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Errichtung der Gesellschaft. S 5.
standteil der Firma ist. In ihrer Totalität ist diese Firma deutlich unterschieden von derFirma Hermann Odebrecht. Ob aus anderen Gründen (Z 8 des Wettbewerbsgesetzes) derGebrauch einer ähnlichen, aber nicht gleichen Firma untersagt werden kann, ist eine andereFrage. Notwendig ist das nicht. Es kann sich z. B. um eine ganz andere Branche handelnund die Absicht der Verwechselung absolut ausgeschlossen sein.
Über die Firma der Zweigniederlassung siehe H 30 Abs. 3 H.G.B, und dieErläuterungen dazu.
Anm .ss. VI. Änderungen der Firma. Will eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre Firma ändern,so muß sie die Vorschriften des H 4 des Gesetzes ebenso beachten, wie wenn sie bei derGründung eine Firma wählt. Desgleichen gilt das oben Anm. 7 ffg, über die zulässigen ZusätzeGesagte. Die Form, in welcher die Änderung erfolgt, ist die Änderung des Gesellschafts-vertrages (HZ 53, 54 des Gesetzes).
Anm.sg. VII. Eintragung des Konkürsvermcrks in das Handelsregister (Z 32 H.G.B.). Hierüber geltendie Vorschriften des Z 32 unverändert. Es wird also der Konkursvermerk eingetragen; eshat aber die erfolgte und die unterbliebene Eintragung nicht die Wirkungen des H 15H.G.B.; vielmehr trifft die Konkursordnung Fürsorge in dieser Hinsicht (grundsätzliche Un-wirksamkeit aller Rechtsakte, welche nach der Konkurseröffnung liegen gegenüber der Konkurs-masse, grundsätzlich auch ohne Vorbehalt des Schutzes des guten Glaubens, außer in bestimmten,dem Grundbuchverkehr angehörenden Fällen; vergl. Staub, H.G.B. Anm. 73 zu H 366;Staub W.O. Z 4 zu Art. 74.
Anm. so. VIII. Folgen der unbefugten Führung einer Firma (H 37 H.G.B.). Sowohl aktiv, als passivkommen die Vorschriften dieses Paragraphen bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zurAnwendung. Gebrauchen die Leiter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Firma,die der Gesellschaft nicht zusteht, oder in einer Gestalt, wie sie ihr nicht zusteht (lassen siez^ B. die Worte „mit beschränkter Haftung" fort), so kann gegen sie seitens des Register-richters und seitens des Verletzten nach Maßgabe des Z 37 vorgegangen werden. Umgekehrtkann auch von ihr und zu ihren Gunsten vom Registerrichter eingeschritten werden, wennein anderer die Firma oder ein sonstiges Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung durchunbefugte Führung einer Firma verletzt.
Das Nähere kann hier nicht vorgetragen werden. Vielmehr muß hier auf die Er-läuterungen zu H 37 H.G.B verwiesen werden.
Anm.si. IX. Keine Anwendung finden die Vorschriften des H 15 a der Gcwcrbeordnnng über die Anbringungder Firma auf dem Firmenschild. (Vergl. Staub H.G.B. Anm. 3 im Exkurse zu Z 37.)
§ 5-
Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens zuxmzigtausend-Mark,
jedes Gesellschafters muß mindestens fünfhundert Markbei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stamm-
die Stammeinlagebetragen.
Aein Gesellschafter kanneinlagen übernehmen.
Der Betrag der Stammeinlage kann ^für die einzelnen Gesellschafter ver-schieden bestimmt werden. Derselbe muß ktr^^üark durch hundert teilbar sein.Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muß mit dem Stammkapital über-einstimmen.
Sollen von Gesellschaftern Einlagen, welche nicht in Geld zu leistensind, auf das Stammkapital gemacht oder soll die Vergütung für Vermögens-gegenstünde, welche die Gesellschaft übernimmt, auf Stammeinlagen angerechnetwerden, so muß die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Einlageoder Übernahme sowie der Geldwert, für welchen die Einlage angenommen