Errichtung der Gesellschaft. Z 5.
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Stammeinlage, auch mit einem Nichtgründer geschlossen werden können, ob also z. B.die Gesellschaft im Stadium der Entstehung einen Kaufvertrag mit einer dritten Personschließen kann, inhalts dessen sie ein Grundstück für den Preis von 1VV0M Mark erwirbt.Die Motive lassen sich hierüber in unklarer Weise ans. Sie sagen, das sei ein Akt derGeschäftsführung, welcher unter der regelmäßigen Verantwortlichkeit der Geschäftsführervorgenommen und durch diese gedeckt werde (Motive S. 20, 21) und Förtsch Anm. 4faßt dies dahin auf, daß die Motive solche Übernahmen im Stadium der Gründungverwerfen wollen, andere fassen die Motive im umgekehrten Sinne auf (BirkenbihlAnm. 7 und 8). Bei dieser Unklarheit wird auf den Zweck und den Geist des Gesetzesder entscheidende Wert gelegt werden müssen und diese führen dazu, reine Übernahmenmit Nichtgründern nicht zuzulassen. Es wäre eine große Inkonsequenz, besondereFürsorge zu treffen für den Fall, daß die Übernahmeverträge mit ven Gründern ab- >geschlossen werden, und Übernahmen anderer Art ohne jede Fürsorge zuzulassen. Dieletzteren brauchten dann ja nicht einmal im Gesellschaftsvertrage festgesetzt zu werdenund es könnte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung noch vor ihrer Entstehung mitden drückendsten, aus dem Gesellschaftsvertrage nicht ersichtlichen Lasten belegt werden.
Alle Fürsorge, mit der das Gesetz die Entstehung der Gesellschaft umgibt, wäre ver-geblich; denn die aus dem Gesellschastsvertrage ersichtlichen Grundlagen der Gesell-schaft könnten durch solche Übernahmen im Augenblicke ihrer Entstehung bereits dieerheblichsten Veränderungen erfahren haben. Übernahmen sind also nurzulässig, wenn sie im Gesellschastsvertrage mit einem Gesellschaftervereinbart sind und zwar entweder gemäß 8 5 Abs. 4 oder gemäß Z 3 Abs. 2.
b) Der Inhalt eines solchen Übernahmevertrages ist verschieden, je nachdemAmn.ig.die Vergütung auf die Stammeinlage angerechnet wird (Fall des H 5 Abs. 4) oder obdies nicht der Fall ist (Fall des Z 3 Abs. 2). In ersterem Falle muß naturgemäß derGegenstand des Übernahmevertrages dieselben Eigenschaften, wie eine Sacheinlage haben:es muß ein vorhandenes Verkehrsobjekt sein (Näheres oben Anm. 11). Der be-treffende Gegenstand ist ja in diesem Falle Sacheinlage und Übernahme zugleich. Imzweiten Falle fällt dieses Erfordernis weg. Es kann also auch die Verpflichtung zurHerstellung und Lieferung eines Gegenstandes den Inhalt eines Übernahmevertragesbilden. Es braucht sogar keineswegs ein glatter Vertrag zu sein, durch welchensich jemand zur Übernahme eines bestimmten Gegenstandes verpflichtet. Es kann viel-mehr auch ein Lieferungsvertrag weitschichtiger Natur sein. Es kann z. B. der Inhaltder sein, daß der Gesellschaft gegenüber eine Reihe von Fabriken sich verpflichten,alle ihre Erzeugnisse zu einem bestimmten Preise zu liefern. Auch eine Kombinationdahin, daß der Sacheinleger zugleich obligatorische in Zukunft zu erfüllende Verpflich-tungen übernimmt, kommt sehr häufig vor: der Gründer inferirt eine Erfindung undverpflichtet sich außerdem, etwaige Verbesserungen ebenfalls der Gesellschaft zuzuführen;er inferirt ein Geschäft und verpflichtet sich, der Gesellschaft keine Konkurrenz zumachen. Derartige, mit der Jllation verknüpfte obligatorische Verpflichtungen sindLeistungsverpflichtungen gemäß Z 3 Abs. 2. Sie werden oft mit Rücksicht auf dieEinlage und den dafür in dem Geschäftsanteil erhaltenen Wert ohne weitere Gegen-leistung übernommen.
e) Der rechtliche Charakter des Übernahmevertrages ist hier, bei der Ge-Anm.20.sellschaft mit beschränkter Haftung, stets ein gesellschaftlicher. Der Vertrag kann hier,wie oben Anm. 18 gezeigt, stets nur mit einem Gesellschafter geschlossen werden, mitdem Gesellschafter als solchen, die Leistung, die er übernimmt, ist eine gesellschaftlicheLeistung, die Vergütung, die ihm gewährt wird, sie mag bestehen, worin auch immer,ist eine ihm als Gesellschafter zustehende Leistung der Gesellschaft. Das hat mannig-fache Wirkung und Einfluß. Es ist eine Veräußerung auf Grund eines gesellschaftlichenAktes, wie die Jllation (vergl. daher oben Anm. 15). Insbesondere kann auch hierinfolge des Verzuges nicht der Z 326 B.G.B, zur Anwendung kommen. Es liegt alsohiernach nicht, wie bei der Aktiengesellschaft, ein Kauf oder eine ckatio in solntnm vor.