
Anm .es. 10. Endlich ist wegen Beseitigung von zu Unrecht erfolgten Eintragungenauf die ZH 141, 144 F.G. zu verweisen. Z 144 F.G. betrifft insbesondere die Löschungnichtiger Gesellschaften und nichtiger Gesellschaftsbeschlüsse. Doch werden diese Materienvon uns anderweit erörtert werden (zu Z 53 und zu Z 75).
8 8.
Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
(. der Gesellschaftsvertrag und im Falle des A 2 Absatz 2 die Vollmachtender Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, odereine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2. die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselbrn nicht im Gesell-schaftsvertrage bestellt sind,
Z. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter, auswelcher Name, Vorname, Stand und Wohnort der letzteren, sowie derBetrag der von einem jeden derselben übernommenen Stammeinlageersichtlich ist,
st. in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen
Genehmigung bedarf, die Genchmigungsurkunde.
^sn der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die im H 7Absatz 2 bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind, und daßder Gegenstand der Leistungen sich in der freien Verfügung der Geschäftsführerbefindet.
Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei demGerichte zu zeichnen.