Errichtung der Gesellschaft. Z 7.
ein lagen gemacht sind, ein Viertel jeder Stammeinlage eingezahlt sein muß.Daß andere als Geldeinlagen vollständig gemacht sein müssen, ist damit als selbst-verständlich vorausgesetzt. Dem entspricht es denn auch, wenn die Motive sagen:„Bei Sacheinlagen kann eine nur teilweise Leistung natürlich nicht in Fragekommen."
Diese etwas strenge, aber die Solidität der Gründung allein wahrendeAuffassung wird allerdings von der herrschenden Ansicht nicht geteilt. Die herrschendeAnsicht begnügt sich damit, daß die Sacheinlagen zur freien Verfügung der Gesell-schaft stehen (vergl. Förtsch Anm. 4; Reukamp Anm. 4). Doch enthält unserParagraph nichts davon. Unser Paragraph läßt nur die Deutung zu, daß dieSacheinlagen selbstverständlich vollständig geleistet werden müssen. Freilich hat dieherrschende Ansicht eine gewisse Stütze an den Motiven. Diese fahren nämlich,nachdem sie den obigen klaren Satz ausgesprochen haben: „Bei Sacheinlagen kanneine nur teilweise Leistung natürlich nicht in Frage kommen," wie folgt fort:„Der Gegenstand einer solchen Einlage muß vielmehr unter allen Umständender Gesellschaft schon vor der Eintragung unverkürzt zur Verfügung gestelltwerden, wenn auch unter Umständen die weiter zur Erfüllung der Einlage-verpflichtung noch erforderlichen Rechtsakte, wie namentlich die grundbuchmäßigeEintragung des Eigentums an den Immobilien, zunächst noch vorbehaltenbleiben müssen. Die Bestimmung im Z 7 Abs. 2 ist dementsprechend gefaßt."
Diese Sätze können aber zur Auslegung des Gesetzes nicht verwertet werden.Denn es ist nicht richtig, daß die Bestimmung des Z 7 Abs. 2 dem hier aus-gesprochenen Gedanken entsprechend gefaßt ist. Unser Z 7 Abs. 2 enthält keinWort davon, daß die Sacheinlagen der Gesellschaft nur „zur Verfügung gestellt zuwerden brauchen," er spricht vielmehr von den Sacheinlagen in dem Sinne, daß sieselbstverständlich vor der Anmeldung vollständig geleistet werden müssen. Es istder Grundgedanke der Motive, daß die Sacheinlagen selbstverständlich vollständiggeleistet werden müssen, in völlig reiner Weise, nicht in der abgeschwächten Formzum Ausdruck gekommen, daß die Sacheinlagen nicht geleistet, sondern nur zurVerfügung gestellt zu werden brauchen. Der Z 7 Abs. 2 läßt also nur zweiDeutungen zu: Entweder man nimmt an, er bezieht sich auf Sacheinlagen über-haupt nicht — dann brauchen dieselben weder bewirkt, noch zur Verfügung gestelltzu werden —, oder aber er bezieht sich auf sie, dann müssen sie vor der Anmeldungbewirkt sein.
Auch der Hinweis auf ß 8 Abs. 2 stützt unsere Auffassung. Unmöglichkann aus diesem Paragraphen ein Argument dafür hergeleitet werden, daß dieSacheinlagen nur zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen müssen. Denn esist nach Z 8 Abs. 2 zu versichern, daß die hier in Rede stehenden Leistungen aufdie Stammeinlagen „bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich inder freien Verfügung der Geschäftsführer befindet." Es muß also beides der Fallsein. Ebenso stützt Z 9 Abs. 1 unsere Ansicht. Auch er spricht von gemachtenLeistungen, und citiert dabei auch den Z 7 Abs. 2. Er meint also diejenigenLeistungen, die nach H 7 Abs. 2 vor der Anmeldung gemacht sein müssen. EineLeistung ist aber damit noch nicht gemacht, daß der Gegenstand zur freien Ver-fügung gestellt wird. Die nach dem Jnferierungsversprechen zu machende Leistungist vielmehr erst dann gemacht oder bewirkt, wenn der Gegenstand in das Eigentumder Gesellschaft übergegangen ist.
werden und im Übrigen unerfüllt bleiben, ehe die Anmeldung erfolgt. Eine solche Trennungist schon begrifflich nicht möglich. Die ganze Leistung des Gründers hat in solchen Falleeinen einheitlichen Charakter und für die einheitliche Gesamtleistung gewährt die, Gesellschafteine Vergütung in zweierlei Form. Dagegen gilt natürlich nicht das Gleiche von den Übernahmennach A 3 Abs. 2. Diese können auch Lieferungsverpflichtungen sein (Anm. 25 zu § 3 n. Anm.19 zu Z 5).