Druckschrift 
Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
60
Einzelbild herunterladen
 

60 Errichtung der Gesellschaft. Z 6.

8 «-

Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestelltwerden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrage oder nachMaßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.

Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zurGeschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft beiFestsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäfts-führer.

Ei»- Der vorliegende Paragraph enthält einige Vorschriften über Geschäftsführer. Der

leitung. Hauptstock der Vorschriften über die Geschäftsführer ist jedoch in den ZZ 35ffg.enthalten. Dort sollen unsererseits die prinzipiellen Erörterungen über dieses Institut erfolgenund die in Betracht kommenden zahlreichen Einzelfragen erörtert werden.

Hier sei nur kurz Folgendes erwähnt:

Anm. 1. 1. (Abs. 1.) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

a) Siemuß". Als Gründungsvorschrift hat dies den Sinn, daß die Gesellschaft nichteingetragen werden darf, wenn der Geschäftsführer nicht bestellt ist. Dieser hat jadie Gesellschaft anzumelden (Z 73, Z 8 Nr. 2). Für das spätere Leben der Gesellschafthat diesesmuß" nicht den Sinn, als hörte die Gesellschaft zu bestehen auf, wenn einGeschäftsführer nicht vorhanden ist. Wohl aber hat es verschiedene andere Bedeutungen.So hat z. B. jeder Gesellschafter das Recht, nach Z 5V einzugreifen, um die Wahl desfehlenden Geschäftsführers zu bewirken. Der Gesellschafter und der Gläubiger habendas Recht, nach Z 29 B.G.B, einzugreifen (vergl. Z 35), wenn sie klagend auftreten,auch nach Z 57 C.P.O. Besteht ein Aufsichtsrat, so hat dieser die Verpflichtung, für dieBestellung des Geschäftsführers zu sorgen. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit fürVernachlässigung dieser Pflicht besteht allerdings nicht (vergl. den Exkurs zu Z 84).

Anm. s. d) Die rechtliche Stellung des Geschäftsführers ist die gleiche, wie die desVorstandes bei der Aktiengesellschaft. Er ist der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft(vergl. zu Z 35).

Anm. z. o) Wer stellt den Geschäftsführer an, insbesondere im Gründungs-

stadium? Auch hierüber siehe zu § 35.

Anm. 2. (Abs. 2.) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter und andere Personen bestellt werden.

Was sonst über die Qualifikationen der Geschäftsführer gilt, ob nur physische Personenbestellt werden können, ob nur Männer bestellt werden können, ob Geschäftsfähigkeiterforderlich ist :c., zc., auch über die Zahl der Geschäftsführer, alles dies wird von unszu Z 35 erörtert.

Anm. s. 3. (Abs. 2.) Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrage odernach Maßgabe des dritten Abschnitts. Nach Maßgabe des dritten Abschnitts bedeutet:durch Beschluß der Gesellschafter nach Z 46 Nr. 5, sofern nicht im Gesellschaftsvertrageeine andere Art der Bestellung vorgesehen ist. (Z 45 Abs. 2.)

Alles Nähere hierüber siehe zu Z 35.

Anm. «. 4. Der Absaß 3 unseres Paragraphen enthält eine Auslegungsvorschrift für einen ganzbestimmten Fall der Bestellung der Geschäftsführer: nämlich für den Fall, daß nach demGesellschaftsvertrage sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen.Auch diese Auslegungsvorschrift soll von uns zu H 35 erörtert werden. Dort werdenähnliche Fälle im Zusammenhange behandelt, so z. B. der Fall, daß nicht sämtliche Gesell-schafter im Gesellschaftsvertrage ernannt sind. Denn auch dieser verdient besondere Be-handlung.

Anm. 7. Zusatz. Weitere Vorschriften über die Geschäftsführer enthält, wie bereits in der Ein-leitung betont, das Gesetzbuch an anderen Stellen. So z. B.: über die Bestellung der Geschäfts-