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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Errichtung der Gesellschaft. Z 5.

bleibt, und seine rechtliche Existenz mit dem Aufhören des Geschäftsanteils verliert.Auch eine Ablösung von Vorzugsrechten zum Zwecke späterer Herstellung der Rechts-gleichheit und Abschaffung der Verschiedenheit der Gattungen in späterer Zeit kannvorgesehen sein, wie dies im Aktienrechte häufig vorkommt (Staub, H.G.B. Anm. Szu Z 185).

Anm. so. e) Zum Überfluß wird auch hier hinzugefügt, daß von den Prioritätsgeschäftsanteilen

wohl zu unterscheiden sind die Prioritätsobligationeu. Die letzteren sind einfacheForderungen (vergl. Staub, H.G.B. Anm. 7 zu Z 185).

Anm. so. Zusah 3. Können anch einem einzelne» Gesellschafter besondere Vorteile eingcränmtwerden? Die Frage ist wohl zu unterscheiden von der eben behandelten Frage der Borzugsanteile.Das Wesen der letzteren besteht in der Einräumung von gesellschaftlichen Vorzugsrechten. ImAktienrecht ist aber vorgesehen, daß einem Aktionär auch sonst besondere Borteile eingeräumtwerden können, die ihm nach der Einräumung nicht in seiner Eigenschaft als Aktionär, sondernunabhängig von dieser Eigenschaft zustehen, die er also selbständig übertragen kann, und die seineGesellschaftereigenschaft überdauern (Z 186 Abs. 1 H.G.B.). Ist eine solche Einräumung anchhier zulässig? Das Gesetz erwähnt sie nicht. Aber darum ist sie nicht unzulässig. Solche be-sonderen Borteile sind insoweit zulässig, als durch ihre Einräumung nicht der Z 3V verletzt wird.D. h. die besonderen Borteile müssen derart sein, daß ihre Auszahlung eine Verteilung des Stamm-kapitals nicht involviert. Denn wenn auch der besondere Vorteil gerade darin besteht, daß er demGesellschafter unabhängig von dieser Eigenschaft zustehen soll, so wird er ihm doch in dieserseiner Eigenschaft gewährt und auch darauf bezieht sich der Z 30. Die Gesellschaft soll für das,was der Gesellschafter ihr bietet, jedenfalls nicht soviel bieten, daß sie ihr Grundkapital angreift,um das Äquivalent zu begleichen. Es darf also das Äquivalent dem Gesellschafter nur gezahltwerden von dem Überschuß der Aktiva über Schulden und Grundkapital. Ein fester dauernderZins ist also hier unzulässig (vergl. oben Anm. 28). Dagegen können besondere Vorteile,welche sich innerhalb jenes Rahmens halten, wohl bedungen werden, z. B. das Recht auf denBezug von Geschäftsanteilen bei einer Kapitalserhöhung, freies Entree in die Bergnügungslokaleder Gesellschaft, Geldbezüge aus dem bilanzmäßigen Überschusse oder aus dem Agio.

Überall aber muß nach der ganzen Struktur der Gesellschaft mit beschränkter Haftung undihrer Gründungsvorschriften angenommen werden, daß solche besonderen Vorteile nur im Gesell-sellschaftsvertrage vereinbart werden können. Sonst sind sie der Gesellschaft gegenüber ungültig.

Aiim .si. Zusatz 4. Können Griinderentschädigungen vereinbart werden? Nach Z 186 Abs. 3 ist diesim Aktienrecht ohne weiteres zulässig. Zwar in Aktien kann eine Gründerentschädigung nicht stipuliertwerden und auch bei unserem Gesetze muß ohne weiteres erklärt werden, daß es Gratisgeschäftsanteilenicht gibt. Im übrigen aber muß hier unterschieden werden. Die Kosten der Gründung undVorbereitung (Gerichts- und Notariatskosten, Saalmiete für den Abschluß des Gesellschafts-vertrages) brauchen im Gesellschaftsvertrage nicht besonders hervorgehoben zu werden und könnengleichwohl im Gründungsstadium von den Geschäftsführern verausgabt oder dahingehende Ver-pflichtungen von den Geschäftsführern im Namen der Gesellschaft gültig übernommen werden.Insoweit ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor ihrer Eintragung verkehrsfähig (vergl.Anm. 1 zu Z 11; vergl. auch Z 42 Nr. 2). Auch Auslagen, welche die Gründer für die Vor-bereitung des Jnslebentretens der Gesellschaft gehabt haben, können diesen erstattet werden. Wieaber steht es mit reinen Gründerprovisionen, d. h. mit Belohnungen dafür, daß die Gesellschaftins Leben gerufen wird? Hier sagen die Motive, daß solche Gründerbelohnungen durch W 30und 31 ausgeschlossen seien. Allein das muß dahin richtig gestellt werden, daß sie insoweit aus-geschlossen sind, als die ZZ 30, 31 entgegenstehen. Sie stehen aber nicht jeder Art von Gründer-provision entgegen, wie sie auch nicht jeder Art von besonderen Vorteilen entgegenstehen (obenAnm. 30). Vielmehr kann z. B. eine Gründerprovision ans dem Agio oder ans dem bilanz-mäßigen Reingewinn oder in Gestalt eines Vorzugsrechts auf Gesellschaftsanteile oder als freiesEntree in den der Gesellschaft gehörigen zoologischen Garten sehr wohl vereinbart werden.

Doch müssen solche Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrage erfolgen (vergl. oben Anm. 30).

Anm .se. Znsatz 5. Die Bestimmungen des Gcsellschaftsvcrtragcs über die Einlagen oder Über-nahmen könne», einmal eingetragen, nicht beseitigt werden. Bei Aktiengesellschaften hat nian