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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Errichtung der Gesellschaft. Z 4.

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es sich auf die Aktiengesellschaft bezieht, bezieht es sich auf die Gesellschaft mit beschränkterHaftung. Diese bildet eine juristische Persönlichkeit, und wenn auch bei der Wahl derursprünglichen Firma eine gewisse Anlehnung an die Namen der Gesellschafter stattfindetso kann dies auf den späteren Wechsel der Mitglieder nicht übertragen werden (ebensoLiebmann Anm. 1; anders Förtsch Anm. 1).

Die andere Frage, ob der § 24 Anwendung findet, wenn eine Gesellschaft mitAnin.N.beschränkter Haftung in eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft als offenerGesellschafter eintritt, ist gegenstandslos, weil ein solcher Eintritt nicht möglich ist (vergl.

Staub H.G.B. Anm. 19 zu Z 105; Kammergericht bei Holdheim 2 S. 99).

IV. Haftung des Geschiiftsnbernehmers für die geschäftlichen Schulden beim Übergänge des Ge -Anm .as.schäfts mit Firma (Z 2b Abs. 1 und 2). Dieser Paragraph findet hier Anwendung. Erwirbtalso die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei der Gründung oder später ein bestehendesGeschäft mit Firma, so haftet sie für die Schulden, wenn diese Haftung nicht gemäß § 25Abs. 2 ausgeschlossen wird. Daß die Firma den Znsatzmit beschränkter Haftung" oderGesellschaft mit beschränkter Haftung" erhielt, ändert an diesem Ergebnisse nichts, da hier-durch eine Firmenverschiedenheit nicht begründet wird (vergl. Kammergericht v. 4. November 1901in der Deutschen Jnristenzeitung Bd. 7 S- 202; R.G. vom 8. Februar 1902 in J.W.S. 186; oben Anm. 21). Das ist besonders bei der Gründung von Gesellschaften mit be-schränkter Haftung wohl zu beachten. Es genügt zur Wirksamkeit des Ausschlusses nicht,daß der Gesellschaftsvertrag den Ausschluß enthält. Denn der Gesellschaftsvertrag wirdnicht eingetragen und publiziert, sondern es wird nur die Gesellschaft eingetragen undzu den zu publizierenden Bestimmungen gehört diese Bestimmung nicht (Z 10 des Gesetzes).Vielmehr ist der etwa vereinbarte Ausschluß der Haftung für die Passiva des über-nommenen Geschäfts zugleich mit der Gesellschaft zur besonderen Eintragung in das Handels-register anzumelden. Sonst haftet die Gesellschaft für alle Passiva des übernommenen Ge-schäfts, sie mag dieselben übernommen haben oder nicht. Übernimmt die Gesellschaft mitbeschränkter Haftung das Geschäft, aber ohne die Firma, so gehört zur Übernahme der Passivaein besonderer Rechtsgrund (Z 25 Abs. 8).

Auch was Z 25 H.G.B, über den Übergang der Forderungen vorschreibt, gilt hier.

Die daneben bestehende Weiterhaftung des Geschäftsführers verjährt in fünf Jahren(8 26 H.G.B.).

Über alles dies siehe die Erläuterungen bei Staub H.G.B , zu ZA 25 und 26.

Das Gleiche gilt natürlich auch, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihrGeschäft mit Firma an eine andere Person veräußert.

V. Das Erfordernis der deutlichen Unterscheidung der Firma (Z 30 H.G.B.). Auch für die Anm.s?.Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt die Vorschrift, daß ihre Firma sich von allen andemselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregistereingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muß. Dabei muß hervorgehoben werden, daßder Zusatzmit beschränkter Haftung" oderGesellschaft mit beschränkter Haftung" keingenügendes Unterscheidungsmerkmal ist, da dieser Zusatz eine Firmenverschiedenheit nichterzeugt (vergl. Kammergericht vom 4. November 1901 in der Deutschen Jnristenzeitung 7 S. 202;R.G. vom 8. Februar 1902 in J.W. S. 186). Auch der Hauptbestandteil der Firma mußso gewählt werden, daß er sich in seiner Totalität von allen Firmen desselben Ortes oderderselben Gemeinde unterscheidet. Ob dieser Erfolg erzielt ist, kann nur von Fall zu Fallbeurteilt werden. Wegen des Näheren hierüber muß auf Z 30 H.G.B, und die Erläuterungendazu verwiesen werden. Hinzugefügt muß aber werden, daß, wenn auch der Zusatzmitbeschränkter Haftung" für sich allein nicht ausreicht, um die deutliche Unterscheidung zubegründen, so doch immerhin dieser Zusatz in Verbindung mit anderen Momenten dazugenügen kann. Ein Beispiel soll dies klar machen. Es existiert z. B. eine Firma HermannOdebrecht. Die Firma Hermann Odebrecht Schuhfabrik würde nicht deutlich unterschiedensein, weil die Hinzufügung der Branche im Verkehr nicht erkennen läßt, ob sie wirklich zurFirma gehört. Dieses Bedenken fällt aber weg, wenn die Firma Hermann Odebrecht Schuh-fabrik, Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt wird. Hier ist offensichtlich, daß sie Be-Etaub, Gesetz betr. die G. m. b. H. 4