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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Errichtung der Gesellschaft. § 7.

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sichrer, wenn sie nicht im Gesellschaftsvertrage geregelt ist, verhalten sich M 46 Nr. 5, 47ffg.

Es ist zu verweisen auf die Vorschrift, daß die Geschäftsführer sich selbst anzumelden haben (ZH 39,78); auch bei der Gründung? Siehe darüber zu § 7. Ferner auch die Borschrift, daß ihrName vom Gericht veröffentlicht wird (H 10). Äre Obliegenheiten und Befugnisse sind Haupt-sächlich durch die ZH 3544, 64, 66, 75, 73, 80, 81, ihre civilrechtliche Veranwortlichkeit durchdie ZZ 9, 43, 44, ihre strafrechtliche durch die ZZ 8284 geregelt. Über Stellvertreter der Ge-schäftsführer bestimmt Z 44.

Die Gesellschaft ist bei dein Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat,zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Die Anmeldung darf nur erfolgen, nachdem von jeder Stammcinlage,soweit nicht andere als in Geld zu leistende Einlagen auf das Stammkapitalgeinacht sind, ein vierteil, mindestens aber der Betrag von zweihnndertundfünfzigAtark eingezahlt ist. ^ ^

Der vorliegende Paragraph ordnet an, daß und wo die Gesellschaft anzumelden ist (Abs. 1), Em-und daß die Amneldnng nur erfolgen darf »ach Erfüllung der Eiulagcvcrpflichtnngcn in gewissem le^nng.Umfange (Abs. 2).

1. (Abs. 1.) Der erste Absah ordnet an, daß nnd wo die Gesellschaft anzumelden ist. DochAnm. i.

sollen hierbei auch die übrigen Modalitäten der Anmeldung erörtert

werd en.

-r) Die Vorschrift der Anmeldung an sich ist nichr dahin zu verstehen, als müßtedie errichtete Gesellschaft angemeldet werden, um einer öffentlich rechtlichen Pflicht zugenügen. Vielmehr bestimmt das Gesetz an anderer Stelle ausdrücklich, daß ein Zwangzur Anmeldung einer errichteten Gesellschaft nicht besteht (Z 79). Der Staat hat keinInteresse daran, daß eine errichtete Gesellschaft auch angemeldet werde und dadurchzur rechtlichen Existenz gelange. Aber die Geschäftsführer haben den Gesellschafterngegenüber die Verpflichtung zur Anmeldung und können eventuell im Prozeßwege dazuangehalten werden, haften auch für Verzug auf Schadensersatz. Und ferner hat dieVorschrift die Bedeutung, daß die Gesellschaft anzumelden ist, widrigenfalls die Ein-tragung und damit ihre Entstehung unterbleibt. Denn sie entsteht ja nur durch dieEintragung.

b) Was ist anzumelden? Die Gesellschaft. Nach der ursprünglichen Fassung war derAnm. s.Gesellschaftsvertrag und die Person der Geschäftsführer anzumelden. Das ist durchdie Fassung v. 20. Mai 1898 dahin geändert, daß die Gesellschaft anzumelden ist.

Es wird also nicht der Gesellschaftsvertrag angemeldet und esAnm. s.istauchnicht vorgeschrieben, daß die Geschäftsführer anzumelden sind.Letzteres geschieht gleichwohl in der Praxis (vergl. auch das Formularbuch des Berliner Anwaltsvereins I S. 136). Förtsch Anm. 2 meint, es sei deshalb nötig, weil sie janach Z 10 einzutragen seien; allein nach § 10 werden ja auch noch andere Daten ein-getragen, die gleichwohl nicht angemeldet zu werden brauchen. Die Geschäftsführerwerden ja allerdings eingetragen (S 10), als Grundlage der Eintragung dient die beider Anmeldung zu überreichende Legitimation der Geschäftsführer (H 8 Nr. 2). SpätereVeränderungen im Personalbestande des Vorstandes sind allerdings anzumelden (§ 39).

Angemeldet wird auch nicht die Firma. Der Z 29 H.G.B. greiftAnm. 4.insoweit nicht Platz, ist vielmehr ersetzt durch die SpezialVorschrift unseres Paragraphen.Die Firma wird allerdings eingetragen (Z 10), aber auf Grund der Anmeldung derGesellschaft und des der Anmeldung beigefügten Gesellschaftsvertrages (Z 8 Nr. 1).

Wohl aber ist gemäß Z 29 H.G.B, der Ort der Handelsniederlassung Anm. 5.unter Umständen in die Anmeldung aufzunehmen. Fällt der Sitz der Gesellschaft und