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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Errichtung der Gesellschaft, ß 7.

ihre Niederlassung zusammen, so ist das natürlich nicht notwendig. Wenn aber dieGesellschaft ihre Niederlassung an einem anderen Orte hat, als an ihrem Sitze, oderwenn sie außer am Orte ihres Sitzes noch an einem anderen Orte eine Niederlassunghat, so gilt anderes. Liegt dieser andere Ort in dem Gerichtsbezirke des Gesellschaftssitzes,so genügt (und ist erforderlich) die Angabe des anderen Ortes in der Anmeldung.Liegt aber der andere Ort nicht in dem Gerichtsbezirke des Gesellschaftssitzes, so mußgemäß Z 13 H.G.B, und Z 12 unseres Gesetzes die Anmeldung der Gesellschaft aucham Gerichte der Zweigniederlassung erfolgen, und das Gericht der Zweigniederlassunghat von Amtswegen dem Gerichte des Hauptsitzes eine Nachricht von der Eintragungzukommen zu lassen, damit dieses einen Vermerk über die Errichtung der Zweignieder-lassung macht (Z 131 F.G.). Zur Entstehung der Gesellschaft genügt aber die Ein-tragung am Orte des Gesellschaftssitzes.

Anm. k. v) Bei welchem Gerichte erfolgt die Anmeldung der Gesellschaft? Bei

demjenigen Gerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Das ist derjenigeOrt, den der Vertrag als Gesellschaftssitz bezeichnet, mag dies auch ein freigewählterOrt sein, an welchem sich der Geschäftsbetrieb oder die Verwaltung nicht befindet(Anm. 3 zu Z 3). Über den Fall, daß die Niederlassung sich an einem anderenOrte oder auch einem andern Orte befindet, siehe oben Anm. 5.

Anm. ?. ä) Wer hat anzumelden? Die sämtlichen Geschäftsführer (Z 78). Die Gesellschafter

und der etwa ernannte Aufsichtsrat wirken dabei nicht mit. Eine Anmeldung durchBevollmächtigte ist hierbei nicht möglich, da nach Z 3 Abs. 2 in der Anmeldung dieVersicherung abzugeben ist, welche höchst persönlicher Natur ist und deshalb eine Ver-tretung nicht zuläßt. Parisius und Crüger Anm. 2 lassen zu Unrecht Vertretung zu.Auch der Notar, der die Urkunde aufgenommen hat, kann die Anmeldung nicht stattder Geschäftsführer bewirken. Er kann zwar nach § 129 F.G. den Eintragungsantragstellen, dieser aber ersetzt nicht die Anmeldung. Tritt er als Antragsteller auf, so istihm von der erfolgten Eintragung Nachricht zu erteilen (Z 130 Abs. 2 F.G.) und erhat ohne Vollmacht das Beschwerderecht (Z 129 F.G.). Der Meinung von Weißler(Anm. 1 zu § 129 F.G.), daß der Notar, der den Gesellschaftsvertrag aufgenommenhat, auch die Anmeldung bewirken dürfe, kann schon wegen der Vorschrift des Z 8Abs. 2, die begrifflich keine Vertretung zuläßt, hier nicht beigestimmt werden (zust.Dorner F.G- S. 167).

Anm. s. e) In welcher Form erfolgt die Anmeldung? In öffentlich beglaubigter Form

(§ 12 H.G.B.). Die Wahl der gerichtlichen oder notariellen Protokollsorm ist natürlichebenfalls zulässig.

Anm. v. k) Die Verantwortlichkeit für die inhaltliche Richtigkeit der Anmeldung

ist in civilrechtlicher Hinsicht im Z 9, in strafrechtlicher im Z 82 Nr. 1 geregelt.

Anm.io. 2) (Abs. 2.) Die Anmeldung darf nur erfolgen nach Erfüllung der Einlageverpflichtnngenin gewissem Umfange.

a) Eine Anmeldung ohne die Erfüllung dieser Voraussetzungen istwirkungslos. Erfolgt sie gleichwohl, so ist die Eintragung abzulehnen. Ist aberdie Eintragung erfolgt, so liegt nicht Nichtigkeit der Gesellschaft vor (Förtsch Anm. 6).Vergl. zu Z 75. Es müssen die Einlageverpflichtungen nachträglich erfüllt werden.

Anm.n. b) In welchem Umfange müssen die Einlageverpflichtnngen vor der

Anmeldung erfüllt sein? Hier ist zu unterscheiden zwischen Sacheinlagen undGeldeinlagen.

a) Sachcinlngc».') Diese müssen nach unserer Ansicht vor der Anmeldung vollständigbewirkt sein. Das Gesetz verlangt, daß soweit nicht andere, als Geld-

» f, Ü Auch die Übernahmen nach Z 5 Abs. 1, die gemischten Sachcinlagen und Übernahmen,

t -S bei welchen die Gesellschaft eine Vergütung gewährt, die zum Teil auf die Stammcinlage an-

gerechnet wird, müssen vor der Anmeldung geleistet sein. Von ihnen muß nach dem Zusammen-hange des Gesetzes auch hierdas Gleiche gelten, wie von den bloßen Einlagen (vergl. Anm. 19u. 21 zu Z 5). Es kann nicht die gemischte Sacheinlage, soweit sie Sacheinlage ist, erfüllt