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Errichtung der Gesellschaft. Z 7.
Anm.12. 'Hiernach muß — der herrschenden Ansicht zuwider — an-
genommen werden, daß die Sacheinlagen vor der Anmeldung derGesellschaft so zu machen sind, daß der Gegenstand der Leistung indas Eigentum der Gesellschaft übergeht. Man sagt zwar, das sei garnicht immer möglich und weist dabei mit Vorliebe auf die Auflassung hin (soauch schon die Motive in dem oben citierten Ausspruche). Allein das trifft nichtzu. Denn im Prinzip wird ja die errichtete, zur Eintragung bestimmte, aber nochuneingetragene Gesellschaft insoweit für rechts- und verkehrsfähig gehalten, daß siezur Entgegennahme der zur Erfüllung der Einlagcversprechen erforderlichen Leistungensähig ist. Die Geschäftsführer können im Stadium der Gründung im Namen derGesellschaft die auf die Geldeinlagen zu machenden Bareinzahlungen in Empfangnehmen, können auch die Sacheinlagen, soweit sie in beweglichen Sachen bestehen,für die Gesellschaft mit der Wirkung in Empfang nehmen, daß die Gesellschaft imAugenblicke ihrer Eintragung ohne besonderen Übertragungsakt die Berechtigtewird. Diese Rechtsakte spielen sich nicht etwa in der Weise ab, daß die Geschäfts-führer mangels Rechtsfähigkeit der errichteten, aber noch nicht eingetragenen Gesell-schaft in ihrem eigenen Namen die Einlage in Empfang nehmen und sie erst nachder Eintragung auf die Gesellschaft zum Eigentum übertragen. Vielmehr hatdie Gesellschaft in diesen Grenzen eine beschränkte Rechtsfähigkeit, sie hat Rechts-fähigkeit insoweit, als sie die zu ihrer rechtlichen Entstehung erforderlichen Aktevornehmen kann. Die Geschäftsführer erwerben also das Eigentum an der Sach-einlage Namens der errichteten, aber noch nicht eingetragenen Gesellschaft. Dadies nun im Prinzip nicht angezweifelt wird, so wird man kein Bedenken tragen,sie für fähig zu halten, die ihr zur Erfüllung von Einlageverpflichtungengegebenen Jnhaberpapiere zu erwerben, ebenso aber auch die ihr zu solchem Zweckegegebenen indossabelen Papiere, Hypotheken oder Grundschulden, und die Grund-bucheintragung kann solchen Akten nicht versagt werden. Und endlich kann esdenn auch nicht unzulässig erscheinen, daß auch die Auflassung an sie erfolgt. Dennhier handelt es sich lediglich um das Prinzip. Kann sie das Eigentum an einemWarenlager erwerben, so kann sie es auch an einem Grundstück erwerben. DieAuflassung kann dann an die errichtete und noch nicht eingetragene Gesellschaft er-folgen (in welcher Weise dies geschieht, geht aus Z 48 der Grundbuchordnunghervor: Eintragung auf die Gründer unter der Angabe, daß sie sich zu einer er-richteten, zur Eintragung bestimmten, aber noch nicht eingetragenen Gesellschaftmit beschränkter Haftung vereinigt haben, und daß von ihnen in dieser ihrer Ver-einigung das Grundstück erworben wird) und im Augenblicke der Eintragung derGesellschaft wird die eingetragene Gesellschaft Eigentümerin. Es bedarf dann bloßnoch der Richtigstellung des Grundbuchs dahin, daß die Gesellschaft nunmehr ein-getragen sei (vergl. Staub H.G.B. Aum. 2 zu Z 266).
Anm .is. Die Sacheinlagen müssen aber nicht nur vollständig bewirkt
sein, sie müssen sich außerdem zur Zeit der Anmeldung in derfreien Verfügung der Geschäftsführer befinden. Dies ist zwar nichtin dem vorliegenden Paragraphen, wohl aber im Z 8 Abs. 2 gesagt. Nach dieserGesetzesstelle haben die Geschäftsführer bei der Anmeldung die Versicherung ab-zugeben, daß der Gegenstand der Leistung bewirkt sein und sich in der freienVerfügung befinden muß. Die Versicherung muß selbstverständlich wahr sein.Daraus folgt, daß die Anmeldung nicht erfolgen darf, wenn die Einlagen zur Zeitder Anmeldung nicht in der freien Verfügung der Geschäftsführer stehen. DasErfordernis deckt sich keinesfalls mit dem Erfordernis, daß die Leistung bewirktsein muß. Denn eine Sacheinlage kann bewirkt und ihr Gegenstand zur Zeit derAnmeldung doch wieder in Geld umgesetzt oder durch einen obligatorischen Bertragveräußert sein. Das soll eben nicht sein. Ein solches Experimentieren vor derAnmeldung der Gesellschaft ist untersagt. Die Gesellschaft soll mit ihren statutarisch