Errichtung der Gesellschaft. Z 5.
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wird, oder die für die übernommenen Gegenstände zu gewährende Vergütung
im Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden.
Der vorliegende Paragraph enthält Vorschriften über die Höhe des Stammkapitals nnd Ein-dcr Stammcinlagen (Abs. 1, 2 und 3) und ferner Vorschriften über Sachcinlagcn nnd Übernahmen.
I. Die Vorschriften über die Höhe des Stammkapitals nnd der Stammcinlagen sind in drei Anm. i.Absätzen enthalten. Es sind im Ganzen fünf Vorschriften, von denen drei in einem Absätze,dem Absätze 3, zusammengefaßt sind, obgleich sie in keinem engeren Zusammenhange zueinander stehen, als die sämtlichen fünf Vorschriften untereinander. Bei der vorliegendenErläuterung werden die fünf Vorschriften als gleichwertig hintereinander behandelt.
1. (Abs. 1.) Das Stammkapital muß mindestens ZOOM Mk., jede Stamm -Anm. s.einlage mindestens 550 Mk. betragen —alles natürlich in deutscher Reichswährung,obgleich dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist (vergl. unten Anm. 7).
a) Wird dieser Vorschrift nicht entsprochen, so ist die Gesellschaft nicht eintragungsfähig. Dieaus Versehen erfolgte Eintragung erzeugt eine Gesellschaft, die gemäß HZ 71, 75 desGesetzes und Z 141 F.G. für nichtig erklärt werden kann,d) Die Stammeinlage kann unter Umständen unter 5<X> Mk. herabgesetzt werden (H 58 Anm. s.Abs. 2; vergl. die Erläuterungen dazu). Auch das Stammkapital kann unter 2()<X>V Mk.sinken, zwar nicht im Wege der Herabsetzung des Stammkapitals (H 58 Abs. 2), wohl aberim Wege der Einziehung von Stammanteilen (H 31). Es ist daher nicht zutreffend,wenn Förtsch Anm. 1 sagt, daß das Stammkapital unter die hier fixierte Ziffer nichtsinken kann.
o) Da die Stammeinlage mindestens 500 Mk. betragen muß, so liegt darin imxlioits die Anm. 4.Borschrift, daß auch jeder Geschäftsanteil 5VV Mk. betragen muß. Denn die Stamm-einlage ist der Betrag desjenigen eingelegten Wertes, der mit dem Nennbetrage derdem Gesellschafter hierfür zugeteilten Mitgliedschaft (Geschäftsanteil) korrespondiert. —H 11. — Der Gesellschafter kann auch noch andere Werte der Gesellschaft zuführenals Äquivalent feiner Mitgliedschaft, als Ausfluß der von ihm übernommenen gesell-schaftlichen Verpflichtungen, aber er muß mindestens eine Kapitaleinlage machen, d. h.nicht etwa eine Einlage in wirklichem Kapital im Sinne von Geld, fondern eine Ein-lage in Wertobjekten, mit deren Betrag der dafür gewährte Geschäftsanteil in seinerNennziffer übereinstimmt (H 3 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2). Es ist daher ganz überflüssigund auch bewußter Weise zum Überfluß hinzugefügt, wenn es im H 5 Abs. 3 Satz 3heißt: Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muß mit dem Stammkapital über-einstimmen. Das ist eine einfache mathematische Wahrheit.
2. (Abs. 2.) Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrereAnm. s.Stammeinlagen übernehmen, tz Während es bei der Aktiengesellschaft gestattet ist,
das Grundkapital von vornherein in beliebig viele Teile zu zerlegen und so viele selb-ständige Mitgliedschaften (Aktien) zu bilden, als sich unter Zugrundlegung der Ziffer desAktienkapitals und der Vorschriften über den Mindestbetrag jeder Aktie überhaupt nurbilden lassen, ist ein Gleiches hier nicht gestattet. Hier können bei der Gründung nur soviele Mitgliedschaften (Geschäftsanteile) gebildet werden, als Gründer vorhanden sind.
Jeder Gründer kann nur einen Geschäftsanteil, oder, wie das Gesetz sagt, nur eine Stamm-einlage übernehmen. Damit ist aber nicht der Erfolg erreicht, daß bei der Gesellschaftmit beschränkter Haftung ein Gesellschafter stets nur einen Stammanteil besitzen kann.
Denn es ist ihm in der Folgezeit gestattet, zu seinem Geschäftsanteil weitere Geschäfts-anteile hinzuzuerwerben (H 15 Abs. 2) und bei der Kapitalserhöhung kann er auch direktvon der Gesellschaft weitere Anteile übernehmen (H 55 Abs. 2).
Viel Zweck hat hiernach die ganze Vorschrift nicht.
3. (Abs. 3.) Der Betrag der Stammcinlagen kann für die einzelnen Mit -Anm. e.
tz Dagegen können umgekehrt mehrere Gesellschafter einen Stammantcil übernehmen(vergl. H 13- nnd die Erläuterungen dazu).
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