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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
46
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Errichtung der Gesellschaft. Z 4.

a.) Diese fakultativen Zusätze sind nicht bloß dann zulässig, wenn sie imgegebenen Falle, z. B. zur Vermeidung von Verwechselungen, nötigsind (vergl. Johow und Ring 2V S, .4. 267). Auch die Stelle, wo sie stehen,ist gleichgültig; sie können vorn, hinten oder in der Mitte der Firma stehen(vergl. über alles dies Staub, H.G.B. Anm. 7 zu ß 18).b) Sie bilden, einmal als Bestandteil in die Firma aufgenommen, mitden notwendigen Bestandteilen der Firma ein zusammenhängendesGanze. Sie bilden aber nur ein zusammenhängendes, nicht ein untrennbares Ganze.Es kann daher die Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen solchen Zusatz wiederablegen, auch dann, wenn es sich um eine abgeleitete Firma handelt. Wenn sie z. B.ein Geschäft erwirbt mit der Firma: Stuttgarter Metallwaren-Fabrik Eberhard <8r Kleiner,,so kann sie im Augenblicke der Geschäftsübernahme oder auch später die Firma ändernin Eberhard A Kleiner, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. (Vergl. hierüber StaubH.G.B. Anm. 8 zu Z 18.)o) Die Zusätze sind gestattet, wenn sie zur Unterscheidung der Personenoder des Geschäftes dienen (nicht gerade notwendig sind ; vergl. oben Anm. 8).Zur Unterscheidung der Personen, d. h. der in der Firma genannten Personen vonanderen gleichen Namens dienen Titel, Adelsprädikate, Standesbezeichnungen z. B.Apotheker. Zur Unterscheidung des Geschäfts können alle nur denkbaren Zusätze ver-wendet werden, nicht etwa bloß solche, die der Branche entnommen sind oder eine Be-ziehung zum Geschäfte haben. Diese allerdings auch (vergl. oben Anm. 5). Es ist jedewillkürliche Bezeichnung gestattet, mag sie auch phantastisch klingen oder zur Reklamedienen (Kammergericht bei Johow und Ring 2V S. 267, auch abgedruckt in R.J.A. 1S. IIS). Deshalb sind auch sinnbildliche Bezeichnungen gestattet, z. B. Namen, die aberals persönliche Namen der Gesellschafter nicht aufzufassen sind, z. B. solche historischen odermythologischen Inhalts (vergl. oben Anm. 3). So hat das Kammergericht die Auf-nahme des Wortes Orlow in die Firma einer Beleuchtungsgesellschaft gestattet, mitRücksicht darauf, daß dies der Name des zweitgrößten Diamanten ist, und ohne Rück-sicht darauf, daß dies auch der Name einer russischen Adelsfamilie ist. (Johow 19S. IS.) Siehe hierüber Staub H.G.B. Anm. 9 u. 11 zu Z 18.ck) Nur der Täuschung darf der Zusatz nicht dienen, wie dies im Z 18 Abs. 2H.G.B, ausdrücklich vorgeschrieben ist. Er darf nicht täuschen über die Art und denUmfang des Geschäfts oder über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers. So würdez. B. eine mit 2VVVV Mark Grundkapital begründete Gesellschaft nicht firmieren dürfen:Internationale Terraingesellschaft oder größtes Bankgeschäft der Welt. Die Verhältnissedes Geschäftsinhabers sind täuschend angegeben, wenn z. B. Znsätze wie städtisch,königlich, privilegiert, provinzial gewählt werden, obwohl die damit angedeuteten Be-ziehungen in Wahrheit nicht bestehen. (Vergl. Johow und Ring 22 S. 1VV;Staub H.G.B. Anm. 10 und 11 zu Z 18.) Die Zusätze preußisch, sächsisch, deutsch (z. B. Preußische Hypothekenbank, Sächsische Bank) oder Berliner (z. B. BerlinerGasspar-Apparat-Gesellschaft) können aber als täuschende Zusätze nicht betrachtet werden,auch wenn keine Beziehungen zu den betreffenden Staaten oder Städten bestehen, ob-wohl allerdings nicht geleugnet werden kann, daß durch solche Zusätze schon Täuschungenhervorgerufen wurden. Indessen es gibt gewisse Dinge, mit denen die Götter selbstvergebens kämpfen.

e) Hinzuzufügen ist auch hier, daß handelsrechtlich gestattete Zusätzeauch aus anderen Gründen verboten sein können. Sie können z.B. gegenPolizeigesetze oder gegen das Preßgesetz oder gegen Vertragsrechte verstoßen (vergl.Staub H.G.B. Anm. 11 zu Z 18).

Alle diese Bestandteile brauchen nicht gerade in deutscher Sprache abgefaßt zn sein (Staub,H.G.B. Amu. 14 zu Z 18). Nur der Zusatzmit beschränkter Haftung" mußin deutscher Sprache abgefaßt sein.