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Errichtung der Gesellschaft. H S.
glieder verschieden bestimmt werden. Man hat mit dieser Vorschrift (vergl. denKommissionsbericht S. 3) im Auge gehabt, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vonder Gestaltung der Aktiengesellschaft zu entfernen und selbst Förtsch Anm. 3 meint, es seiein charakteristischer Unterschied von der Aktiengesellschaft, daß hier die Einlagen nicht diegleichen zu sein brauchen. Allein dabei wird (wie wir schon in der Allgemeinen Ein-leitung Anm. 18 hervorgehoben haben) übersehen, daß bei der Aktiengesellschaft hier dasGleiche gilt, wie bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Auch das Aktienkapitalkann in verschiedene Beträge zerlegt werden, und tatsächlich kommt diese Gestaltung auchhäufig vor, besonders bei der Kapitalserhöhung (vergl. Staub H.G.B. Anm. 2 zu Z 180und Anm. 13 zu Z 182). Rechtlich gilt also hier das Gleiche, wie bei der Aktiengesellschaft.Aber tatsächlich müssen die Gesellschaften mit beschränkter Haftung von der Erlaubnis,Stammanteile verschiedenen Betrages auszugeben, öfter Gebrauch machen, als die Aktien-gesellschaft, weil bei der letzteren jeder Gründer mehrere Gesellschaftsanteile übernehmenkann, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung jeder Gründer nur einen. Wennsich also nicht zufällig alle Gründer mit dem gleichen Betrage beteiligen wollen, so bleibtnichts übrig, als Geschäftsanteile verschiedenen Betrages auszugeben.
Anm. ?. 4. (Abs. 3.) Der Betrag der Stammeinlagen muß in Mark durch 100 teilbarsein. Das ist eine rein äußerliche Vorschrift, die an sich zu billigen ist. Bei der Aktien-gesellschaft ist das Gleiche üblich, obwohl es hier nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. ZuSchwierigkeiten kann die Vorschrift dann führen, wenn jemand Sacheinlagen macht, die erehrlicher Weise nicht gerade auf einen so runden Betrag beziffern kann. Er muß dannden Rest bar einlegen oder umgekehrt einen überschießenden Betrag herausgezahlt bekommenoder endlich ihn zu dem abgerundeten geringeren Preise unter Verzicht auf den Mehrwerteinbringen. Wenn z. B. jemand eine Forderung von 556 Mk. zum Nennbetrage einbringenwill, so muß er entweder einen Stammanteil von 500 Mk. erwerben, und sich die Aus-zahlung von 56 Mk. ausbedingen (gemischte Sacheinlage und Übernahme; vergl. untenAnm. 15), oder er muß einen Stammanteil von 600 Mk. übernehmen und 44 Mk. bareinlegen (gemischte Sach- und Geldeinlage) oder endlich sich mit einem Geschäftsanteil von500 Mk. begnügen.
Anm. s. Zugleich ergiebt diese Vorschrift, daß das Stammkapital und die
Stammeinlagen in deutscher Reichswährung anzugeben sind. Wenn dieZiffer in Mark durch 100 teilbar sein soll, so ergiebt sich daraus, daß sie in Mark lauten soll.Anm. s. 5. (Abs. 3.) Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muß mit dem Stamm-kapital übereinstimmen. Das ist selbstverständlich, wie oben Anm. 3 dargelegt wurde.Anm.io. n ^Abs. 2.) Die Vorschriften über Sacheinlagen und Übernahmen. " , /1. Die Sachcinlagcn. ^
a) Das Gesetz verlangt zwar (Z 3 Nr. 4) Einlagen auf das Stammkapital, und nenntsie Kapitaleinlagen, meint aber damit nicht, daß notwendig Geldeinlagen zu machensind. Unter „Kapitalanlagen" versteht es vielmehr Vermögenseinlagen, deren Wertden Nennbetrag des Stammkapitals erreicht. Sonstige Werte sind dazu ebensogeeignet, wie Geld und es kann auf diese Weise eine Gesellschaft mitbeschränkter Haftung auch mit lauter Sacheinlagen, also ganz ohneGeld gegründet werden. Auch der Z 8 Abs. 2 schreibt nichts Gegenteiliges vor.Anm.ii. b) Geeignete Sacheinlagen sind vorhandene Wertgegenstände, die alsAktiva in die Bilanz aufgenommen werden können. Zukünftig entstehende44^^, >^>!4 /Werte, z. B. eine zu machende Erfindung sind nicht geeignete Einlagen. Es gilt hierdas Gleiche, wie bei der Aktiengesellschaft. Zu derartigen Wertgegenständen gehört" ^ alles, was ein bestehendes Wertobjekt ist und dem Rechtssubjekt als Gegenstand des
^ Erwerbes gegenübersteht, wozu weder Körperlichkeit, noch Eigentumsfähigkeit, sondern
lediglich Verkehrsfähigkeit gehört. Geeignete Jnferierungsobjekte sind hiernach: Sachen,
Rechte (Urheber-, Patentrechte, Aktien; Anteile an Gesellschaften mit beschränkterHaftung; dingliche Rechte), auch immaterielle Güter, wenn sie verkehrsfähig sind, z. B.das Firmenrecht, Fabrikationsgeheimnisse, das Handlungsetablissement in seiner