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Errichtung der Gesellschaft. Z 4.
Anm.18, 3. Die Wirkungen des Firmenübergangcs sind:
a) Die Befugnis, die erworbene Firma zu führen. Der Erwerber hat nicht die Pflicht,sie zu führen. Es kann z. B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Geschäftmit dem Firmenrecht erwerben und braucht die erworbene Firma doch nicht zu führen.Der Firmenerwerb hat auch dann noch Sinn und Bedeutung, er hat die Wirkung einesUntersagungsrechts gegen den Veräußerer. Ebenso ist es selbstverständlich, daß eineerworbene Firma wieder abgelegt werden kann und alsdann nach den Regeln derursprünglichen Firma firmiert werden muß.
Anm.iv. d) Zur Fortführung der bisherigen Firma besteht die erworbene Befugnis.
Doch gelten hier Besonderheiten. Erwirbt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftungein Geschäft mit Firma und will sie die erworbene Firma fortführen, so muß sie ihrebisherige Firma durch eine Statutenänderung entsprechend ändern. Zwei Firmen kannsie nicht führen (Johow 14 S. 34).^) Ferner muß sie den Zusatz „mit beschränkterHaftung" hinzufügen (Z 4 Abs. 2 des Gesetzes). Veräußert umgekehrt eine Gesellschaftmit beschränkter Haftung ihr Geschäft mit Firma (unter welchen Voraussetzungen diesgeschehen kann, ist an anderer Stelle zu erörtern; zu §66; siehe auch oben Anm. 17),so darf der ErWerber, wenn er nicht gerade selbst eine Gesellschaft mit beschränkterHaftung ist oder wird, den Zusatz „mit beschränkter Haftung" nicht führen, wohl aberden übrigen Teil der Firma; insbesondere auch ein Einzelkaufmann, wenn er eine Sach-firma erwirbt (Staub H.G.B. Anm. 9 zu Z 22). Überall ist es gestattet, aber nichtgeboten, einen Nachfolger-Zusatz zu führen. Dieser Nachfolger-Zusatz kann späterauch abgelegt werden (Bayerisches Oberstes Landgericht in R.J.A. Bd. 1 S. 47).
Anm.so. o) Der Firmenerwerb hat zur ferneren Folge die Befugnis zur Weiter-
veräußerung der Firma und zur Verwendung derselben bei Zweig-geschäften und bei Hauptgeschäften, zu welchen die Zweiggeschäfte erhoben werden.(Über alles dieses siehe Staub H.G.B. Anm. 1t) zu ß 22 und dazu noch Johow 18 S. 26.)
Anm.si. ä) Der Veräußerer verliert natürlich die Befugnis zur Führung der
Firma und ebenso darf an demselben Platze auch niemand anders die Firma führen,auch nicht etwa mit Weglassung der Worte „mit beschränkter Haftung". Es bleibtgleichwohl dieselbe Firma, wie das Kammergericht v. 4. November 1961 in der DeutschenJuristenzeitung 7 S. 262 und das R.G. (vom 3. Februar 1962 in J.W. S. 186) betonen.
Anm.W. 4. Über die Form des Vertrages betreffend die Veräußerung eines Handelsgeschäfts (§ 311B.G.B, greift Platz, wenn das Geschäft das ganze Vermögen des Veräußerers bildet)und über die materiellen Grundsätze bei der Veräußerung eines Handelsgeschäfts, ins-besondere darüber, was iutsr xartes als übergehend gilt hinsichtlich der Aktiva undhinsichtlich der Passiva, darüber siehe Staub, H.G.B. Anm. 12fsg. zu Z 22. Hier könnenalle diese Fragen nicht erörtert werden.
Anm .ez. s. Über die Voraussetzungen, unter welchen eine Gesellschaft mit beschränkt erHaftung ihr Geschäft veräußern kann, siehe zu Z 66.
Anm.si. III. Einfluß des Eintritts und des Ausscheidens eines Gesellschafters in das Geschäft (Z 24H.G.B.). Es fragt sich, ob dieser Paragraph hier Anwendung findet. Soweit es sich umden Eintritt eines Gesellschafters handelt, ist die Frage gegenstandslos. Denn ein solcherEintritt soll nach Z 24 auf das Recht, die bisherige Firma zu führen, einflußlos bleiben.Man gelangt zu dieser Ansicht, mag man den § 24 oder die Erwägung zum Ausgangs-punkt nehmen, daß es sich um eine juristische Person handelt, bei welcher der Eintritteines Genossen überhaupt diese schwerwiegende Bedeutung nicht hat. In Frage kommt aber,ob der Abs. 2 des Z 24 hier Anwendung findet, wonach, wenn ein Gesellschafter ausscheidet,dessen Namen in der Firma enthalten ist, die Firma nur mit Einwilligung dieses Ge-sellschafters oder seiner Erben fortgeführt werden kann. Allein das bezieht sich nurauf die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Aber so wenig, wie
Ü Wohl aber kann sie ein Geschäft mit dem Firmenrecht erwerben und sofort weiterveräußern (Kammergericht v. 4. November 1961 in der Deutschen Juristenzeitung 7 S. 262).