Druckschrift 
Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
45
Einzelbild herunterladen
 

Errichtung der Gesellschaft. Z 4.

45

beiden allein gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so kann diesefirmieren Wild, Kornfeld Ä Co. mit beschränkter Haftung. Sie können alsoden Gesellschaftsverhältnis-Zusatz Co." beibehalten, obgleich der Name allerGesellschafter in die Firma aufgenommen wird.

Über die Firmenführnng beim Geschäftsübergang nachder Entstehung der Gesellschaft siehe Näheres unten Anm. löffg.

7) Ist auch eine sogenannte gemischte Firma zulässig? Eine gemischte Anm. sFirma ist eine solche, die aus einer Sachbezeichnung und einer Personenbezeichnungzusammengesetzt ist. Für den Fall, daß ein Geschäft bei der Gründung über-nommen wird, kann die Zulässigkeit einer solchen Mischfirma nicht zweifelhaft sein.

Wenn z. B. das Geschäft einer Firma: Berliner Metallwarenfabrik Epstein Sr Co.bei der Gründung übernommen wird, so kann die Firma der Gesellschaft mit be-schränkter Haftung lauten: Berliner Metallwarenfabrik Epstein Lr Co., Gesell-schaft mit beschränkter Haftung. Aber auch wenn die Gesellschaft eine ursprüng-liche Firma wählt, ist die Zulässigkeit der gemischten Firma nicht zweifelhaft, schondeshalb nicht, weil ja Z 13 Abs. 2 H.G.B. anwendbar ist, wonach unterscheidendeZusätze gestattet sind (Vergl. unten Anm. 7). Der Satz 1 Abs. 1 unseres Para-graphen steht aber nicht entgegen, nicht einmal seinem Wortlaut nach. Dennder erste Satz schreibt nichts weiter vor, als daß die Firma entweder nichts ent-halten darf, als eine dem Gegenstand des Unternehmens entlehnte Sachbezeichnung,oder aber, wenn sie Personennamenenthält" (so. sei es allein oder mit einer anderenBezeichnung), die Personenbezeichnung den Namen der Gründer entlehnt sein muß.b) Der notwendige Zusatz. Die Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß Amn.den notwendigen Zusatz haben: mit beschränkter Haftung. Wohlgemerkt: Der not-wendige Zusatz lautet nicht: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sondern nur:mit beschränkter Haftung. Doch ist es in jedem Falle gestattet, das Wort Gesellschafthinzuzufügen, auch dann, wenn die Namen aller Gesellschafter in die Firma auf-genommen werden (vergl. oben Anm. 3). Der Zusatzmit beschränkter Haftung"muß genau so lauten, wie er vom Gesetze vorgeschrieben ist. Er darf nicht, wie dashäufig in den Tagesblättern und sogar auch in gerichtlichen Urteilen geschieht, lauten:mit beschränkter H aftpflich t. Er darf auch nicht abgekürzt werden. Gleichwohl ist außer-ordentlich üblich die Bezeichnungm. b. H." bezw.G. m. b. H.". Dieser abgekürzten Be-zeichnung hat sich schon der Volkswitz bemächtigt. Es muß betont werden, daß, wie auch derKommissionsbericht hervorgehoben hat, die Abkürzung unzulässig ist. Auf Geschäfts-schildern, Briefbogen, in Zeitungsiuseraten, und sonst begegnet man dieser Abkürzung.Überall widerspricht dies dem Gesetze und das Registergericht hat nach Z 37 H.G.B,dagegen einzutreten (vergl. unten Anm. 3V). Dagegen braucht der Zusatzkeineswegs am Schlüsse zu stehen. Zusatz heißt hier, wie auch im Z 13Abs. 2 H.G.B. Beisatz. (O. L. G. Dresden in der Monatsschrift für Handelsrecht 1838S. 60; Liebmann Anm. 4; Dernbnrg I ß 89; auders Förtsch Anm. 3). Auch inKlammern kann er beigefügt werden (Johow 19 S. 15).

Die fakultativen Bestandteile der Firma. Nach Z 18 Abs. 2 H.G.B, sind bei der Anm.Firma Zusätze gestattet, die zur Unterscheidung der Person und des Geschäftes dienen.Schließt sich diese Vorschrift auch an die Borschrift über die Einzelfirma an, so ist es dochanerkannten Rechtens, daß sie sich auf alle Firmen bezieht (vergl. Staub, H.G.B. Anm. 13zu Z 18). Da auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handelsgesellschaft ist (§ 13des Gesetzes) und für die Handelsgesellschaften die Vorschriften über die Kaufleute gelten(8 6 H.G.B.), so gilt die Vorschrift auch sür die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Wir haben daraus schon oben Anm. 5 hergeleitet, daß die Firma der Gesellschaft mitbeschränkter Haftung außer Personennamen auch Sachbezcichnungen enthalten kann, die demGegenstand des Unternehmens entlehnt sind, daß sie also eine gemischte Firma sein kann.

Über diese fakultativen Bestandteile gilt alles, was im Handelsrecht in dieser Lehreausgeführt ist (vergl. Staub H.G.B. Anm. 7 fsg. zu § 18). Insbesondere wird hervorgehoben: