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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Errichtung der Gesellschaft. Z 4.

diesen Namen trägt; genügen würde ferner die BezeichnungExcelsior" oderProblem", wenn dies das Warenzeichen derjenigen Waren ist, mit welcher die Ge-sellschaft Handel treibt. Es genügt auch die BezeichnungKlavier " für eineKlavierfabrik, obwohl die Bezeichnung auch einem Klavierunterrichtsunternehmenentlehnt sein kann.

/?) Wird eine Personenfirma gewählt, d.h. eine solche, welche Personennamenenthält, so ist Folgendes vorgeschrieben:

aa) Regelmäßig ist es nur zulässig, in die Personenbezeichnungdie Namen der Gründer selbst aufzunehmen, nicht die Namenfremder Personen (wobei jedoch mythologische oder historiscke Namen, z. B.Salvator, Friedrich der Große, Columbus, wohl auch Bismarck, als Phantasie-namen, nicht als wirkliche Namen fremder Personen gelten). Die Namen allerGründer brauchen nicht aufgenommen zu werden. Für den Fall aber, daßnicht die Namen aller Gründer in die Firma aufgenommen werden, so istweiter vorgeschrieben, daß ein ein Gesellschaftsverhältnis andeutender Zusatzin die Firma aufgenommen wird (Gesellschaft; Verein; Gebrüder; Erben;Vater und Sohn; und Kompagnie). Die Vorschrift deckt sich fast wörtlich,jedenfalls aber dem Sinne nach mit der Vorschrift des § 19 H.G.B, für dieFirma der offenen Handelsgesellschaft und muß ebenso wie diese ausgelegtwerden. Wenn also.z. B. Schulze und Müller die Gründer sind, so kann derHauptbestandteil der Firma lauten: Schulze Kr Müller, oder Schulze Kr Co.oder Müller Kr Co. Oder die Firma kann lauten: Schulze, Gesellschaft mit be-schränkter Haftung. Darf, so muß man angesichts unseres Abs. 1 fragen, wennalle Gründer genannt sind, ein das Gesellschaftsverhältnis andeutender Zusatznicht hinzugefügt werden? Das ist allerdings zu verneinen. Doch ist dieseVerneinung richtig zu verstehen. Es darf kein Zusatz beigefügt werden, derden Irrtum erregt, als seien außer den einzigen Gründern Schulze und Müllernoch andere Gründer vorhanden, wohl aber ein Gesellschafterzusatz, der diesenIrrtum nicht erregt, z. B. Kompagnie Schulze Kr Müller mit beschränkterHaftung, oder Torfbereitungs-Gesellschast Müller Kr Schulze mit beschränkterHaftung, oder Schulze und Müller, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Un-richtig aber ist es, wenn Förtsch Anm. 2 sagt, ein Gesellschafterzusatz sei immerdann notwendig, wenn Personennamen in die Firma aufgenommen werden. Soist unser Abs. 1 nicht zu verstehen, so ist auch Z19 H.G.B, niemals verstanden worden.

M) Die eben behandelten beiden Vorschriften können außer An-wendung bleiben, wenn ein Geschäft mit Firma bei Gründungder Gesellschaft erworben wird. In diesem Falle kann die bisherigeFirma (nur mit dem Zusätze mit beschränkter Haftung) mit oder ohne Nach-folger-Zusatz beibehalten werden und es braucht weder die Vorschrift beachtetzu werden, daß die Namen der Gründer der Gesellschaft in die Firma auf-genommen werden, noch die Vorschrift, daß, wenn die Namen der Gründer indie Firma aufgenommen werden, aber nicht alle, ein Gesellschafterzusatz bei-gefügt werden muß. Es inseriert z. B. der Einzelkaufmann Siegismund Wildsein unter der FirmaAlbert Haberfeld" betriebenes Geschäft in eine zugründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In diesem Falle kann dieFirma lauten: Albert Haberfeld mit beschränkter Haftung, obwohl dies einfremder Name, nicht der Name eines Gründers ist. Betrieb Siegismund Wildsein Geschäft unter der Firma Siegismund Wild und inseriert er es in dieGesellschaft, so kann diese firmieren: Siegismund Wild mit beschränkter Haftung.Sie braucht keinen Gesellschafterzusatz hinzuzufügen, obgleich sie den Nameneines Gründers und zwar nur den Namen eines Gründers in die Firma auf-nimmt. Betreiben Siegismund Wild und Georg Kornfeld ein Geschäft unterder Firma Wild, Kornfeld Kr Co. und inserieren diese es in eine von ihnen