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Errichtung der Gesellschaft. Z 7.
ist, da der Wortlaut des Gesetzes damit nicht im Widerspruch steht, bei derAuslegung zu Grunde zu legen. Das tut auch das Reichsgericht. Zwar hates in R.G. 36 S. 112 gesagt, daß die Zahlungen in bar erfolgen müssen.Doch sollte dort nur betont werden, daß, wenn keine Sacheinlage vereinbartist, unter allen Umständen Geldzahlungen geleistet werden müssen, auch wennden Geldbeträgen gleichwertige Objekte in die Gesellschaft eingebracht seien. Eswar dort also nur der Gegensatz zur Sacheinlage betont worden. In derEntscheidung R.G. 41 S. 122 dagegen, wo gerade der Begriff der Bar-einzahlung in Frage stand, hat das Reichsgericht sich ganz auf den Standpunktder Motive gestellt (vergl. auch R.G. in Strafsachen 32 S. 82).
Anm .is. Allein wenn das Reichsgericht (R.G. 41 S. 122) angenommen hat, daß
/X Check unter Umständen als Einzahlung genügt, nämlich dann, wenn dieBank, auf welche er lautet, finanziell so gestellt ist, und zugleich der Betrag desChecks sich in solchen Grenzen bewegt, daß nach allgemeiner Anschauung derEinlösung des Checks sofort bei seiner Präsentation mit vollständiger Sicherheitentgegengesehen werden kann, so kann dies nicht acceptiert werden. Ein Checkkann als Einzahlung nicht genügen, und genügt auch nach allgemeinen Verkehrs-gewohnheiten als Zahlungsmittel nicht. Ein Check ist immer nur ein Zahlungs-versuch. Er ist ja nur eine Anweisung. Der Checkerwerber erhält kein Recht,mit Ausschluß des Checkgebers, also frei über das Geld zu verfügen, der Check-geber kann ja die Anweisung noch widerrufen und er kann außerdem noch dasGuthaben abheben. Der Geldzahlung vollkommen adäquat gilt ein Rechtsaktnach allgemeinen Verkehrsgewohnheiten nur, wenn infolge desselben der Zahlungs-empfänger tatsächlich und rechtlich jederzeit über den Betrag verfügen kann.Das ist z. B. der Fall, wenn der Betrag bei der Reichsbank auf Girokontodes Zahlungsempfängers umgebucht wird und sei es auch ohne Benachrichtigungdes Zahlungsempfängers, oder auch wenn eine solche Buchung (hier unter Be-nachrichtigung des Zahlungsempfängers) bei anderen sichern Banken erfolgtist. Derartige Rechtsakte gelten nach allgemeinen Verkehrsgewohnheiten alsGeldzahlung. Es genügt deshalb auch, wenn eine sichere Bank die Einzahlungals Gründerin zu leisten hat und den Geschäftsführern anzeigt, daß sie dieGesellschaft in ihren Büchern für diesen Betrag erkannt hat.
Anm .17- Auch hier bei der Geldeinlage ist außerdem erforderlich,
daß dieselbe zur Zeit der Anmeldung zur freien Verfügung derGesellschaft steht. Es darf nicht der Betrag in Sachen umgesetzt oder alsDarlehen ausgeliehen sein. Wohl aber kann er bei einer sichern Bank als«ksposituw irrsKulars hinterlegt sein. Es ist nicht notwendig, daß er alsckspositnm rsg'nlni'ö hinterlegt wird, da hier nicht, wie im Aktienrecht, vor-geschrieben ist, daß das eingezahlte Geld im Besitze des Vorstandes sei, esgenügt vielmehr, daß es in der freien Verfügung der Geschäftsführer ist.
Anm .is. Dabei muß hier bemerkt werden, daß auch das Erfordernis der Geld-
einzahlung selbst schon dadurch erfüllt wird, daß ein Rechtsverhältnis hergestelltwird, kraft dessen eine sichere Bank den Betrag der Gesellschaft so schuldet, daßdie letztere über denselben rechtlich und tatsächlich jederzeit verfügen kann (siehe obenAnm. 16). Ist von dieser Art der Gcldeinzahlnng Gebranch gemacht, so istdamit, solange dieser Zustand dauert, zugleich dem Erfordernis des Znr-frcienVerfügung-Stehens genügt.
Anm .is. Ferner muß auch hier bemerkt werden, daß die Geschäftsführer im
Namen der Gesellschaft die freie Verfügungsgewalt über das Geld habenmüssen. Es genügt nicht, daß sie die Möglichkeit haben, in eigenem Namenüber das Geld frei zu verfügen (vergl. hierüber oben Anm. 13).
Anm .so. /)-) Auf jede Stammeinlage muß der Betrag besonders eingezahlt
sein. Ein Hinüberziehen der von einem Gesellschafter gezahlten Betrüge auf