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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Errichtung der Gesellschaft. Z 5. 59

diese historische Reminiszenz in der Praxis oft beseitigt. Es war den Beteiligten manchmalunangenehm, daß die Art und der Charakter der Jllation ewig aus den Statuten hervorging.Im Aktienrechte ist man aber jetzt allgemein der Ansicht, daß solche Beseitigung nicht zulässigist (Pinner S. 29; Düringer bei Holdheim 8 S. 233; O.L.G. Dresden bei Mugdan und Falk-mann 1 S. 204). Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß das Gleiche gelten. DasStatut enthält insoweit historische Tatsachen. Diese sind begrifflich einer Beseitigung nicht fähig.

Und es ist vom gesetzgeberischen Standpunkte aus wichtig, daß die Grundlagen der Gesellschaftstets erkennbar sind.

Zusatz 6. Stempelfragcn bei Einlagen und Übernahmen. Anm. 33.

1. Für Sacheinlagen kommt nach dem preußischen Stempelgefetze Position 25 ein be-sonderer Wertstempel zur Erhebung. Derselbe beträgt

a) für unbewegliche, im Jnlande befindliche Sachen oder diesen gleichgeachtete Rechte 1des Entgelts einschließlich der auf der Einlage ruhenden, auf die Gesellschaft übergehendenPassiva und des Werts aller sonstigen ausbedungenen Leistungen und vorbehaltenenNutzungen, oder, wenn das Entgelt aus dem Vertrage nicht hervorgeht, des Werts deseingebrachten Vermögens (dagegen nur ein Fixstempel von 1,50 Mark, wenn die Sachenoder Rechte außerhalb Preußens sich befinden),

b) für bewegliche Vermögensgegenstände des Entgelts einschließlich des Werts derausbedungenen Leistungen und vorbehaltenen Nutzungen oder, wenn das Entgelt nichtaus dem Vertrage hervorgeht, des Wertes des eingebrachten Vermögens,

o) für Forderungsrechte des Werts der Forderungen.

Indessen kommt dieser Einbringungsstcmpel nicht etwa neben dem Vertragsstempel(vergl. Anm. 28 zu Z 1), zur Anwendung, vielmehr ist letzterer auf den ersteren dann an-zurechnen, wenn das Einbringen des Vermögens in die Gesellschaft zugleich mit derenErrichtung beurkundet wird.

Von dieser Stempelsteuer sind gewisse Gesellschaften befreit und ferner auch dasEinbringen von Nachlaßgegenständen in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenndiese ausschließlich von den Teilnehmern an der Erbschaft gebildet wird. Das Näheresiehe im Stempelgesetze und seinen Kommentaren.

2. Übernahmen. Diese sind bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung rein gesellschaft °Anin .34.liche Vereinbarungen (Anm. 20). Es kommen also hinsichtlich der Stempelsteuer nicht

die Vorschriften über Kauf, Werkverdingung zc. zur Anwendung, sondern die Vorschriftenüber die Gesellschaft. In Preußen ist von solchen Vereinbarungen ein besonderer Stempelnicht zu erheben. Vielmehr kommt lediglich der Stempel für den Gesellschaftsvertragüberhaupt (Anm. 28 zu Z 1) und soweit wirkliche Sacheinlagcn vorhanden sind, derStempel für Sacheinlagen zur Anwendung, aber kein besonderer Stempel für Übernahme-vereinbarungen nach Z 3 Abs. 2 oder nach Z 5 Abs. 4. Für die Übernahmevereinbarungennach Z 3 Abs. 2 kann eine abweichende Meinung überhaupt nicht aufkommen. Denndiese werden vom Gesetze ja mit den klarsten Worten als Gesellschaftsverpflichtungen be-zeichnet (sollen den Gesellschaftern außer den Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungengegenüber der Gesellschaft auferlegt werden"). Wer für die Übernahmevereinbarungennach H 5 Abs. 4 anderer Auffassung ist, wer diese für nichtgesellschaftliche Verpflichtungenerachtet, der muß sie nach andern Grundsätzen für stempelpflichtig erachten (als Kauf,Werkverdingung ?c.), natürlich nur insoweit die Vergütung nicht auf die Stammeinlageangerechnet wird. Denn insoweit handelt es sich um Sacheiulagen und diese werden janach anderen Grundsätzen versteuert (oben Anm. 33). Für das preußische Recht sindübrigens nach den zutreffenden Bemerkungen von Heinitz (2. Aufl. S. 376 u. S. 381)schon auf Grund des Stempelgesetzes die gemischten Geschäfte nur nach Position 25 e,nicht nach Position 32 des Stempeltarifs zu versteuern. (Zust. R.G. vom 6./27. Mai 1902im Centralblatt der Abgabengesetzgebung Berlin 1902 S. 234 Anm.)