Errichtung der Gesellschaft. H 5.
S7
neuen Anteile mit Agio ausgegeben werden und mit der Bestimmung, daß der solchergestaltentstandene oder vermehrte Jahresgewinn an die bisherigen Gesellschafter zur Auszahlunggelangt. — Wird das Agio einem Reservefonds einverleibt, so ist es kein Zwangsreservesonds,sondern ein freiwilliger und kann daher wie jeder freiwillige Reservefonds aufgelöst und ander-weit verwendet werden (vergl. zu H 42).
Zusatz 2. Ausgabe von Vorzugsgeschäftsantcilen. Anm.W.
a) Zulässigkeit. Nach Z 18S H.G.B, können im Gesellschaftsvertrage für einzelneGattungen von Aktien verschiedene Reche, insbesondere in Betreff der Verteilung desGewinnes oder des Gesellschaftsvermögens, festgesetzt werden. Das Gleiche muß auchhier gelten, obgleich das Gesetz es nicht ausdrücklich festsetzt, da die Struktur derGesellschaft mit beschränkter Haftung in keiner Weise dem entgegensteht. (Vergl. imGegenteil Z 29 Abs. 2, Z 72 Abs. 2; ebenso Förtsch Anm. 5 zu Z 29.) Auch hiermuß natürlich eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrage gefordert werden. Doch genügtauch hier eine Bestimmung im späteren Gesellschaftsvertrage, letzteres z. B. bei derErhöhung des Stammkapitals, wo die Gewährung von Vorzugsrechten an die neuenAnteilseigner erfolgt, um neue Mitglieder wirksamer zu werben. Aber es haben auchumgekehrt die ersten Gesellschafter es in der Hand, durch eine Statutenbestimmungihren Anteilen den dauernden Charakter von Vorzugsanteilen zu gewähren. Siebestimmen z. B., daß die Inhaber der ersten Anteile auch bei einer etwaigen Kapitals-erhöhung eine Vorzugsdividende von 25<>/g genießen sollen. Freilich ist dies eineBestimmung des Gesellschaftsvertrages, die xsr inniora. geändert werden kann. Aberes kann dies auch als unentziehbares Recht bestellt werden, indem bestimmt wird, daßzur Entziehung dieser Vorrechte die Zustimmung sämtlicher Inhaber der ersten Geschäfts-anteile gehört.
Die Schaffung von Vorzugsanteilen in der Weise, daß man, ohne das Stamm-Amn.ss-kapital zu erhöhen, beschließt, die Inhaber der bisherigen Stammanteile sollen dasRecht haben, durch Anzahlung eines bestimmten Betrages ihre Anteile in Vorzugs-anteile umzuwandeln, ist mit Zustimmung aller beteiligten Inhaber sicherlich zulässig.Dagegen ist es ebenso sicher nicht zulässig durch Majoritätsbeschluß. Im Aktienrechteist dies streitig. Schon dort haben wir die Zulässigkeit, allerdings im Widerspruchmit der herrschenden Ansicht, entschieden verneint (vergl. Staub H.G.B. Anm. 2 zuZ 185). Hier folgt die Verneinung zwingend daraus, daß zur Auferlegung vonstatutarisch nicht gestatteten Nachschüssen die Zustimmung aller Belasteten gehört (Z 15Abs. 3; vergl. zu ß 26).
Dagegen ist es hier, wie im Aktienrechte, gestattet, den durch Schaffung von Anm.s?.Vorzugsanteilen ohne Erhöhung des Stammkapitals intendierten Zweck in folgenderWeise zu erreichen: man erhöht das Grundkapital durch Ausgabe von Vorzugsanteilenund gestattet gleichzeitig den bisherigen Gesellschaftern, ihre Anteile zu einem gewissengeringeren Kurse behufs Amortisation derselben in die Gesellschaft einzubringen, d. h.in Zahlung auf Vorzugsauteile zu geben und den Rest bar einzuzahlen. Hierbeiwerden die Sondervorschriften über Kapitalserhöhung einerseits und Amortisationandererseits gewahrt. Die Kapitalserhöhung ist in solchem Falle eine qualifizierte imSinne des Z 56.
d) Der Inhalt der Vorzugsrechte kann auch hier in verschiedenen Rechten bei derAnm.W.Gewinnverteilung oder bei der Ausschüttung des Gesellschaftsvermögens bestehen. Da-gegen ist eine Bevorzugung derart, daß ein Gesellschafter, z. B. derjenige, der einPatent inseriert hat, feste Zinsen erhält, unzulässig. Das verstößt gegen das Prinzipder ZZ 29 und 36. Es kann wohl einem Inserenten als Äquivalent für seine Einlageaußer dem Stammanteil auch noch ein Barbetrag zugesagt werden, auch ein solcher,der nach Gründung der Gesellschaft in Raten zu zahlen ist; aber die Stipulierung vonZinsen für alle Zeit, erscheint nicht zulässig. Auch Bevorzugungen im Stimmrechtesind zulässig. (H 45 Abs. 2, H 47.) ilber die Vorzugsdividenden kann auch einbesonderer Genußschein ausgegeben werden, der aber ein Annexum des Geschäftsanteils