Errichtung der Gesellschaft. Z 7.
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vereinbarten Grundlagen zur Welt kommen. Die Sacheinlage muß also bewirkt,das dingliche Recht auf die Gesellschaft übertragen sein und es darf außerdemüber sie nicht derart verfügt sein, daß sie sich nicht mehr in der freien Verfügungder Gesellschaft befindet. Dem Erfordernisse ist auch dann genügt, wenn sich dieSacheinlage im Besitze eines Verwahrers befindet. Dann besteht ein jeder Zeitrealisierbarer Herausgabeanspruch, kraft dessen man sagen kann, der Gegenstandstehe in der freien Verfügung der Gesellschaft. — Unter der freien Verfügung „derGeschäftsführer" ist natürlich ein derartiger Zustand verstanden, daß die Geschäfts-führer im Namen der Gesellschaft jederzeit frei verfügen können. Es würdekeineswegs genügen, daß sie im eigenen Namen frei verfügen können. Ein solcherZustand könnte im Falle des Konkurses oder des Todes der Geschäftsführer zuKomplikationen führen. Das Geld muß also z. B. sich im Gewahrsam der Ge-schäftsführer befinden oder im Namen der Gesellschaft deponiert, bewegliche Sachenim Gewahrsam der Geschäftsführer sein oder auf den Namen der Gesellschaft aufden Speicher gegeben sein.
3. Geldeinlagen.
aa) In welcher Höhe müssen diese gemacht werden? Es muß ein ViertelAmn .i4.von jeder Stammeinlage eingezahlt werden, soweit dieselbe nicht in einerSacheinlage besteht. Wenn eine Stammeinlage ganz durch Sachen, eine andereganz in Geld zu belegen ist, so bietet diese Vorschrift keine Schwierigkeit. Wieaber, wenn eine Stammeinlage teils in Geld, teils durch Sachen zu belegenist? Nach unserer Ansicht giebt auch hierauf das Gesetz eine klare Antwort.
Von jeder Stammeinlage, soweit nicht andere als Geldeinlagen gemacht sind,ist ein Viertel einzuzahlen. Das kann nichts anderes bedeuten als: von derStammeinlage ist der durch Sacheinlagen gedeckte Betrag abzuziehen, und vondem Rest ist ein Viertel in bar einzuzahlen. Die herrschende Meinung ver-fährt anders. Sie berechnet in dem Falle, wo eine Stammeinlage teils durchSachen, teils durch Geld zu decken ist, das bar zu zahlende Viertel vom demNennbetrage des Stammanteils, zieht aber hiervon den Betrag der Sach-einlage ab (vcrgl. Parisius und Crüger Anm. 3, Birkenbihl Anm. 16, Neukamp /ik'sAnm. 4, Förtsch Anm. 5; auch R.G. v. 3. Mai 1961 in Goltdammers ArchivBd. 43 S. 364, citiert in Kaufmann's handelsrechtlicher Rechtsprechung1966—1961, Bd. 1 S. 268). Allein das Gesetz bietet für diese Ansicht keinenAnhalt. Der Grundgedanke des Gesetzes ist vielmehr der: was nicht durchSacheinlagc gedeckt ist, muß in Geld eingezahlt werden und hiervon der vierteTeil sofort bei der Gründung. — Mindestens aber sind 256 Mark ein-zuzahlen, sagt Z 7 Abs. 2. Doch ist das nicht genau. Wenn nämlich nachAbzug des durch Sacheinlage gedeckten Teils der Stammeinlage weniger als256 Mark übrig bleiben, so braucht natürlich nur dieser Betrag eingezahlt zuwerden.
Daß das Agio voll eingezahlt sein muß, ehe die Gesellschafteingetragen wird, ist hier nicht angeordnet (anders im Aktienrecht).
/?/Z) In welcher Weise muß die Geldeinlage gemacht werden? DasAnm.is.
Gesetz vermeidet hier das Wort Barzahlung, lind nach den Motiven (S. 21)ist hiermit bewußterweise von der korrespondierenden Bestimmung des Aktien-rechts (Z 195 Abs. 3 H.G.B.) abgewichen worden. Dort ist Barzahlunggefordert, hier Geldzahlung. Allein der Unterschied ist nicht sehr erheblich. Auf denersten Blick sollte man sogar meinen, er bestehe überhaupt nicht. Denn Geld-zahlung und Barzahlung sind allgemein identische Begriffe. Nach den Motivensoll aber „nach den Umständen des Falls unter Berücksichtigung allgemeinerVerkchrsgewohnheiten entschieden werden, was als Einzahlung zu betrachtenist. Jedenfalls muß dieselbe eine derartige sein, daß der eingezahlte Betragzur freien Verfügung der Geschäftsführer steht." Dieser Ausspruch der Motive-Staub, Gesetz betr. die G. m. b. H. 5