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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Errichtung der Gesellschaft, ß 5.

erhalten, z.' B. eine Geldsumme, die aber nicht in festen Zinsen bestehen darf (vergl.unten Anni. 16).

Anm.is. 1) Beispiele von Jnferiernngsverträgen siehe unten Anm. 23.

K) Die rechtliche Natur der Jllation. Der Jllationsvertrag ist ein Gesellschafts-vertrag (R.G. 2 S. 363; weitere Citate bei Staub, H.G.B. Anm. 4 zu § 186). Esist ein Veräußerungsvertrag wenn es auch eine Veräußerung eigener Art ist. Fürdie Gewährleistung, hinsichtlich der Folgen gutgläubigen oder bösgläubigen Erwerbes,hinsichtlich der Form, greifen die allgemeinen Vorschriften über die VeräußerungPlatz. Anlangend insbesondere die Gewährleistung, so haftet der Inserent nach denallgemeinen Vorschriften z. B. bei ausstehenden Forderungen und sonstigen Rechtennur für die Berität und nicht für die Bonität, wenn er die letztere Haftung nichtbesonders übernommen hat 437, 433, 443 B.G.B. ). Er kann auch die Haftungfür Verität in dem Jllationsvertrage ablehnen (ZA 437, 443 B.G.B. ). Ebenso kann,wenn der inserierten Sache Fehler anhaften, die Gewährleistung gemäß ZZ 459 ffg.,493 B.G.B , geltend gemacht werden. Ob neben der vertraglichen Haftung noch eineweitere Haftung aus besonderen gesellschaftlichen Gründen, ähnlich wie beim Aktien-recht, hier Platz greift, darüber siehe Anm. 28 u. 29 zu ß 9. Der Jllationsvertrag kannauch aus den allgemeinen Anfechtungsgründen angefochten werden, jedoch nur von der^ r /' Gesellschaft, nicht auch vom Inserenten. In letzterer Hinsicht greift das in Anm. 21 ffg.

zu Z 2 Gesagte Platz. Die Gesellschaft kann z. B. dahin klagen, daß der Inserentein inseriertes Grundstück zurücknehme und die dafür erhaltenen Geschäftsanteilezurückgebe. Es müssen nur die sonstigen Vorschriften hierbei gewahrt werden. Wennz. B. die Gesellschaft dadurch die Grundlage ihrer Existenz völlig vernichtet, so istdies nur zulässig auf Grund eines Beschlusses, der zugleich die Auflösung zum Gegen-stande hat. Ganz unzulässig ist dies jedenfalls auch dann nicht, wenn die Grund-lagen der Existenz vernichtet werden (vergl. Staub Anm. 2V zu ß 186 gegen R.G. 26S. 46). Wenn der Gegenstand des Unternehmens dadurch geändert wird, so müßteim Anschluß hieran eine Statutenveränderung erfolgen. Im Fall des Verzugeskann der H 326 B.G.B, nicht zur Anwendung kommen. Ist der inserierte Gegen-stand, z. B. ein eingebrachtes Patent, wertlos, so haftet der Inserent auf Ersatz, jeden-falls dahin, daß er den Geldbetrag der ihm zugeteilten Geschäftsanteile an die Gesell-schastskasse zahle; insoweit gilt die Einlageverpflichtung als nicht voll erfüllt (vergl.R.G. v. 22. März 1962 in J.W. S. 259, 266).

Anm.is. 2. Die Übernahme. Darunter versteht man den Erwerb von Gegenständen durch die ent-stehende Gesellschaft gegen eine andere Vergütnng als die Gewährung von Geschäftsanteilen,n) Sind hier überhaupt Übernahmeverträge gestattet und mit wem?Übernahmen sind hier bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur in der Gestalterwähnt, daß die Vergütung, welche die Gesellschaft gewährt, auf Stammeinlagen an-gerechnet wird (Z 5 Abs. 2). Gestattet sind hiernach die Übernahmeverträge jedenfallsdann, wenn der Veräußerer ein Gründer ist und die Vergütung auf seine Stamm-einlage angerechnet wird, so daß es z. B. zulässig ist, daß ein Übernahmevertrag ge-schlossen wird, inhalts dessen ein Gründer der Gesellschaft ein Grundstück für denPreis von 166666 Mark überläßt, jener Preis in Höhe von 56666 Mark durch einenStammanteil dieses Nennbetrages belegt, in Höhe des Restes dagegen bar von der Ge-sellschaft gezahlt werden soll.

Anm. i7. Ferner sind auch solche Übernahmeverträge zulässig, bei denen die Vergütung nicht

auf Stammeinlagen angerechnet wird, wofern nur ein Mitgründer der Gegcnkontrahentist. Denn es liegt dann ein Fall des ß 3 Abs. 2 vor. Es übernimmt ein Gesell-schafter eine Verpflichtung außer der Leistung der Kapitaleinlage; daß dies auchgegen eine von der Gesellschaft zu gewährende Vergütung geschehen kann, ist in Anm. 25zu Z 3 auseinandergesetzt.

Anm .is. Zweifelhaft ist nun aber geworden, ob Verträge über Übernahmen der letzten

Art, reine Übernahmen, d. h. Übernahmen ohne Anrechnung der Vergütung auf eine