56 Errichtung der Gesellschaft. Z 5.
Anm.si. 3. Gemeinsam ist für Sacheinlage» und übernahmen vorgeschrieben ihre Fixierung im Ge-sellschaftsvertragc (für Sacheinlagen Z 5 Abs. 4, für Übernahmen Z 5 Abs. 2 und H 3Abs. 2). Sonst sind sie der Gesellschaft gegenüber nicht gültig." Ist z. B. die Deckung/ des übernommenen Stammanteils durch Sachen nicht im Gesellschaftsvertrage vereinbart,so muß die Stammeinlage in bar gezahlt werden, auch wenn der Gründer Sachen imWerte der übernommenen Einlage der Gesellschaft zugeführt hat.H Die nachträglicheVereinbarung der Kompensation einer Gesellschaftsschuld gegen die Einlageforderung der'^^Gesellschaft ist aus diesem Grunde nicht zulässig; denn das wäre eine Sacheinlage, die imGesellschaftsvertrage fixiert sein müßte (ß 19 Abs. 3; R.G. 41 S. 125; vergl. die Er-läuterungen zu Z 19). Die genaue Fixierung im Gesellschaftsvertrage besteht bei derSacheinlage darin, daß die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Einlage, sowieder Geldwert, für welchen die Einlage angenommen wird, im Gesellschastsvertrage fest-gesetzt werden. Bei der Übernahme eines Gegenstands unter Anrechnung auf die Stamm-einlage gilt nach Z 5 Abs. 4 das Gleiche, bei der Übernahme ohne Anrechnung auf dieKapitaleinlage ist im § 3 Abs. 2 ebenfalls Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag vor-geschrieben, für den Grad der Spezialisierung muß das Analoge gelten.
Anm .ss. Weitere Kautelarvorschriften sind für Sacheinlagen und Über-
nahmen nicht gegeben. Es ist hier keine Prüfungspflicht und keine Revision vor-geschrieben. Man hat sie hier nicht für erforderlich erachtet. Ob sich diese Enthaltsamkeitauf die Dauer bewähren wird, ist eine andere Frage.
Anm .ss. 1. Hervorzuhebende Beispiele von Sacheinlage» und übernahmen. Als gemischte Sacheinlageund Übernahme ist immer die Jllation eines Geschäfts mit Aktiven und Passiven zu be-trachten, selbst wenn der Gründer für den durch den Überschuß der Aktiva über diePassiva zum Ausdruck kommenden Wert des Geschäfts lediglich durch Stammanteile bezahltwird, denn außer den Geschäftsanteilen hat die Gesellschaft doch noch anderes zu leisten:sie übernimmt die Passiva und hat die Gläubiger zu befriedigen/ — Zulässig ist, daß die^ "sämtlichen Teilnehmer einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft ihre
Anteile inserieren und dafür Stammanteile erhalten (vergl. oben Anm. 11 u. 13). Vor-gekommen ist es auch schon, daß ein Konkurs in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftungübergeleitet wurde, indem die Gläubiger ihre Konkursforderungen in die Gesellschaftinserierten und außerdem Geld einschossen, für welches die Gesellschaft die vorhandeneAktivmasse kaufte.
Anm.L4. Zusah 1. Ausgabe von Geschäftsanteilen über pari. Die Frage, ob solche Ausgabezulässig ist, ist bestritten, von uns aber bejaht worden (Anm. 26 zu Z 3). Es ist hiernach zu-lässig, daß im Gesellschaftsvertrage vereinbart wird, jeder Gesellschafter oder ein bestimmterGesellschafter habe für seinen Geschäftsanteil außer seiner Kapitaleinlage noch eine weitere Summeoder ein sonstiges weiteres Wertobjekt an die Gesellschaft zu zahlen oder zu leisten (Agio). DasGesetz erwähnt die Ausgabe über pari nicht ausdrücklich, ihre Zulässigkeit folgt jedoch aus Z 3Abs. 2. Das Gesetz ordnet, da es die Ausgabe über pari nicht ausdrücklich erwähnt, demgemäßauch nicht an, daß das Agio in einen gesetzlichen Reservefonds fließen oder überhaupt einenGegenposten im Passivum erhalten muß. Es ist dies also auch nicht gesetzlich notwendig. Dochist es richtig, wenn Liebmann Anm. 4 annimmt, es werde sich das empfehlen. Denn wenn esnicht geschieht, so kann dadurch sofort verteilbarer Gewinn vorhanden sein und es ist doch regel-mäßig nicht die Absicht der Gesellschafter, Gewinn zu verteilen, der nicht im Betriebe ent-standen ist. Die Ausbedingung eines Agios geschieht doch im Allgemeinen, um die Gesellschaftdauernd zu stärken. Indessen da es nun einmal gesetzlich nicht geboten ist, das Agio in einenZwangsreservefonds fließen zu lassen, so kann der dadurch erzielte Bilanzgewinn auch zur Verteilungals Gewinn gelangen, und es kann in der Tat Fälle geben, wo auch dies ganz rationell ist. Soz. B. wenn eine Gesellschaft bereits derart erstarkt ist, daß ihre Geschäftsanteile weit mehr alsden Nominalbetrag wert sind. Da ist es ganz rationell, wenn bei einer Kapitalerhöhung die
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Ü Dieser Tatbestand erzeugt allerdings einen Bereicherungsanspruch, welchen er aber gegendie Einlageforderung der Gesellschaft nicht zur Aufrechnung stellen kann (Z 19 Abs. 3).