Errichtung der Gesellschaft. Z 7.
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die Einlagepflicht eines anderen Gründers ist nicht zulässig. Es genügt z. B.nicht, daß nur eine Stammeinlage eingezahlt ist, wenn die auf diese geleisteteEinzahlung auch ein Viertel des gesamten Stammkapitals ausmacht. (R.G. inStrafsachen 26 S. 66; 33 S. 252.)
Sö) Nicht nötig ist, daß der Gesellschafter selbst die Einzahlung Anm.21.leistet. Es kann auch für ihn ein Anderer einzahlen (R.G. in Strafsachen 3VS. 318; für das Aktienrecht). Das kommt häufig vor, insbesondere dannimmer, wenn jemand nicht selbst mit seinem Namen bei der Gründung hervor-treten will und einen Anderen für sich den Gesellschaftsvertrag abschließen läßt.(Anm. 20 zu Z 2).
Zusatz l. Hinsichtlich des Stempels ist zu bemerken, daß, wenn die Stammeinlage nicht Anm.22.sofort voll in bar eingezahlt wird, der Wertstempel nur von der jedesmaligen Teilzahlung zuentrichten ist. Der Betrag von Sacheinlagen (Z 5 Abs. 4) kommt aber für die Stempelberechnungsofort im ganzen Umfange in Ansatz. (Tarifstelle 25 des preußischen Stempelgesetzes; Heinitz,
2. Aufl. S. 369, 370.) (Nach unserer Auffassung ist das selbstverständlich, weil ja Sacheinlagensofort im ganzen Umfange geleistet werden müssen.)
Zusatz 2. Die allgemeinen Borschriften über das Handelsregister und über die Ein- Anm es.tragungen in das Handelsregister finden natürlich auch bei der Gesellschaft mit beschränkterHaftung Anwendung. Dieselben können im Einzelnen hier nicht erläutert werden. Der Platzdazu ist der Kommentar zum H.G.B. Doch soll auf Einzelnes hingewiesen werden.
1. Zuständigkeit für die Führung des Handelsregisters. Hierüber bestimmt§ 8 H.G.B, in Verbindung mit § 125 F.G. Danach sind die Amtsgerichte zuständig.
2. Über die Tätigkeit des Registergerichts und über die Bedeutung der Ein-Anm .sr.tragnngen gelten die Erläuterungen in Staub H.G.B. , Exkurs zu Z 8. Insbesondere
gilt auch hier, daß der Registerrichter keine allgemeine Disziplinargewaltüber den Handels st and hat, sondern nur die ihm durch das Gesetz verliehenenEinzelbefugnisse (vergl. Staub H.G.B. Anm. 1 im Exkurse zu H 8).
n) Die Eintragungen erfolgen in der Regel auf Antrag der Parteien. Anm.es.Doch trägt ausnahmsweise der Registerrichter auch von Amtswegen ein und aus (vergl.hierüber Staub H.G.B. Anm. 5 im Exkurse zu Z 8).b) Nur die im Gesetz vorgesehenen Eintragungen sind statthaft, also z. B.Anm.ss.nicht die Eintragung einer Handlungsvollmacht für eine Gesellschaft mit beschränkterHaftung (vergl. Staub H.G.B. Anm. 6 im Exkurse zu Z 8).
0) Die Prüfung des G erichts erstreckt sich jedenfalls darauf, daß die erforder-Anm.27.lichen Erklärungen in gehöriger Art und Form abgegeben werden. Aber das Gerichtkann auch, wie aus Z 12 F.G. hervorgeht, vor der Eintragung Ermittelungen anstellen,ob die abgegebenen Erklärungen wahr sind, und von der Wahrheit die Eintragungenabhängig machen (vergl. Staub H.G.B. Anm. 7—1V im Exkurs zu Z 8).
Insbesondere über den Umfang der Prüfung des Registerrichters bei der Ein-tragung der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung siehe Anm. 1 zuZ 10 des Gesetzes.
cl) Die Eintragungen haben oft deklaratorische Bedeutung (so z.B. die Ein-Anm.ss.tragung derGeschäftsführerundProkuristen), oft aber auch konstitutive Bedeutung(so die Eintragung der Gesellschaft selbst, der Statutenänderungsbeschlüsse). Aber auchdort, wo sie konstitutive, rechtserzeugende Kraft haben, haben sie doch außerdemdeklaratorische Bedeutung. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsteht allerdingsdurch die Eintragung, aber daß es eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, kann,wenn es darauf ankommt, dem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn die Ein-tragung auch publiziert worden ist.
In allen Fällen aber hat die Eintragung die Bedeutung einerAnm.so.Vermutung für die Richtigkeit einer eingetragenen Tatsache (R.G. 41S. 22).