Errichtung der Gesellschaft, Z 5,
53
Gesamtheit, die Kundschaft, Konzessionen, auch ausstehende Forderungen (so daß esz. B. zulässig ist, daß ein Gründer sein Geschäft mit Aktiven und Passiven, einanderer seine Forderungen an den erstgedachten Inserenten einbringt), nicht abe rDimUeistungen (pergl. Förtsch Anm, 4; dagegen Birkenbihl Anm, 7 aus dem irrigenGrunde, weil Z 3 Abs, 2 ausdrücklich die Möglichkeit vorsehe, daß den Gesellschafternnoch andere Verpflichtungen außer der Leistung von Kapitaleinlagen auferlegt werdenkönnen, wobei aber Birkenbihl übersieht, daß es sich im Z 3 Abs. 2 um Verpflichtungenaußer der Kapitaleinlage handelt, während hier in Frage ist, ob Dienste eine geeigneteKapitaleinlage sein können). Keine geeignete Sacheinlage ist ein vom Gesell-schafter selbst acceptierter Wechsel, weil dieser in der Hand des Gesellschafters nochnicht einen Vermögenswert darstellt. Deshalb ist auch die vereinbarte Kompensationzwar allgemein als Sacheinlage zulässig (R,G. 42 S. 4), nicht aber mit solchenForderungen an die Gesellschaft, welche noch entstehen sollen, weil diese kein schonbestehendes Wertobjekt sind. Die Übernahme der Herstellung eines Gegenstandesist nach alledem keine geeignete Sacheinlage; ob geeigneter Gegenstand der Übernahmedarüber siehe unten Anm. 18, Keine geeignete Einlage ist der Anteil an einer offenenHandelsgesellschaft oder an einer Kommanditgesellschaft, weil die Gesellschaft mitbeschränkter Haftung Mitglied einer offenen Handelsgesellschaft oder Komplementäreiner Kommanditgesellschaft nicht sein kann (vergl. Staub H.G.B. Anm. 13 zu H 105und Anm, 5 zu Z 161). Wenn es gleichwohl zulässig ist, daß sämtliche Mitgliedereiner offenen Handelsgesellschaft ihre Anteile einbringen, so hat es damit eine andereBewandtnis (siehe unten Anm. 12 u. 22).
o) Nicht nötig ist, daß der Inserent Eigentümer des einzulegendenAnm.is.Gegenstandes ist. Man kann sich auch gültig verpflichten, einen zur Zeit nochfremden Gegenstand zu inserieren. Wie in einem solchen Falle die Erfüllung desJllationsversprechens zu sichern ist, ist eine andere Frage. Es kann dies z. B. dadurchgeschehen, daß der Dritte verpflichtet wird, der Gesellschaft nach ihrer Errichtung (undvor ihrer Anmeldung vergl. Anm. 12 zu Z 7) die Einlage zu übertragen. (Vergl.Oberstes Landgericht München in R.J.A. 1361 S. 147.)
ä) Auch können mehrere, denen ein Gegenstand gemeinsam gehört, diesenAnm.w.Gegenstand gemeinschaftlich inserieren, sei es so, daß der Geschäftsanteilden Inserenten gemeinsam zugeteilt wird, oder auch so, daß den Inserenten mehrereGeschäftsanteile zugeteilt werden, jedem einer. In diesem letzteren Falle sind diegemeinsam Berechtigten sämtlich, und zwar jeder einzelne, Inserenten, nur daß sie sichhinsichtlich des Gegenwerts bereits auseinandergesetzt und die Gesellschaft angewiesenhaben, in Gemäßheit dieser Teilung die Geschäftsanteile zuzuteilen. Diese Art derJllation kommt insbesondere dann hänsig vor, wenn offene Handelsgesellschaften oderKommanditgesellschaften in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandeltwerden. Es bringen zu diesem Zwecke sämtliche Gesellschafter ihre Anteile ein underhalten dafür Anteile der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. — Andererseitskönnen selbstverständlich auch mehrere Gegenstände die Sacheinlage bilden:Es kann in diesem Falle eine Gesamtvergütung vereinbart sein, mag dieselbe in demGeschäftsanteile allein oder in diesem und einer Vergütung bestehen (unten Anm. 16).Das Gesetz fordert nicht, daß für jeden Gegenstand ein besonderer Preis siixiert wird(anders Oberstes L.G. München vom 18- Juli 1395 bei Holdheim 4 S. 356).
s) Der Wert der Sacheinlage braucht sich mit der Ziffer des zu gewähren-Anm.14.den Stammanteils ziffermäßig nicht zu decken oder anders ausgedrückt: esist die Jnferierung von Sachen nicht bloß in der Weise zulässig, daß für den Wertder Sache glatt ein gleichwertiger Stammanteil gewährt wird. Vielmehr sind Kom-binationen zulässig. Es kann der Gründer eine Sach- und eine Geldeinlage machen,und dafür einen Stammanteil erhalten. Es kann der Gesellschafter nur eine Sach-einlage machen, aber dafür außer dem Stammanteil noch eine weitere Vergütung