Druckschrift 
Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
47
Einzelbild herunterladen
 

Errichtung der Gesellschaft, Z 4,

47

Znsatz. Die übrige Lehre vom Firmenrecht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

I, Das Wesen der Firma (Z 17 H.G.B.). Auch hier ist die Firma der Name, unter welchem Anm.i».die Gesellschaft im Handel ihre Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgiebt. Sie ist

hier eigentlich noch mehr als das, denn bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung fällt,wie bei der Aktiengesellschaft, der Name und die Firma zusammen. Eine Gesellschaft mitbeschränkter Haftung hat ebensowenig, wie die Aktiengesellschaft, einen Namen und außerdemeine Firma. Ihr Name ist vielmehr ihre Firma und ihre Firma ist ihr Name. DieFirma ist hier der Name, unter welchem die Gesellschaft überhaupt im Rechtsverkehrauftritt, nicht bloß der Name, unter welchem die Gesellschaft im Handel auftritt. Undnicht mit allen ihren Rechtsakten bewegt sie sich im Handel (vergl. zu Z 13).

II. Die Znlässigkeit der Firmenfortführung beim Übergange eines Geschäfts (Z 22 H.G.B.). Anm.is.

1. Allgemeines. Es ist schon oben betont worden, daß bei der Gründung einer Gesellschaftmit beschränkter Haftung auch eine bereits bestehende Firma fortgeführt werden kann,wenn bei der Gründung das Geschäft erworben wird.

Es ist das aber nicht der einzige Fall, wo eine Gesellschaft mit beschränkter Haftungeine abgeleitete Firma führen kann. Sie kann ja auch nach ihrer Gründung ein Geschäfterwerben und hierbei eine andere Firma übernehmen.

Und endlich kann die Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch ihr Geschäft mitFirma veräußern.

Alle diese Fälle fallen unter § 22 H.G.B. Die hierbei in Betracht kommendenGrundsätze sollen hier kurz dargelegt werden. Wegen der ausführlichen Erörterung istüberall auf Z 22 H.G.B. und die dazu gegebenen Erläuterungen zu verweisen.

2. Die Voraussetzungen des FirmenübergangcS sind: Anm.is.

a) Es muß ein einem Vollkanfmann gehörendes bestehendes Handesgeschäft erworbenwerden. Es muß also einem Vollkaufmann gehören; dagegen ist es gleichgültig, obdie Firma eingetragen ist (Näheres Staub H.G.B. Anm. 1 zu Z 22). Ein Handels-geschäft muß es sein, und zwar ein bestehendes. Hierüber, insbesondere darüber, obdurch die Liquidation und den Konkurs einer Handelsgesellschaft das Geschäft aufhört,ein bestehendes Handelsgeschäft zu sein, siehe Staub H.G.B. Anm. 2 u. 3 zu H 22.Erworben muß das Geschäft werden (Hierüber Staub H.G.B. Anm. 4 zu Z 22).^)

b) Die ausdrückliche Zustimmung des Geschäftsinhabers oder der Erben. Anm.i?.Ist die veräußernde Gesellschaft in Liquidation oder in Konkurs geraten, so können

nach der herrschenden Ansicht Liquidatoren und Konkursverwalter die Firma nicht ver-äußern, sondern nur das Geschäft; zum gleichzeitigen Übergang der Firma gehört dieEinwilligung der Geschäftsinhaber selbst. (Hierüber siehe Staub H.G.B. Anm. 5 zuZ 22.) Soll insbesondere das Geschäft einer Gesellschaft mit beschränkter Haftungauf eine andere Gesellschaft mit Firma übergehen, so gehört zum Firmenübergangedie Zustimmung der Generalversammlung der veräußernden, sicherlich während ihresBestehens. Denn wenn die Gesellschaft ihre Firma übertragen soll, muß sie ihre Firmaändern, und das ist eine Statutenänderung (vgl. unten Anm. 2g). Das Gleiche giltaber, wenn die die Firma veräußernde Gesellschaft in Liquidation getreten ist. Auchhier ist die Übertragung der Firma eine Änderung derselben, also eine Statutenänderung.Das Gleiche gilt auch im Konkurse. Denn eine Firma muß sie auch in diesemStadium haben. Soll sie die Firma übertragen, so muß sie eine andere Firma an-nehmen, also ihre Firma ändern. Der Konkursverwalter kann jedenfalls über dieFirma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht verfügen (R.G. v. 14. Dezember1901 in J.W. 1902 S. 95). Alles das gilt auch, wenn eine Aktiengesellschaft ihrGeschäft mit Firma veräußert.

Erwirbt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei ihrer Gründung oder später dieFirma eines bestehenden Geschäfts, so wird dieser Vorgang in das Handelsregister oft dahin ein-getragen, daß die bisherige Firma gelöscht wird. Sie ist aber nicht zu löschen, sondern auf dieGesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Kammergericht v. 4. November 1901 in derDeutschen Juristenzeitung 7 S. 202).